Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 333/13 EK P
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 P 144/10 Sozialgericht (SG) Düsseldorf und nachfolgend L 10 P 41/13 Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geltend.
3In dem Rechtsstreit S 5 P 144/10 SG Düsseldorf hat der Kläger am 29.07.2010 auf Leistungen aus der sozialen Pflegversicherung nach Stufe I gerichtete Klage erhoben. Die Klage hat er im Januar 2011 begründet; gleichzeitig hat er zu diesem Zeitpunkt die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Das SG hat einen Befundbericht angefordert (03.02.2011) und den am 21.02.2011 eingegangen Bericht der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet. Nachdem diese am 02.03.2011 (Schriftsatz vom 28.02.2011) keinen Anlass zur Änderung ihrer Beurteilung gesehen und der Kläger umfangreich weiter vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 22.03.2011), hat das SG einen weiteren Befundbericht angefordert (28.03.2011), der am 06.04.2011 bei Gericht eingegangen ist und zu dem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 13.04.2011 und 17.04.2011 Stellung genommen haben. Unter dem 08.06.2011 hat das SG Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zu dem am 05.08.2011 beim SG eingegangenen Gutachten haben die Beklagte im August 2011 und der Kläger mit am 08.09.2011 eingegangenem, umfangreichen Schriftsatz vom 30.08.2011 Stellung genommen. Nach am 29.09.2011 erfolgter Erwiderung der Beklagten hat das SG den Rechtsstreit am gleichen Tag zur Sitzung geschrieben. Am 30.10.2012 hat das SG die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung verfügt. In diesem Termin vom 21.11.2012 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach Pflegestufe I aus der sozialen Pflegeversicherung ab 01.06.2011 zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 01.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tag beim LSG Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt (L 10 P 41/13), mit der er sinngemäß auch für die Zeit ab Antragstellung im August bzw. September 2009 Leistungen begehrt (Schriftsatz vom 12.05.2013). Das LSG hat am 31.05.2013 Termin zur Beweisaufnahme mittels Vernehmung von Zeugen über den dem Kläger geleisteten Pflegeaufwand anberaumt. In diesem Termin vom 17.07.2013 wurde eine Zeugin vernommen, während eine Zeugin sich wegen Erkrankung entschuldigt hat. Unter dem 19.08.2013 hat das LSG eine schriftliche Anfrage an diese Zeugin gesandt.
4Der Kläger hat am 29.08.2013 "Entschädigungsklage" "wegen unangemessener Verfahrensdauer des SG Düsseldorf" und "wegen der mir im jetzigen prozessualen Verfahren zugestoßenen Schadenszufügungen des 10. LSG-Senats" erhoben.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6den Beklagten zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Gerichtsverfahren S 5 P 144/10 Sozialgericht Düsseldorf und L 10 P 41/13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte erachtet die Klage für unzulässig bzw. zumindest für unbegründet. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 24.02.2013 am 01.03.2013 eine konkludente Verzögerungsrüge erhoben. Bis zur Klageerhebung seien keine sechs Monate vergangen. Im Übrigen sei das sozialgerichtliche Verfahren bereits zu diesem Zeitpunkt und sogar schon zum Zeitpunkt der Rüge beendet gewesen. Die Verzögerungsrüge sei auch nicht "unverzüglich" erhoben worden, so dass für die Zeit vor Erhebung der Rüge eine Entschädigung nicht in Betracht komme. Eine Aussetzung des Rechtsstreits scheide aus, da in dem ggf. allein relevanten Berufungsverfahren keine Verzögerung eingetreten sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des SG Düsseldorf S 5 P 144/10 und des LSG Nordrhein-Westfalen L 10 P 41/13 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
11Entscheidungsgründe:
12Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2014 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
13Die Klage ist nicht begründet.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer der sozialgerichtlichen Verfahren SG Düsseldorf S 5 P 144/10 SG Düsseldorf und L 10 P 41/13 LSG Nordrhein-Westfalen.
15Für das Klageverfahren wegen einer Entschädigung auf Grund einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind die Vorschriften des § 198 Abs. 1 GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG in der ab 03.12.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554) maßgebend.
16Davon ausgehend ergibt sich:
17Nach Art. 23 S. 1 ÜGG gilt dieses Gesetz u.a. auch für Verfahren, die wie vorliegend bei seinem Inkrafttreten am 03.12.2011 bereits anhängig waren.
18Für die Entscheidung über eine Klage i.S.d. § 198 GVG ist das LSG Nordrhein-Westfalen zuständig. Nach § 200 S. 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen ein Land ist nach § 201 Abs. 1 S. 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 S. 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 - 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt.
19Daraus folgt die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen; das streitgegenständliche Verfahren S 5 P 144/10 SG und nachfolgend L 10 P 41/13 wurden im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
20Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft; die Klage ist aber unbegründet.
21Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 198 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG. Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG).
22Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Für immaterielle Schäden erleichtert § 198 Abs. 2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4, so z.B. durch Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
23Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG).
24Nach Art. 23 ÜGG gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
25Das gerichtliche Verfahren S 5 P 144/10 war am 03.12.2011 noch anhängig und noch nicht abgeschlossen, so dass der Kläger zur Wahrung seiner Rechte aufgrund bereits eingetretener unangemessener Verfahrensdauer unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011, d.h. binnen drei Monaten (vgl. Urteile des Senats vom 09.07.2014 - L 11 SF 318/12 VE AS und L 11 SF 369/12 VE AS - m.w.N.), eine Verzögerungsrüge hätte erheben müssen. Daran fehlt es indes, so dass mögliche Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer zumindest bis zum Inkrafttreten des ÜGG präkludiert sind (nach Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - Präklusion sogar bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt).
26Auf eine positive Kenntnis des Klägers von den Regelungen des ÜGG kommt es schon wegen der Publizitätswirkung formeller Gesetze nicht an. Im Übrigen kann dem Kläger wegen der Fristversäumnis auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden. Bei der Frist des Art. 23 ÜGG handelt sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers beginnt (vgl. zur Frist des Art. 23 letzter Satz ÜGG: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2012 - 2 K 22/12 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 30.06.2014 - L 11 SF 364/12 VE AS -).
27Auch nachfolgend hat der Kläger im Rechtsstreit S 5 P 144/10 keine Verzögerungsrüge erhoben.
28Seine an das SG Düsseldorf gerichtete Eingabe vom 10.05.2012 ("Ich erinnere an meine og Eingaben und führe an, zwischenzeitlich vom Amt für Behinderte als Schwerbehinderter zu 100 % GdB das Ausweiszeichen "G" mit dem Merkmal "B" zuerkannt bekommen habe. Ich lasse hierbei nicht unerwähnt, dass die DAK sich hierbei einer unrühmlichen, wahrheitswidrigen Hinlenkung, Beeinflussung schuldig gemacht hat") stellt keine Verzögerungsrüge i.S.d. des nun geltenden § 198 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GVG dar. § 198 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GVG regeln die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Verzögerungsrüge. Diese Anforderungen sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch darstellt. Es ist keine ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung erforderlich; die Verzögerungsrüge muss mit ihrem Inhalt grundsätzlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, § 198 GVG Rdn. 208 f.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 -). Indes kann auch nicht jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandanfrage als Rüge i.S.d. § 193 Abs. 3 GVG angesehen werden (Ott a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 - L 11 SF 25/12 EK U - m.w.N.). So liegt es hier, der Kläger bringt mit seinem Schriftsatz vom 10.05.2012 sein Begehren mit "ich erinnere" zum Ausdruck. Sein Vorbringen ist mithin eine bloße Erinnerung, der keineswegs eine Rüge der bisherigen Verfahrensdauer bzw. gar der Wille des Erklärenden zu entnehmen ist, dass ein Verfahren nach § 198 GVG beabsichtigt sei (so zumindest LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).
29Der am 01.03.2013 eingegangene, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichtete Schriftsatz des Klägers vom 24.02.2013 enthält ebenfalls keine Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GVG. Der Senat hat den Kläger auf den Schriftsatz vom 24.02.2013 darauf hingewiesen, dass unklar sei, welches Anliegen er mit seinem Vorbringen verfolge. Der Kläger hat darauf selber erklärt, dass es sich bei seiner Eingabe um eine "vorweggehende Berufung" handele.
30Darüber hinaus kann eine ggf. im erstinstanzlichen Verfahren eingetretene Verzögerung mit einer im Berufungsverfahren erhobenen Rüge nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -), so dass selbst die Annahme, das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.02.2013 enthalte entgegen seinen Bekundungen eine Verzögerungsrüge, nicht weiterführen kann. Am 01.03.2013 bestand nämlich weder Anlass zu einer Verzögerungsrüge noch war eine i.S.d. § 198 GVG entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Erörterung, dass das Berufungsverfahren am Tag der Einlegung der Berufung nicht unangemessen gedauert und auch dass kein objektivierbarer Anlass zur Besorgnis bestanden haben kann, dass das Berufungsverfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (s. dazu auch nachfolgend).
31Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.08.2013 nicht nur eine Entschädigungsklage sondern im Gegensatz zu der Diktion des Klägers auch zugleich eine an das mit der Sache befasste Gericht gerichtete Verzögerungsrüge und diese dann nachfolgend als Grundlage für die gleichzeitig erhobene Entschädigungsklage gesehen würde. Denn auch am 28.08.2013 bestand kein Anlass für eine Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Die Verzögerungsrüge ist u.a. materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch (BSG, Beschluss vom 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - m.w.N.). Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" gehe (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt.
32So liegt es hier. Am 28.08.2013 bestand nicht der geringste Anlass für eine Rüge der Dauer des Berufungsverfahrens L 10 P 41/13. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der o.a. Darstellung des Ablaufs des Berufungsverfahrens und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
33Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen. Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. Dafür besteht indes kein Anlass, da bisher kein i.S.d. §§ 198 ff. GVG entschädigungspflichtiger Tatbestand erfüllt ist.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
35Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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