Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1663/13 B und L 7 AS 1182/13 B ER

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren des ersten Rechtszugs. Weitere Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D aus L beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen