Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 991/17 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2017 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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