Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 118/19 B ER und L 6 AS 119/19 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2019 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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