Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 807/20 B ER und L 7 AS 808/20 B
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
4Der 1968 im Libanon geborene Antragsteller bezog beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihm Leistungen in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau C C1 und seiner Tochter N T C1 für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019. Im Sommer 2019 trennte sich der Antragsteller von seiner Familie. Im August 2019 übersandte er dem Antragsgegner auf Aufforderung Kontoauszüge seines Kontos bei der Commerzbank vom 05.01.2019 bis zum 05.07.2019. Diese wiesen am 16.01.2019 eine Gutschrift über 6000 EUR mit dem Verwendungszweck "B C1 Autokaufen" und am 21.01.2019 eine weitere Bareinzahlung über 19000 EUR mit dem Verwendungszweck "B C1 LMC Luxus 510 MD, Wohnwagen" aus. Den Einzahlungen folgten kurzfristig Barauszahlungen (am 17.01.2019 über 2000 EUR und 4000 EUR sowie am 21.01.2019 über 15000 EUR und am 23.01.2019 über 2000 EUR). Bis einschließlich Juli 2019 weisen die Kontoauszüge monatliche Zahlungen an die ING-DiBa AG über ca. 365 EUR aus (250 EUR zuzüglich 115 EUR Zinsen) Mit Schreiben vom 09.08.2019 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 21.08.2019 Stellung zu den Zahlungseingängen zu nehmen und Belege beizufügen. Sofern dies nicht geschehe, würden die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung entzogen. Mit Schreiben vom 16.08.2019 erklärte der Antragsteller, seine im Libanon lebende Mutter sei Ende 2018 schwer erkrankt. Daraufhin habe er bei der ING-DiBa AG einen Kredit über 25000 EUR beantragt. Er habe die Summe verwendet, um zu seiner Mutter in den Libanon zu fliegen, die dort entstandenen Krankenhauskosten zu zahlen und um nach ihrem Tod die Beerdigungskosten zu begleichen. Mit Schreiben vom 20.08.2019 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, die Leistungen würden ab September 2019 eingestellt.
5Am 26.08.2019 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag. Am 29.08.2019 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung (S 19 AS 1124/19 ER). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren übersandte der Antragsteller einen Rahmenkreditvertrag mit der ING-DiBa AG vom 06.01.2019 über 25000 EUR. In dem Vertrag heißt es, der Antragsteller sei seit März 2011 bei demselben Arbeitgeber als Angestellter tätig und beziehe ein Nettogehalt von monatlich 2680 EUR. Der Kreditbetrag war hiernach mit einer monatlichen Rate von 250 EUR zurückzuzahlen.
6Am 29.11.2019 hob der Antragsgegner die vorläufige Zahlungseinstellung auf und zahlte dem Antragsteller die Leistungen für September 2019 nach.
7Mit Bescheid vom 09.12.2019 versagte der Antragsgegner die am 23.08.2019 beantragte Weiterbewilligung der Leistungen. Der Antragsteller habe die von ihm angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Der Antragsteller könne seinen Vortrag durch die Vorlage der Versicherungsbestätigung, den Nachweis des Zahlungseingangs des Darlehens, Belege über die Überweisungen in den Libanon und der Krankenhausquittungen seiner Mutter bestätigen. Das aus den bekannten Unterlagen erkennbare Einkommen iHv monatlich 2680 EUR netto und das Vermögen iHv 25000 EUR reichten zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus. Der Antragsteller erhob am 19.12.2019 Widerspruch gegen diesen Bescheid.
8Mit Beschluss vom 07.02.2020 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nachdem der Antragsgegner die vorläufige Zahlungseinstellung aufgehoben und die Leistungen für September 2019 nachgezahlt habe, sei der Antrag nicht mehr begründet.
9Am 17.02.2020 hat der Antragsteller erneut beim Sozialgericht Detmold beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zu verpflichten. Weiter hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er hat vorgetragen, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch kleine Darlehen von Freunden und Familienmitgliedern. Der Kredit bei der ING-DiBa AG sei von einem Bekannten beantragt worden, der über gute Kontakte zur kreditgebenden Bank verfüge, weil er selbst als Leistungsbezieher keinen Kredit erhalten hätte. Nunmehr verfüge er über kein Geld mehr. Er habe über fünf Monate keine Miete entrichten und den Vermieter nur durch Gespräche von einer fristlosen Kündigung abhalten können. Da er über fünf Monate über kein Einkommen mehr verfüge, habe er mittlerweile mehr als 10 Kilogramm Körpergewicht verloren. Er könne die Raten bei der ING-DiBa AG nicht mehr bedienen.
10Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Antragsteller ein Ratenzahlungsangebot der ING-DiBa AG vom 27.01.2020 beigefügt. Mit Schriftsatz vom 31.03.2020 hat der Antragsteller erklärt, er habe niemals einen Kreditvertrag unterschrieben. Er könne nur mutmaßen, dass seine Unterschrift in den Kreditvertrag hineinkopiert und sein Bruttolohn vom Vermittler angegeben worden sei. Ebenfalls am 31.03.2020 hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, ein entfernter Bekannter habe zu ihm Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, einen Kreditvermittler zu kennen. Er habe diesem dann eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Kopie seines Ausweises und eine Blankounterschrift auf einem Blatt Papier zur Verfügung gestellt. In der Folge habe er Zahlungseingänge auf seinem Konto über 6000 EUR und 19000 EUR festgestellt. Er habe seinem Bekannten dann einen Betrag von 9000 EUR übergeben, der diesen wieder an den Kreditvermittler weitergegeben habe. 12500 EUR habe er verbraucht. Die Raten habe er aus dem Rest von 3500 EUR zurückzahlen wollen. Dies sei ihm bis Juli 2019 gelungen. Ihm sei nicht bekannt, wer den Kreditvertrag für ihn abgeschlossen habe. Ihm sei aber bekannt, dass dieser Vermittler auch für andere Personen tätig geworden sei.
11Mit Beschluss vom 28.04.2020 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser habe den Verbrauch des Betrages von 25000 EUR nicht nachgewiesen. Der erstmals am 31.03.2020 erfolgte Vortrag, der Antragsteller habe für einen Kredit von 25000 EUR eine Vermittlungsgebühr von 9000 EUR gezahlt, sei unglaubhaft. Auch dem Vortrag des Antragstellers zu einer beabsichtigten Rückführung des Kredits sei nicht zu folgen, denn mit 3500 EUR lasse sich ein Darlehen von 25000 EUR nicht zurückführen.
12Am 14.05.2020 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28.04.2020 erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Die Einschaltung des Vermittlers sei trotz erheblicher Kosten notwendig gewesen, weil er als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ansonsten kein Darlehen bekommen hätte. Der Antragsteller hat der Beschwerdeschrift mehrere "Leihverträge" zwischen ihm und Herrn Z I I1, so vom 01.10.2019 und 01.04.2020 über jeweils 500 EUR und vom 01.01.2020 über 500 EUR, zwei Darlehensverträge zwischen ihm und Herrn B1 I1 vom 02.12.2019, 03.02.2020 und 01.05.2020 über 400, 300 und 380 EUR sowie zwei Bestätigungen von Herrn N S T1 O vom 03.11.2019 und 05.03.2020 über Darlehen über 250 EUR bzw. 300 EUR beigefügt. Weiter hat er einen Mahnbescheid des Amtsgerichts I2 vom 26.05.2020 beigefügt, wonach die ING - DiBa AG ihn auf die Zahlung von 26419,26 EUR in Anspruch nimmt. Auf Anforderung des Senats hat er überdies die Auszüge seines Kontos xxx bei der Sparkasse N1 vom 01.01.2020 bis zum 02.06.2020 übersandt. Mit Schriftsatz vom 03.07.2020 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, er habe 9000 EUR für die Vermittlerprovision, 5000 EUR für die Behandlung seiner Mutter und 2800 EUR für die Bestattungskosten aufgewandt. Weiter habe er seiner Schwester im Libanon einen Betrag von 1500 EUR und seinem Bruder einen Betrag von 3000 EUR für den Erwerb eines Fahrzeugs übergeben. Zudem habe er die Flugkosten aufbringen müssen. Er hat die Bescheinigung einer libanesischen Rehabilitationsklinik über Behandlungskosten iHv 8040000 Libanesischen Pfund (ca. 4500 EUR) vom 23.05.2018 bis zum 12.01.2019 und Bestätigungen seiner Geschwister über die ihm überlassenen Beträge beigebracht. Auf Anforderungen hat er den Senat ermächtigt, bei der ING -DiBa AG Auskunft über die von ihm geschlossenen Verbraucherkreditverträge xxx und xx einzuholen. Die ING-DiBa AG hat mit Schreiben vom 03.09.2020 mitgeteilt, die Verträge seien vom Antragsteller unterzeichnet worden. Die Legitimation sei mittels PostIdent erfolgt. Eine Kopie des Personalausweises liege vor. Es existierten zwei Verträge, nämlich der Rahmenkreditvertrag xxx vom 06.01.2019 mit einer Kreditlinie von 25000 EUR und der Ratenkreditvertrag xx vom 10.07.2019 mit einem Darlehensbetrag von 20000 EUR. Die beigefügten Verträge weisen jeweils eine Unterschrift des Antragstellers aus. Gemäß den von der ING - DiBa AG übersandten Unterlagen sind aus dem Rahmenkreditvertrag die bereits bislang bekannten Überweisungen iHv 6000 EUR und 19000 EUR am 16.01.2019 und am 21.01.2019 erfolgt. Ein weiterer Betrag von 20000 EUR aus dem Ratenkreditvertrag ist im Juli 2019 auf das Konto des Antragstellers bei der Commerzbank überwiesen worden. Mit dem Schriftsatz ebenfalls beigefügten Schreiben vom 26.09.2019 und vom 22.01.2020 hat die ING-DiBa AG den Rahmenkreditvertrag und den Ratenkreditvertrag gekündigt und gegenüber dem Antragsteller die offenen Beträge von 24209,20 EUR und 20377,57 EUR fällig gestellt. Weiter hat die ING - DiBa AG ihrem Schreiben Verdienstabrechnungen aus einer Tätigkeit des Antragstellers bei der N2 E GmbH in N1 beigefügt, die der Antragsteller beim Abschluss der Kreditverträge übermittelt habe. Diese stammen aus den Monaten Oktober 2018 bis Dezember 2018 und April 2019 bis Juni 2019. Das hieraus ersichtliche Nettoeinkommen beläuft sich auf Beträge zwischen 2683,30 EUR und 2710,89 EUR monatlich. Gemäß den Verdienstbescheinigungen ist der Antragsteller am 01.09.2013 in den Betrieb eingetreten. Als Sozialversicherungsnummer ist die 000 bei der AOK Nordwest, als Steuer-ID die Nr. 0 angegeben. Die Bankverbindung des Antragstellers ist hiernach die auch bei der ING - DiBa AG angegebene Kontonummer 00 bei der Commerzbank.
13Die N2 E GmbH hat dem Senat mit Schreiben vom 17.09.2020 mitgeteilt, der Antragsteller sei dort nicht bekannt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.09.2020 mitgeteilt, er habe für den dem Senat zuvor nicht bekannten weiteren Kredit über 20000 EUR wiederum eine Provision von 10000 EUR entrichtet, so dass ihm nur 10000 EUR zur Verfügung gestanden hätten. Der Senat hat den anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Verfügung vom 18.09.2020 um Stellungnahme zu dem aus den Unterlagen der ING - DiBa AG ersichtlichen Konto bei der Commerzbank und um Übersendung der Kontoauszüge ab dem 01.04.2019 gebeten.
14Gemäß einer Anfrage des Senats beim Straßenverkehrsamt des Kreises N1 hat der Antragsteller am 20.08.2020 ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen. In den Jahren seit 2016 hat der Antragsteller diverse Kraftfahrzeuge auf sich zugelassen und wieder abgemeldet. Gemäß einer auf Anfrage des Senats erfolgten Mitteilung des Finanzamts N1 vom 22.09.2020 ist die auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Steuer-ID des Antragstellers zutreffend.
15Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.10.2020 Kontoauszüge für das Konto 00 bei der Commerzbank von Oktober 2018 bis Dezember 2018 übersandt, die keine Überweisungen der N2 E GmbH ausweisen.
16II.
17Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Prozesskostenhilfe abgelehnt.
18Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
19Der auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung ab dem 17.02.2020 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat seine Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann das erkennende Gericht seine Überzeugung auf den Vortrag von Beteiligten stützen. Weiter ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine eidesstattliche Versicherung ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Beteiligtenvortrag muss jedoch schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und mit dem übrigen Akteninhalt und weiteren Beweisergebnissen in Übereinstimmung stehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.03.2017- L 7 AS 185/17 B ER).
20Dies ist hier nicht der Fall: Bereits der Vortrag des Antragstellers zum Zustandekommen des ursprünglich von ihm allein benannten Rahmenkreditvertrages xxx und der Verwendung des ihm hieraus zugeflossenen Betrages von 25000 EUR überzeugt nicht. Die Darstellung des Antragstellers, dieser habe einem ihm unbekannten Vermittler, der in der Folge ohne sein Wissen und seine Billigung gehandelt habe, seine Dokumente überlassen und in der Folge eine Vermittlungsgebühr von 9000 EUR zukommen lassen, ist unglaubhaft. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Absurdität dieses Vorgehens verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch den Vortrag zur Verwendung des Betrages von 25000 EUR hat der anwaltlich vertretene Antragsteller "scheibchenweise" immer wieder der prozessualen Situation angepasst: Hat der Antragsteller noch im Verwaltungsverfahren, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 19 AS 1124/19 ER und in der ursprünglichen Antragsschrift des hiesigen Verfahrens die vollständige Verwendung der Mittel für seine im Libanon erkrankte und verstorbene Mutter reklamiert, hat er in der eidesstattlichen Versicherung vom 31.03.2020 den Verbrauch des Betrages von 9000 EUR durch Zahlung an den ihm unbekannten Vermittler angegeben und im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragen, seinen Geschwistern im Libanon im März 2019 weitere 4500 EUR überlassen zu haben, insbesondere für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Der letztgenannte Vortrag ist schon deshalb zweifelhaft, weil die schwierige wirtschaftliche Lage des Antragstellers bereits im Frühjahr 2019 absehbar war. Ebenso wenig überzeugt der Vortrag, der Antragsteller habe beim Abruf der Beträge aus dem Rahmenkredit die Verwendungszwecke "B C1 Autokaufen" und "B C1 LMC Luxus 510 MD, Wohnwagen" angeben müssen, denn der der Auszahlung von 25000 EUR zugrundeliegende Kreditvertrag vom 05.01.2019 sieht keinen Verwendungszweck vor.
21Vollends unglaubhaft wird der Vortrag des Antragstellers durch die erst durch Stellungnahme der ING - DiBa AG im Beschwerdeverfahren bekanntgewordene und vom Antragsteller zuvor verschwiegene Inanspruchnahme des weiteren Ratenkreditvertrages xx über 20000 EUR. Seine Darstellung hinsichtlich einer Ausnahmesituation bei der Inanspruchnahme des ersten Darlehens, die dessen Zustandekommen und Verbrauch erklären sollten, wird damit hinfällig. Es ist in keiner Weise erkennbar, zu welchem Zweck der Antragsteller das zweite Darlehen aufgenommen hat und wie es von ihm verbraucht wurde. Der Antragsteller hat die Summe jedenfalls nicht zur Ablösung des Rahmenkredits verwendet, denn nach Aktenlage stehen noch beide Forderungen der ING - DiBa AG offen. Der lapidare Hinweis des Antragstellers vom 17.09.2020, er habe auch für dieses Darlehen 10000 EUR Vermittlungsgebühr entrichtet, so dass ihm auch nur 10000 EUR verblieben seien, reicht nicht. Es ist überdies nicht erkennbar, warum der Antragsteller den äußerst kostenaufwändigen Vermittler auch bei der Inanspruchnahme des zweiten Kredits im Juli 2019 einschalten musste, denn er war der ING - DiBa AG zu diesem Zeitpunkt bekannt und führte zumindest bis zu diesem Monat auch die Raten für den zuerst in Anspruch genommenen Kredit zurück.
22Einer Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit steht auch entgegen, dass dem Senat trotz Aufforderung vom 08.06.2020 zur Übersendung der vollständigen Kontoauszüge für alle Konten des Antragstellers ab dem 01.01.2020, die mit Verfügung vom 17.09.2020 auf die Übersendung aller Kontoauszüge für das relevante Konto 00 bei der Commerzbank ab dem 01.04.2019 konkretisiert und erweitert wurde, kein einziger Kontoauszug für dieses Konto für die Zeit ab dem 05.07.2019 vorliegt.
23Gegen eine aktuelle Notlage des Antragstellers spricht auch die Tatsache, dass dieser am 20.08.2020 ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat. Welchen Hintergrund es hat, dass auf den Antragsteller seit 2015 insgesamt elf - zwischenzeitlich z.T. wieder abgemeldete - Fahrzeuge zugelassen waren, kann angesichts der vorstehenden Gesamtwürdigung ebenso dahinstehen wie der Ursprung der von der ING - DiBa AG zur Akte gereichten Verdienstbescheinigungen der N2 E GmbH.
24Der Senat sieht sich abschließend nicht veranlasst, dem Antragsteller Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss vom 10.03.2017- L 7 AS 185/17 B ER).
25Zu Recht hat das Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO abgelehnt. Entsprechend ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
27Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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Referenzen
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- 7 AS 185/17 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 142 1x
- 7 AS 1268/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 569/05 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 2x
- 7 AS 1916/18 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- 19 AS 1124/19 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 193 1x
- 7 AS 1045/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- SGG § 177 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x