Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 807/20 B ER und L 7 AS 808/20 B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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