Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 275/21 B ER, L 7 AS 276/21 B
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.01.2021 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 17.12.2020 bis zum 31.03.2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
4Die 1987 geborene Antragstellerin ist an der X-Universität in N eingeschrieben. Sie ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie bewohnt eine Wohnung in N zur Miete, für die sie monatlich 640 € (385 € Kaltmiete, 235 € Betriebs- und Heizkosten, 20 € Zuschlag für Untervermietung) zu entrichten hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 2013 erworbenen Zweifamilienhauses in U, dessen Kaufpreis iHv 165000 € durch ein Darlehen iHv 120000 € bei der Volksbank N und ein weiteres bei ihrer Mutter aufgenommenes Darlehen iHv 83000 € finanziert wurde. Im Hinblick auf das erstgenannte Darlehen bei der Volksbank N steht noch ein Betrag iHv rund 80000 € offen, das Darlehen bei der Mutter der Antragstellerin ist erst nach Befriedigung des erstgenannten Darlehens zu bedienen. Die Antragstellerin erzielt aus dem Zweifamilienhaus Kaltmieteinnahmen iHv monatlich 985 €.
5Die Antragstellerin ließ sich aufgrund einer von ihrem Neurologen bescheinigten Studierunfähigkeit für das Wintersemester 2020/2021 vom 01.10.2020 bis zum 31.03.2021 von der Universität beurlauben. Am 30.09.2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin Leistungen. Sie habe bisher von Einnahmen aus einem Minijob iHv 450 €, dem Überschuss der Mieteinkünfte nach Abzug der für die Immobilie zu tragenden Kosten iHv 140 € und von 25 € Taschengeld gelebt. Nach dem Auszug ihrer Untermieterin im Juli 2020 habe sie die Kosten für ihre Wohnung nunmehr allein zu tragen.
6Das Studierendenwerk N zahlte der Antragstellerin im Oktober 2020 eine zuschussweise Überbrückungshilfe iHv 500 €. Die Antragstellerin legte im Antragsverfahren den Zins- und Tilgungsplan für das für die Immobilie bei der Volksbank N aufgenommene Darlehen 00 vor. Hiernach hat sie im Zeitraum vom 30.10.2020 bis zum 31.03.2021 Beträge iHv monatlich 700 € an die Volksbank zu zahlen, wovon ca. 510 € auf die Tilgung und 190 € auf die Zinsen entfallen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.2020 darauf hin, bei der Einkommensberücksichtigung seien von den Mieteinkünften nur die Schuldzinsen, nicht jedoch die Tilgungsleistungen abzuziehen. Der Antragstellerin sei zu raten, bei ihren Darlehensgebern eine Aussetzung der Tilgungsraten zu beantragen. Mit Bescheid vom 12.11.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag für Oktober 2020 ab. Das Einkommen aus den Mieteinnahmen und der Überbrückungshilfe reiche aus, um den Lebensunterhalt der Antragstellerin sicherzustellen. Mit weiterem Bescheid vom 12.11.2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin von November 2020 bis März 2021 Leistungen zwischen 304,08 € und 308,95 € monatlich. Sie berücksichtigte als Bedarf der Antragstellerin die Regelleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung des Zuschlags für Untervermietung. Als Einkommen rechnete sie die Mieteinnahmen der Antragstellerin iHv 985 € an unter Abzug der „Versicherungspauschale“ iHv 30 € und der zu entrichtenden Schuldzinsen iHv ca. 190 €, nicht jedoch der Tilgungsleistungen. Soweit die Antragstellerin noch Schuldzinsen für weitere Darlehen zu entrichten habe, stehe es ihr frei, diese nachzuweisen.
7Die Antragstellerin erhob am 06.12.2020 Widerspruch gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.11.2020. Wenn die Überbrückungshilfe überhaupt zu berücksichtigen sei, sei sie als einmalige Beilhilfe auf sechs Monate zu verteilen. Zudem sei es fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die Tilgungsleistungen nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtige. Die Bank habe ihrer Bitte auf Aussetzung der Tilgungsraten nicht entsprochen. Wenn sie die Darlehen nicht vertragsgemäß tilge, würden diese von der Bank gekündigt, so dass sie das Haus und die Mieteinnahmen verliere. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie auf diese Einnahmen angewiesen. Der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sei zu berücksichtigen. Jedenfalls seien ihr höhere Leistungen darlehensweise zu bewilligen. Da sie weiter die Verbindlichkeiten für die Bank bedienen wolle, habe sie im November 2020 und im Dezember 2020 ihre Miete nicht mehr bezahlt. Sofern ihrem Begehren bis zum 14.12.2020 nicht entsprochen werde, müsse sie einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin half in der Folge dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2020 für Oktober 2020 dahingehend ab, dass sie die Überbrückungshilfe als einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilte und für Oktober 2020 nur noch iHv 83,33 € vornahm, eine Anrechnung für die Folgemonate jedoch unterließ.
8Am 17.12.2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen iHv 449,20 € für den verbleibenden Dezember 2020 und iHv 943 € für Januar 2021 zu verpflichten und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Sie hat Unterlagen über das weitere Darlehen 000 bei der Volksbank N vorgelegt, aus denen sich eine Tilgungsrate iHv 112 € ergibt. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre eigene Miete zu zahlen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei es unwahrscheinlich, im Alter eine bedarfsdeckende Rente zu erzielen. Es sei unverhältnismäßig, ihr für den kurzen Bezugszeitraum, eine Aufgabe dieser Einkommensquelle abzuverlangen. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit entsprochen, wonach 10 Prozent der Mieteinnahmen für Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache und 1 Prozent der Bruttomieteinnahmen für die Bewirtschaftung abzusetzen seien. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, eine Absetzung der Tilgungsleistungen komme nicht in Betracht. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürften nicht dem Vermögensaufbau dienen. Das BSG habe die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft nur ausnahmsweise anerkannt, wenn nur noch eine Restschuld abzutragen sei und ein Verlust des Wohneigentums drohe. Da die Antragstellerin auf die Mieteinnahmen zugreifen könne, bestehe auch nicht die Möglichkeit eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II. Der Antragstellerin komme überdies zugute, dass die Überbrückungshilfe versehentlich nicht für die Monate ab November 2020 iHv monatlich 83,33 € in Ansatz gebracht worden sei. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu Instandhaltungskosten seien von ihr als Optionskommune nicht übernommen worden. Zudem sei zweifelhaft, ob die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII BSHG 76DV, an die die fachlichen Hinweise der Bundesagentur angelehnt seien, auf das SGB II übertragen werden könnten.
9Mit Beschluss vom 19.01.2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Tilgungsleistungen seien nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von den Mieteinnahmen abzuziehen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürften nicht der Vermögensbildung dienen. Das BSG habe Ausnahmen von diesem Grundsatz nur für den begrenzten Fall zugelassen, dass auf andere Art und Weise das Wohneigentum des Hilfebedürftigen nicht gesichert werden könne. Der Schutz einer Einkommensquelle könne hiermit nicht verglichen werden. Für eine Instandhaltungspauschale gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zudem habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht, entsprechende Aufwendungen getätigt zu haben. Weiter sei aus den Unterlagen zum Darlehen 000 nicht erkennbar, dass dieses zum Erwerb der Immobilie aufgenommen worden sei und Schuldzinsen beinhalte.
10Am 15.02.2021 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Sie hat ergänzend beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen für Februar 2021 iHv 637 € und für März 2021 iHv 638 € zu verpflichten. Das Darlehen 000 sei aufgenommen worden, weil frühere Mieter 2016 vertragswidrig eine große Cannabisplantage im Haus eingerichtet hätten, was eine Sanierung erforderlich gemacht habe. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung einen Artikel der Westfälischen Nachrichten übersandt. Nähere Unterlagen zur Aufteilung in Tilgungsleistungen und Schuldzinsen könnten nicht eingereicht werden. Eine anderweitige Behandlung ihres Falls sei auch in Ansehung des UN-Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geboten. Die Antragsgegnerin hat ihren Vortrag wiederholt. Wenn Nachweis zu weiteren Schuldzinsen erbracht würden, könnten diese berücksichtigt werden.
11II.
12Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerin abgelehnt.
13Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 – L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 – L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER).
14Soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, im Hinblick auf das Darlehen 000 seien weitere Schuldzinsen zu berücksichtigen, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat es diesbezüglich ohne Weiteres selbst in der Hand, eine (vorläufige) Bewilligung höherer Leistungen ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu erwirken, denn die Antragsgegnerin hat mehrfach ausgeführt, bei Vorlage entsprechender Nachweise könnten weitere Schuldzinsen berücksichtigt werden.
15Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr seien aufgrund eines gebotenen Abzugs der Tilgungsleistungen als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iSd § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II höhere Leistungen zu bewilligen, ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegt kein Anordnungsanspruch vor, denn die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen würde zu einer unzulässigen Vermögensbildung bei der Antragstellerin durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hinzuzufügen ist, dass das BSG seinen Grundsatz, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dem Vermögensaufbau dienen dürfen (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R) in seinen Urteilen vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/08 R und vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R nicht aufgegeben, sondern lediglich für die eng gefasste Ausnahmekonstellation modifiziert, dass der Verlust nahezu abgezahlten selbstgenutzten Wohnungseigentums droht und der Vermögensaufbau als unwesentliche Nebenfolge in den Hintergrund tritt. Zudem hat das BSG die unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Betrag gedeckelt, der vom Träger der Grundsicherung bei angemietetem Wohnraum als Höchstbetrag zu übernehmen wäre. Hier liegt die Situation anders: Ermöglicht man es der Antragstellerin, die ihr faktisch zur Verfügung stehenden Mieteinnahmen durch Berücksichtigung als Abzugsposten gemäß § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht für ihren Lebensunterhalt, sondern für die Tilgung ihrer Darlehen einzusetzen, steht ihr Vermögensaufbau als unmittelbare Konsequenz der Zahlung höherer Grundsicherungsleistungen zu Lasten der Allgemeinheit im Vordergrund. Eine entsprechende Vorgehensweise widerspräche dem Grundsatz, dass bereite Mittel – so auch die Mieteinnahmen der Antragstellerin – zum Bestreiten des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden sind. Der Hilfebedürftige muss hiernach Mittel auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R, Senatsbeschlüsse vom 18.10.2019 – L 7 AS 1326/19 B ER und vom 25.10.2013 - L 7 AS 820/13 B). Der Vortrag der Antragstellerin, ohne die Erzielung von Mieteinnahmen im Alter habe sie keine bedarfsdeckende Alterssicherung zu erwarten, geht fehl, denn in diesem Fall könnte sie auf die entsprechenden Grundsicherungsleistungen des 4. Kapitels des SGB XII zurückgreifen. Die Aufgabe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt nicht darin, ihre zukünftige Inanspruchnahme entbehrlich zu machen oder ein späteres Leben über dem Grundsicherungsniveau zu ermöglichen, sondern darin, eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Ebenso wenig greift der Verweis der Klägerin auf die Ausnahmetatbestände des § 12 SGB II, denn dort geht es immer um bereits vorhandenes Vermögen und nicht um Vermögensaufbau.
16Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin von den Mieteinnahmen gemäß § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II Beträge für Instandsetzung, Instandhaltung und Bewirtschaftung abzusetzen hat. Da die Antragstellerin entsprechende Ausgaben im streitigen Zeitraum nicht vorträgt, fehlt es diesbezüglich jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Großteil der im Oktober 2020 gezahlten Überbrückungshilfe nicht als Einkommen angerechnet hat, so dass auch dieser zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
17Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin nicht beantragt.
18Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
19Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
- SGG § 73a 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 82 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 142 1x
- 7 AS 1916/18 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 1268/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 569/05 2x (nicht zugeordnet)
- 7b AS 8/06 1x (nicht zugeordnet)
- 11b AS 67/08 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 79/10 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 33/12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 1326/19 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 820/13 1x (nicht zugeordnet)