Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 347/21 B
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen einen Aufrechnungsbescheid gerichtet ist.
4Die am 00.00.1958 geborene Klägerin ist verheiratet. Mit notariell beurkundeten Ehevertrag vom 13.10.1998 hat die Klägerin mit ihrem Ehemann Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann der Klägerin ist 1951 geboren und bezieht derzeit aufstockend zu einer monatlichen Auszahlrente von rund 190 € Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Die Klägerin bezieht – aufstockend zu ihrem Erwerbseinkommen als Haushälterin (monatlich 479,40 € netto) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
5Mit insgesamt 5 Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 18.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 hob der Beklagte die Leistungsbescheide der Klägerin für den Leistungszeitraum 08.04.2009 bis 30.09.2011 auf und forderte von der Klägerin einen Betrag iHv insgesamt rund 11.800 € zurück, weil der Ehemann ein jährliches Einkommen iHv 7.665 € als Subunternehmer der Fa.Q nicht angegeben hatte. Gegen den Ehemann der Klägerin ergingen inhaltsgleiche Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
6Die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 18.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 gerichtete Klage bei dem Sozialgericht Köln (S 15 AS 4434/16) nahm die Klägerin am 07.08.2018 zurück.
7Mit Beschluss vom 05.02.2019 rechnete der Beklagte die Erstattungsforderung aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 18.09.2015 iHv 38,20 € (10 % des maßgeblichen Regelbedarfs) ab März 2019 mit den laufenden Regelbedarfen der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. SGB II auf.
8Hiergegen legte die Klägerin am 12.02.2019 Widerspruch ein. Mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann habe sie nichts zu tun. Sie habe nichts von den Einkünften des Ehemanns gewusst. Außerdem erhob sie die Einrede der Verjährung.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Erstattungsbescheide seien bestandskräftig und könnten nicht mehr angefochten werden. Der Beklagte hätte sogar monatlich mit 30 % des regelbedarfs (114,60 €) aufrechnen können. Eine Verjährung sei entsprechend § 50 Abs. 4 SGB X nicht eingetreten.
10Hiergegen hat die Klägerin am 12.08.2020 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
11Mit Beschluss vom 28.01.2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die bestandskräftigen Erstattungsbescheide seien gemäß § 77 SGG bindend. Eine Verjährung liege nach §§ 50 Abs. 4 Satz 3, 52 Abs. 2 SGB X nicht vor.
12Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 01.02.2021 „Einspruch“ eingelegt, den sie – trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung - nicht begründet hat.
13II.
14Das meistbegünstigend als Beschwerde ausgelegte Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
15Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 – 1 BvR 2096/13; vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 22.12.2020 – L 7 AS 692/20 B, vom 16.01.2019 – L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 – L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 – L 7 AS 1681/15 B).
16Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Dem ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht entgegen getreten. Die im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide stehen der Entscheidung des Sozialgerichts nicht entgegen. Die Erstattungsbescheide vom 18.09.2015 sind in Bestandskraft erwachsen und streitgegenständlich nur der Aufrechnungsbescheid vom 05.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020. Letzterer ist rechtmäßig und daher nicht zu beanstanden.
17Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II konnte der Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen, denn dem Beklagten stehen bestandskräftig festgestellte Erstattungsansprüche gegen die Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 iVm § 50 SGB X zu.
18Die Aufrechnung ist der Klägerin gegenüber auch schriftlich durch Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II erklärt worden. Dass die Aufrechnungserklärung nicht mit einem Enddatum versehen wurde, ist unschädlich, da die in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II vorgesehene Höchstaufrechnungsdauer auch ohne deklaratorische Wiedergabe im schriftlichen Verwaltungsakt maßgeblich ist (vgl. BSG Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R; Urteil des Senats vom 23.04.2020 – L 7 AS 1603/19).
19Auch das Ermessen ist vom Beklagten pflichtgemäß ausgeübt worden. Hieran ändert auch das Berufungsvorbringen der Klägerin nichts. Das dem Beklagten durch § 43 SGB II eingeräumte Entschließungsermessen, ob er aufrechnet, ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen, ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 39 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG (Urteil des Senats vom 23.04.2020 – L 7 AS 1603/19; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.04.2018 – L 12 AS 1213/16). Der Beklagte hat sein Ermessen mit rechtmäßigen Erwägungen ausgeübt. Gesichtspunkte, die gerade im Falle der Klägerin im Sinne einer Ermessensreduzierung dazu zwingen könnten, von der Durchführung einer Aufrechnung abzusehen, werden von der Klägerin nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies zumal der Klägerin aus ihrer unselbständigen Tätigkeit anrechnungsfreie Absetzungsbeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II iHv monatlich rund 130 € verbleiben, mit der der Aufrechnungsbetrag von monatlich 38,20 € ausgeglichen werden kann.
20Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlich geregelten Höhe und Ausgestaltung der Aufrechnung nach § 43 SGB II bestehen nicht, wie das BSG, dessen Einschätzung sich der Senat zu Eigen macht, bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R, die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen – BVerfG Beschluss vom 10.08.2017 – 1 BvR 1412/16; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.04.2018 – L 12 AS 1213/16).
21Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist auch nicht verjährt, sodass die Aufrechnung auch aus diesem Grund nicht ausscheidet (vgl. § 390 BGB). Die Klägerin hat ihre Klage gegen die Erstattungsbescheide vom 18.09.2015 erst im August 2018 zurückgenommen, sodass zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Februar 2019 weder eine Verjährung nach § 50 Abs. 4 SGB X noch nach § 52 Abs. 2 SGB X in Betracht kam (zu dem Spannungsverhältnis dieser beiden Verjährungsregelungen: BSG Urteil vom 05.03.2021 – B 11 AL 5/20 R).
22Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
23Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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