Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 601/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.10.2019 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 12.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2016 verurteilt, dem Kläger ab 02.07.2020 wegen der anerkannten Berufskrankheit nach Ziffer 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung und wegen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.08.2004 jeweils eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Bescheid vom 06.09.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 werden insoweit geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.


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