Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 789/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Duisburg ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 37 R 64/23 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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