Urteil vom Landessozialgericht NRW - 10 KR 825/21 KH

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2021 wird unter Abweisung auch der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Beklagten vom 02.03.2018 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.


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