Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 327/24

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.10.2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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