Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1413/24
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1 gegen den Gerichtsbescheid vom 27.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zu 2 gegen den Gerichtsbescheid vom 27.09.2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
3Der 00.00.0000 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Seine im 00.00.0000 geborene Tochter, die Klägerin, lebt ausschließlich bei ihrer Mutter. Der Kläger hat keinen Umgangskontakt.
4Mit Bescheid vom 27.01.2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.02.2023 bis zum 31.01.2024. Mit Schreiben vom 27.07.2023 beantragte er auch Leistungen für die Klägerin. Durch Bescheid vom 21.08.2023 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht bei ihm wohnhaft. Ein Antrag auf Leistungen sei über die Mutter der Klägerin zu stellen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 als unbegründet zurück.
5Am 31.08.2023 hat der Kläger - auch für die Klägerin - Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. gestellt.
6Mit Verfügung vom 12.10.2023 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass ohne die Genehmigung der Mutter die Klägerin nicht prozessfähig i. S. d. § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ihre Klage unzulässig sei. Eine Genehmigungserklärung der Mutter sei vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin das SG aufgefordert, die Mutter der Klägerin zu befragen. Diese hat auf die Nachfrage des Gerichts am 15.11.2023 mitgeteilt, mit der Führung des Prozesses für die Klägerin nicht einverstanden zu sein. Unter dem 16.11.2023 hat das SG den Kläger darüber informiert und darauf hingewiesen, dass die Klage der Klägerin mangels Prozessfähigkeit gemäß § 71 Abs. 1 SGG unzulässig sei. Auch seine Klage sei unzulässig, da ihn der streitgegenständliche Bescheid vom 21.08.2023 nicht betreffe.
7Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2023 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
9Der Beklagte hat sich inhaltlich nicht geäußert.
10Mit Beschluss vom 09.01.2024 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage des Klägers sei unzulässig. Er sei nicht klagebefugt, da der Bescheid (allein) Leistungen für die Klägerin ablehne. Die Klage der Klägerin sei ebenfalls unzulässig, da sie nicht prozessfähig sei. Eine Zustimmung der Mutter zur Führung des Prozesses liege nicht vor. Vielmehr habe sie auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass sie mit einer Klage ihrer Tochter nicht einverstanden sei. Es liege auch kein Ausnahmefall des § 71 Abs. 2 SGG vor, da die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung erst zwölf Jahre alt gewesen sei.
11Mit Beschluss vom 12.07.2024 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG zurückgewiesen und auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (L 6 AS 174/24 B).
12Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.09.2024 die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst sei nicht Adressat des Regelungsgegenstandes des angefochtenen Bescheides vom 21.08.2023 und daher nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechten i. S. v. § 54 SGG sei ausgeschlossen. Die im Namen der Klägerin erhobene Klage sei ebenfalls unzulässig. Sie sei nicht prozessfähig i. S. v. § 71 SGG. Eine Genehmigung der Mutter zur Prozessführung liege nicht vor und sei ausdrücklich verweigert worden. An den Ausführungen in dem PKH-Beschluss halte die Kammer ausdrücklich fest.
13Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger (für sich und die Klägerin) am 04.10.2024 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
14Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (durch Postzustellungsurkunde vom 12.05.2025) zu dem Verhandlungstermin am 05.06.2025 nicht erschienen. Er ist in diesem Termin auch nicht vertreten gewesen. Der Beklagte hat (nach vorheriger Ankündigung) ebenfalls keinen Vertreter zu dem Verhandlungstermin entsandt.
15Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2024 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2023 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
17Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
21Entscheidungsgründe:
22A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2025 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden (vgl. § 126 SGG).
23B) Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 27.09.2024 hat keinen Erfolg.
24I. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
25Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht prozessfähig i. S. d. § 71 Abs. 1 und 2 SGG i. V. m. §§ 104 ff BGB gewesen ist.
26Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Minderjährige sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Die (heute 14jährige) Klägerin ist nicht nach Vorschriften des öffentlichen Rechts handlungsfähig, weil die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraussetzt. Nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 107 BGB bedarf eine minderjährige Person zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 19). Die Prozessführung ist für die Klägerin nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil im Rahmen der Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 20).
27Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Keine dieser Voraussetzungen für eine Alleinvertretungsbefugnis des Klägers ist hier erfüllt. Die elterliche Sorge für die Klägerin wird von dem Kläger und der Kindesmutter gemeinsam ausgeübt. Auch eine an sich zulässige Bevollmächtigung des einen durch den anderen Elternteil oder die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns kommt hier nicht in Betracht, weil die Mutter der Klägerin der Klageerhebung durch den Kläger auf Nachfrage des SG ausdrücklich ihre Zustimmung versagt hat.
28Der Kläger hat von der Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB herbeizuführen, keinen Gebrauch gemacht (zu dem Verfahren nach § 1628 Satz 1 BGB vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 27). Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Absicht erklärt, hierzu ein familiengerichtliches Verfahren durchführen zu wollen. Aus verschiedenen Parallelverfahren (z. B. L 6 SB 327/24) ist ihm bekannt, dass die Möglichkeit der Durchführung eines solchen familiengerichtlichen Verfahrens besteht.
29Da die Klägerin damit im gerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war, ist ihre Berufung unzulässig (vgl. zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 28). Zwar darf im sozialgerichtlichen Verfahren die Klage grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen werden. Stellt sich die Prozessunfähigkeit heraus, ist vielmehr eine Frist für den Eintritt eines (ordnungsgemäßen) gesetzlichen Vertreters zu setzen oder beim Fehlen eines gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter nach § 72 SGG zu bestellen. Damit soll im Interesse des Prozessunfähigen Gelegenheit gegeben werden, die Zulässigkeit des Rechtsmittels herbeizuführen. Eine solche Situation ist hier jedoch bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin gesetzliche Vertreter hat, zwischen denen lediglich keine Einigkeit hinsichtlich der Führung des vorliegenden Verfahrens besteht. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall eine Fristsetzung grundsätzlich für erforderlich halten wollte, kann hiervon jedenfalls dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden wird (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall, weil die Mutter der Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass sie einer Klageerhebung nicht zustimme.
30II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
311. Streitgegenstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2023 abgelehnt hat.
322. Die Klage des Klägers gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin ist unzulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2023 enthält in Bezug auf den Kläger keine Regelung, so dass eine Beschwer nicht gegeben ist.
33C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34D) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Der 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Am 31.08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 71 7x
- L 6 AS 174/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- SGG § 126 1x
- §§ 104 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 1x
- B 14 AS 54/08 R 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 2x
- BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern 3x
- L 6 SB 327/24 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 72 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x