Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 310/24 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).


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