Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1191/25 B ER und L 6 AS 1192/25 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.09.2025 werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus Q. bewilligt.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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