Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 U 6/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge.

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Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in der Gemarkung B___, Flur 16. Das Flurstück 1/9, früher Flurstück 13, hat eine Größe von 2.855 qm. Auf dieser Fläche befindet sich das Wohnhaus der Klägerin. Das Flurstück 1/17, früher Flurstück 14, hat eine Größe von 5.300 qm. In dem Fragebogen für privat genutzte Grundstücke der Beklagten füllte die Klägerin unter dem 11. November 2009 aus, dass das Grundstück in der Größe von 0,53 ha als Wiese/Weide genutzt werde. Sie halte zwei Schafe, ein Pferd und neun Legehennen. Die Pferdehaltung diene der Weidetierhaltung/Gnadenbrotpferde.

3

Daraufhin stellte die Beklagte (seinerzeit: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg) mit Bescheid vom 1. Juli 2010 aufgrund der Angaben der Klägerin ihre Zuständigkeit fest und ermittelte 28,07 Berechnungseinheiten unter Zugrundelegung von 0,53 ha für Grünland und allgemeine Arbeiten. In der Anlage berechnete sie die Umlage für das Jahr 2008 in Höhe von 101,08 EUR sowie für das Jahr 2009 in Höhe von 100,52 EUR. Dagegen legte die Klägerin am 8. Juli 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, die Tierhaltung werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Sie diene auch nicht der Fleischgewinnung. Ihr Unternehmen liege unterhalb der Mindestgröße. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 zurück mit der Begründung, alle Formen der Weidetierhaltung unterfielen der landwirtschaftlichen Betätigung. Das gelte auch für das hobbymäßige Halten von Tieren. Nur Gärten, die eine geringere Größe als 0,25 ha aufwiesen, seien nicht als landwirtschaftliche Unternehmen zu bewerten. Darüber gehe die Fläche der Klägerin aber hinaus. Die Klägerin trage auch allein das wirtschaftliche Risiko ihres Unternehmens. Auch wenn sie keine geschäftsmäßigen Interessen habe, unterfalle auch die hobbymäßige Tierhaltung ihrer Zuständigkeit.

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Die Klägerin hat am 20. September 2010 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und vorgetragen, sie halte die drei Schafe und das Pferd lediglich als natürliche Rasenmäher auf ihrem Grundstück. Eine Gewinnerzielung sei nicht erforderlich. Das Pferd werde nicht als Reitpferd genutzt. Unter dem 6. Oktober 2010 hat die Klägerin einen Nutzungsvertrag vorgelegt, wonach einem Herrn T___ H___ das Flurstück 1/17 von ihr zur Nutzung überlassen wird und einer Frau M___ W___ das Flurstück 1/9 bis auf ein Restgrundstück in Höhe von ca. 1.000 qm. Der Vertrag trägt das Datum vom 30. Dezember 2007. Nach § 2 des Vertrages wird der Überlasserin für den Fall, dass für deren Haustiere Futtermangel bestehe, auf den überlassenen Flächen die Beweidung gestattet.

5

Unter dem 26. Oktober 2012 hat die Klägerin einen weiteren Nutzungsvertrag vorgelegt, wonach die vorher von Frau W___ genutzte Fläche nunmehr von Frau Ta___ Ha___ genutzt wird.

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Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass die einzelnen Grundstücke räumlich getrennt seien und ihr Wohngrundstück mit einem 1,80 m hohen Maschendrahtzaun abgetrennt sei. Die übrigen Flächen seien durch Weidezäune mit Elektrostrom getrennt. Ihre eigene Fläche von ca. 1.000 qm werde nur als Haus- und Ziergarten genutzt. Allerdings passiere es gelegentlich, dass die Pferde von Frau Ha___ den Zaun zerstörten.

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Die Klägerin hat beantragt:

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„1. Der Aufnahmebescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010, zugestellt am 16. September 2010, wird aufgehoben.

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2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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3. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich.“

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Flächen nicht durch Zäune abgetrennt seien. Außerdem befänden sich überall auf den Flächen Pferdeäpfel und die Flächen seien insgesamt sehr stark abgeweidet. Lediglich die Schafe befänden sich in einem gesonderten Gehege am Haus. Daher ergäben sich auch Zweifel an dem Tatsachengehalt des Vortrags des Prozessbevollmächtigten des Herrn H___, wonach dieser seine von ihm zur Nutzung überlassen Fläche für Kleinkrafträder nutze. Auch zu der Fläche, die von Frau Ha___ genutzt werden solle, sei eine Unterteilung nicht ersichtlich. Bei der Ortsbesichtigung habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Zaun lediglich gegenwärtig zerstört sei.

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Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen) sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 3 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die SVLFG übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.

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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 Herrn T___ H___ und Frau M___ W___ beigeladen.

16

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen angegeben, dass sie lediglich das Flurstück 1/9 nutze und dort ihre Schafe halte, um den Rasen kurz zu halten. Für den größten Teil ihres Grundstücks sei sie nicht nutzungsberechtigt.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. September 2013 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei landwirtschaftliche Unternehmerin, denn sie sei Eigentümerin einer 0,81 ha großen Fläche, auf der sie selbst, die Beigeladenen, sowie seit April 2012 ihre Tochter, Frau Ha___, Schafe und ein Pferd hielten. Das stelle eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Aus dem von der Klägerin und der Beklagten eingereichten Fotomaterial der betreffenden Fläche sei ersichtlich, dass eine wirksame Abgrenzung der einzelnen Flurstücke nicht vorhanden sei, so dass die Tiere die gesamte Fläche nutzen könnten.

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Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem Urteil auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

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Gegen das der Klägerin am 30. Januar 2014 zugestellte Urteil hat diese am 31. Januar 2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie halte auf ihrem Hausgrundstück selbst zwei Schafe, ein Pferd und neun Legehennen. Die übrigen Flächen seien von Frau W___ genutzt worden bzw. würden jetzt von Herrn H___ und Frau Ha___ genutzt. Diese Flächen seien abgegrenzt und abgezäunt (Beweis: Zeugenanhörung von Herrn H___ und Frau Ha___). Sie nutze lediglich das Flurstück 1/9. Allerdings könne es geschehen, dass die Umzäunungen durch die Tiere zerstört würden. Die von der Beklagten eingereichten Fotos könnten nicht verwertet werden, denn sie seien nicht mit ihrer – der Klägerin – Einwilligung erstellt worden. Die in den Nutzungsverträgen geregelten Nutzungsverhältnisse entsprächen auch den tatsächlichen Verhältnissen (Beweis: Sachverständigengutachten und Inaugenscheinsnahme).

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Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass ab Januar 2014 das Flurstück 1/17 an einen Herrn F___ verpachtet sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichtes Schleswig vom 20. September 2013 sowie den Aufnahmebescheid vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klägerin nutze mit ihren Tieren die gesamte Fläche. Sie lasse ihr Pferd überall grasen und beide Flurstücke dienten dem Pferd als Futtergrundlage. Es komme auch nicht auf die eingereichten Verträge an, sondern auf die tatsächliche Nutzung.

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Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 hat die Beklagte festgestellt, dass ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin aufgrund des neuen Pachtvertrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet habe.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 die Beiladung von Herrn H___ und Frau W___ aufgehoben.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR. Gegenstand der Berufung ist der Aufnahmebescheid vom 1. Juli 2010. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betrifft, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden trifft und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnet.

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Gegenstand des Verfahrens ist der Aufnahmebescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010, der für die Jahre 2008 und 2009 in der Anlage den Beitrag festsetzt.

32

Die Bescheide, die die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 festsetzen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Zwar werden nach dem Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R) im Beitragsrecht während des Berufungsverfahrens im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim Landessozialgericht anhängigen Streitverfahrens, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Hier hat sich die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren nicht gegen die Folgebescheide gewandt.

33

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

34

Die Beklagte ist als Berufsgenossenschaft für den Betrieb der Klägerin zuständig. Die Bescheide der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht beruhen auf § 136 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt.

35

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens wird selbst nicht in § 123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist von einem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ auszugehen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, juris, Rn. 15) - noch auf der Grundlage der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) - festgestellt, dass ein „landwirtschaftliches Unternehmen“ nicht nur dann vorliege, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führe. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R –, juris Rn. 16 m.w.N.).

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Unternehmen der Landwirtschaft (im engeren Sinne) sind vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung, wobei dieser Begriff diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer umfasst, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris, Rn. 16; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 123 SGB VII, Rn. 13; Diel in: Hauck/Noftz, SGB VII, 02/14, § 123 SGB VII, Rn. 16). Dazu gehört auch Viehhaltung, wenn sie mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht (BSG, Urteil vom 25. April 1962 – 3 RK 14/58 –, juris). Das ist u.a. bei einer so genannten "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 –, juris, Rn. 22). Die Motivation des Betreibers ist dabei unbeachtlich. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird. Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen auf das Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche abgestellt hat (BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R –, juris), ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R) dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nicht mehr als maßgeblich anzusehen; denn eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.

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Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag in den Jahren 2008 und 2009 ein Pferd, drei Schafe und neun Legehennen gehalten. Wegen der Tierhaltung ist sie nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII landwirtschaftliche Unternehmerin. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie mit einer Fläche von 0,53 ha veranlagt wurde, denn dies beruht auf den Angaben der Klägerin selbst in dem von ihr am 11. November 2009 ausgefüllten Fragebogen. Zutreffend sind die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht nicht von einer von der Klägerin erst im Klageverfahren vorgetragenen geringeren Weidefläche ausgegangen, denn selbst wenn von der Ernsthaftigkeit der Pachtverträge mit Herrn H___, Frau W___ und Frau Ha___ auszugehen sein sollte, räumt jeweils § 2 dieser Verträge der Klägerin das Recht ein, ihre Tiere auch auf den gesamten Flächen grasen zu lassen, falls für diese ansonsten Futtermangel bestehen sollte. Dies ist zwangsläufig der Fall, denn auf einem Hausgrundstück von ca. 1000 qm finden die Schafe und das Pferd der Klägerin nicht ausreichend Futter. Auf die Anhörung der Pächter kommt es daher nicht an.

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Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Beiträge.

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Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt nach den §§ 167 Abs. 3 und 183 Abs. 2 SGB VII die Satzung. Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Mitgliedsunternehmen und die Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bilden die §§ 182, 183 SGB VII.

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Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Für die Bemessung des Arbeitsbedarfes wird gem. § 182 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VII nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt; das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.

41

Hinsichtlich des Gnadenbrotpferdes gilt:

42

Gemäß § 44 Abs. 2 b der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind für Pferde und Fohlen aller Art 8,80 Berechnungseinheiten (BER) je Tier und Jahr (Durchschnittsbestand) anzusetzen. Nach Abschnitt B. Abs. 1 der Anlage 1 zur Satzung umfasst dieser Wert die notwendige Bewegung und Pflege (Grundversorgung) einschließlich der Zucht und Unterstellung von Pferden und Fohlen aller Art. Für Traber, Kutschpferde, Ausbildungspferde, Turnierpferde, Schulpferde und Verleihpferde (besondere Formen der Pferdehaltung) sind zusätzlich zur Grundversorgung weitere 27,00 Arbeitstage je Tier und Jahr in Ansatz zu bringen.

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Gemäß § 45 Abs. 2 der Satzung soll in den Risikogruppen das Beitragsaufkommen den Aufwendungen für Versicherungsfälle (fünfjähriger Durchschnitt von Heilbehandlungskosten und Rentenaufwand) entsprechen. Weicht das Beitragsaufkommen von den Aufwendungen um mehr als 50 v. H. ab, werden im darüber hinausgehenden Umfange die Beiträge entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Veranlagung durch einen Korrekturfaktor. Dieser betrug nach Anlage 1 der Satzung im Jahr 2009 für Pferdehaltung – sowohl für die Grundversorgung als auch für die besonderen Formen der Pferdehaltung – 0,95.

44

Im Ergebnis hat die Beklagte zutreffend den Risikofaktor 0,95 gemäß der Anlage 1 der Satzung zur Anwendung gebracht. Soweit ein anderer Multiplikator im Bescheid angegeben ist, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Insofern handelt es sich um einen unbeachtlichen Fehler in der Darstellung, der sich nicht auf das rechtmäßige Ergebnis auswirkt.

45

Nach Abschnitt C. der Anlage 1 zur Satzung wird die Verwaltung ermächtigt, eine Veranlagung in abweichender Weise besonders festzusetzen, wenn der Geschäftsführer dieses in Einzelfällen aufgrund besonders gelagerter Verhältnisse für erforderlich hält (sog. Härteklausel).

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Der von der Klägerin angegriffene Zuständigkeits- und Beitragsbescheid beruht auf diesen Bestimmungen der Satzung der Beklagten und ist insoweit rechtmäßig.

47

Auch die Satzung selbst als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist als rechtmäßig anzusehen. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteile vom 13. Dezember 1960 – 2 RU 67/58, juris Rn. 24 und vom 25. Januar 1983 – 2 RU 1/82, juris Rn. 11). Es liegt hier weder ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage noch gegen höherrangiges Recht vor.

48

Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht es den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherungen frei zu bestimmen, welche der in § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII genannten Maßstäbe sie zugrunde legen. Die Beklagte hat sich hier für den Arbeitsbedarf als Maßstab entschieden. Voraussetzung für eine darauf basierende rechtmäßige Bestimmung ist gemäß § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird. Da der Gesetzgeber dabei einerseits auf das Durchschnittsmaß des Arbeitsaufwandes und andererseits auf eine Schätzung abstellt, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine gewisse Ungenauigkeit nicht zu vermeiden ist. Solche Ungenauigkeiten und Pauschalisierungen sind angesichts der Erfordernisse einer Massenverwaltung nicht zu vermeiden und im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes hinzunehmen. Die von der Beklagten im Einzelnen ermittelten Werte sind gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Allerdings muss das von der Beklagten angewandte Verfahren zur Ermittlung des Durchschnittsmaßes der erforderlichen Arbeit und zur Schätzung des Arbeitsbedarfs geeignet sein, plausible Ergebnisse herbeizuführen. Daraus folgt, dass die Werte nicht willkürlich festgesetzt werden dürfen.

49

Dabei erscheint zunächst die Differenzierung der Unternehmensgruppen hinsichtlich der Haltung unterschiedlicher Tierarten bei der Ermittlung des Durchschnittsmaßstabs der erforderlichen Arbeit als grundsätzlich sinnvoll, jedenfalls nicht als willkürlich. Auch wenn sich innerhalb einer Tierart aufgrund unterschiedlicher Rassen, Größe und Haltungsformen sowie unterschiedlichen Alters und Charakters der Tiere hinsichtlich des mit ihrer Haltung einhergehenden Risikos ebenfalls recht große Unterschiede ergeben können, erscheinen die Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Tierarten und ihres generell unterschiedlichen Gefährdungspotentials doch deutlich gravierender.

50

Auch war die Beklagte nicht gezwungen, innerhalb der Tierart Pferd eine weitere Differenzierung der Unternehmensgruppen vorzunehmen. Zwar wären weitere Unterteilungen etwa nach der Größe (Pony – Pferd), nach der Haltungsart (Robusthaltung – Boxenhaltung) oder nach dem Zweck der Pferdehaltung (Hobby – gewerblich) vorstellbar, sie sind jedoch nicht zwingend. Denn die Abwägung zwischen mehreren Gesichtspunkten für oder gegen bestimmte Regelungen bei der Gestaltung des Gefahrtarifs obliegt dem Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R, juris Rn. 21). Dabei ist es dem Gewerbezweigsystem und der Notwendigkeit der Bildung von Gefahrklassen, die unterschiedliche Unternehmensarten zusammenfassen, immanent, dass es innerhalb der Gewerbezweige Unternehmen gibt, die mehr oder weniger deutlich vom Durchschnitt der zusammengefassten Unternehmen abweichen. Eine sehr kleingliedrige Unterteilung der Unternehmensarten, durch die solche Abweichungen generell verringert werden könnten, würde dabei einerseits zu einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand und andererseits zu insgesamt zu kleinen Einheiten führen, so dass das Solidarprinzip in der Versicherung, bei dem sehr viele Mitglieder relativ geringe Beiträge einzahlen, um für alle möglichen Risiken innerhalb der Versicherungsgruppe vorzusorgen, gefährdet wäre. Dass durch die Bildung größerer Gefahrklassen einzelne Unternehmen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteile vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R – juris Nr. 28 f. und vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R – juris Rn. 30). Insoweit findet ein Solidarausgleich der Unternehmer untereinander statt, der auch die Bildung größerer Gefahrtarifstellen rechtfertigt (BSG, Urteile vom 5. Juli 2005 und 24. Juni 2003, jeweils a.a.O.).

51

In dem Umstand, dass die Beklagte davon abgesehen hat, eine weitere Untergliederung innerhalb der Tierart Pferd vorzunehmen, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz (das Willkürverbot) ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51, juris). Dabei sind grundsätzlich wesentlich gleiche Lebenssachverhalte gleich und wesentlich ungleiche ungleich zu behandeln. Es ist bereits fraglich, ob die Vergleichsgruppen der Unternehmer mit Pferdehaltung in Boxen und der mit Ponys in Robusthaltung einerseits bzw. die gewerblichen Unternehmer und die Hobbypferdehalter andererseits als jeweils entgegengesetzte Pole der von der Beklagten gebildeten Gefahrklasse im Hinblick auf das mit der Haltung der Tiere verbundene Unfallrisiko überhaupt als wesentlich ungleich angesehen werden können. Denn innerhalb der gesamten Tierart Pferd dürfte das Gefährdungspotential ganz wesentlich durch den Charakter der einzelnen Tiere, die Erfahrungen des Tierhalters und den Umgang mit den Tieren geprägt sein. Diese Faktoren betreffen wiederum alle Formen der Pferdehaltung. Selbst wenn man aber hier von wesentlich ungleichen Sachverhalten ausginge, wäre eine Ungleichbehandlung durch die bereits beschriebene Notwendigkeit von Typisierungen im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung und der Bildung von Risikogruppen, die groß genug sind, dass dem Leistungsrisiko ausreichende Einnahmen gegenüberstehen, gerechtfertigt.

52

Die Ermittlung des für die Gruppe der Pferdehalter festgelegten pauschalierten Wertes von 8,80 Arbeitstagen pro Tier und Jahr seitens der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der durchschnittliche Arbeitsbedarfsmaßstab muss grundsätzlich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92 - juris Rn. 21). Dabei müssen die mit der Schematisierung verbundenen Abweichungen in Einzelfällen außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 61/81 – juris Rn. 20). Die gerichtliche Überprüfung des seitens des Unfallversicherungsträgers ermittelten Wertes kann sich dabei naturgemäß lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle der Ermittlung des Durchschnittswertes beschränken. Insbesondere muss der Wert anhand eines nachvollziehbaren Verfahrens, das, soweit möglich, die Realität abbildet, ermittelt und darf keinesfalls willkürlich festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

53

Unter Heranziehung sämtlicher in das Verfahren eingeführter Unterlagen erschließt sich dem Senat, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre Erkenntnisse gewonnen hat. Nach der Auswertung der Ermittlungsergebnisse in Form der schriftlichen Zeugenvernehmung von Prof. Ba___ in dem Verfahren des Sozialgerichts Itzehoe S 30 U 73/10, der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. Dezember 2014 in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht L 8 U 40/13 durch die Beklagte und der Auswertung der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Ba___ geht der Senat davon aus, dass die Beklagte den Arbeitsbedarf für die Pferdehaltung nicht willkürlich, sondern anhand eines ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Verfahrens festgelegt hat. Sie hat die Werte für die jeweiligen Tierhaltungen durch einen kundigen Wissenschaftler, Prof. Ba___, ermitteln lassen. Der Gutachter hat zur Ermittlung des Arbeitsbedarfs auf die Erkenntnisse aus bundesweiten Quellen zurückgegriffen, nachdem er durch Expertengespräche ermittelt hatte, dass es für Schleswig-Holstein und Hamburg keine regionsspezifischen Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten gibt. Er hat gesonderte Arbeitsbedarfswerte für unterschiedliche Arten der Tierhaltung ermittelt und anhand der ihm für Schleswig-Holstein und Hamburg vorliegenden Werte gewichtet. Dabei musste er mangels einer Datenerhebung über die Häufigkeit der Robustpferdehaltung in Schleswig-Holstein und Hamburg auch diese Werte schätzen, wobei er sich in zulässiger Weise an den Daten über die Häufigkeit der Ponyhaltung im Vergleich zur Pferdehaltung orientiert hat (Nach den Daten des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein habe der Anteil der Kleinpferde und Ponys an allen Pferden in Schleswig-Holstein und Hamburg 28 % betragen. Unter der Annahme, dass die Robustpferdehaltung in dieser Gruppe überdurchschnittlich hoch sei, hat Prof. Ba___ den Anteil der Robustpferdehaltung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf 25 % geschätzt.). Die einzelnen Berechnungsgrundlagen und -ergebnisse hat er ausführlich im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das hieraus ermittelte Ergebnis für die Grundversorgung der Pferde mit 8,80 Arbeitstagen pro Pferd und Jahr (dies entspricht einem täglichen Aufwand von 14,46 Minuten pro Pferd) willkürlich geschätzt wurde, liegen nicht vor.

54

Auch wenn andere Gutachter wie Fa___/Hb___ (Wirtschaftlichkeitsgutachten zum Erfordernis einer Reithalle für den Pferdezucht- und -haltungsbetrieb K., Sachverständigen-Kuratorium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferdehaltung, 12. November 1997, S. 95) und Bc___ (Ökonomie der Produktionsstufe. Vergleichende Beurteilung von zwei Pensionspferdehaltungsbetrieben, DGfZ – Schriftenreihe, Heft 49, 19./20. Februar 2008) in ihren Untersuchungen zu anderen Ergebnissen kommen, führt dies nicht dazu, den von Prof. Ba___ ermittelten Wert für fehlerhaft oder gar willkürlich zu halten. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei unterschiedlichen wissenschaftlichen Untersuchungen insbesondere im empirischen Bereich Abweichungen im Ergebnis gibt. Die Studien von Fa___/Hb___ und Bc___ hatten jeweils im Vergleich zur Untersuchung von Prof. Ba___ gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen, Vergleichsgruppen und Fragestellungen. Der prozentuale Anteil gehaltener Ponys in Schleswig-Holstein und Hamburg etwa und der daraus geschätzte Anteil der robust gehaltenen Pferde, die in das Gutachten von Prof. Ba___ eingeflossen ist, war für die Fragestellungen von Fa___/ Hb___ und Bc___ jeweils ohne Belang. Insoweit ist der Klägerin auch entgegenzuhalten, dass, wie oben bereits dargelegt, durchaus regionale Besonderheiten, soweit sie nach den Erkenntnissen und der Einschätzung von Prof. Ba___ relevant waren, in die Ermittlung des Wertes eingeflossen sind.

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Ebenso ist der für die Arten der besonderen Pferdehaltung ermittelte Wert von 27,00 Arbeitstagen pro Tier und Jahr nicht als willkürlich durch die Beklagte festgesetzt anzusehen. Hier ist zugrunde zu legen, dass das von Prof. Ba___ ermittelte Schätzergebnis aufgrund der noch stärker als die Grundversorgung voneinander abweichenden besonderen Formen der Pferdehaltung umso mehr Ungenauigkeiten in sich birgt. Der Gutachter hat in Abstimmung mit der Beklagten von dem geschätzten Wert aus Vorsichts- und Solidaritätsgründen einen Abschlag in Höhe von 50 % vorgenommen, um einzelbetriebliche Abweichungen und Härten angemessen einfangen zu können. Zwar erscheint ein Sicherheitsabschlag von 50 % erstaunlich hoch, da der Abschlag jedoch zugunsten der Versicherten erfolgte, kann hieraus keine Rechtsverletzung für die Klägerin abgeleitet werden.

56

Soweit die Beklagte in Bescheiden, die in Parallelverfahren relevant waren, die Pferdezucht und die Pensionstierhaltung als eine besondere Form der Pferdehaltung bezeichnet hat, ist der Fehler in der Darstellung nicht erheblich. Als besondere Formen der Pferdehaltung sind in der Anlage 1 zur Satzung Traber, Kutschpferde, Ausbildungspferde, Turnierpferde, Schulpferde und Verleihpferde angegeben (Lit. B Nr. 1). Zutreffend hat der Beklagte bei der Ermittlung der Berechnungseinheiten für die übrigen Haltungsformen (wie auch hier im Fall der Klägerin) den Faktor für die Grundversorgung von 8,80 zu Grunde gelegt.

57

Zudem hat die Beklagte in ihrer Satzung noch eine weitere „Feinjustierung“ über den Risikoausgleich vorgesehen. Durch den Vergleich zwischen dem Beitragsaufkommen und den Aufwendungen für Versicherungsfälle über einen Fünf-Jahres-Zeitraum und eine Korrektur der Beiträge im Falle einer wesentlichen Zuviel- oder Zuwenigveranlagung anhand des aus der Differenz ermittelten Korrekturfaktors ist sichergestellt, dass nicht nur das über die Arbeitswerte geschätzte abstrakte Unfallrisiko, sondern auch die tatsächlichen Aufwendungen für Unfälle in die Beitragserhebung einfließen, bzw. diese korrigieren.

58

Schließlich eröffnet die Satzung die Möglichkeit, im Rahmen einer Härtefallregelung einzelne besondere Härten abzufangen. Insoweit ist eine gesonderte Prüfung allerdings nur vorzunehmen, wenn sich wegen der Besonderheiten des Falles eine Prüfung aufdrängt oder der betreffende Unternehmer die Anwendung der Härtefallklausel unter Benennung konkreter außerordentlicher Umstände gegenüber der Beklagten für sich geltend macht. Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

59

Hinsichtlich der Heranziehung für die Schafe und Hühner sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt derjenige Teil die Kosten des Verfahrens, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, in diesem Fall die Klägerin.

61

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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