Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (10. Senat) - L 10 KR 65/23
Leitsatz
1. Die Beschlussfassung des DIMDI vom 3.12.2018 für den OPS 8-981, kann nicht auf § 301 Abs 2 S 4 SGB V gestützt werden, da dieses Gesetz erst zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist. (Rn.30)
2. Die Ermächtigung des DIMDI in § 301 Abs 2 S 4 SGB V, "Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit" vorzunehmen, hat keine Klarstellung normiert, sondern eine konstitutive Wirkung gehabt. Die Regelung des § 301 Abs 2 S 2 SGB V ermächtigte das DIMDI auch bis zum 31.12.2018 nicht zu einer rückwirkenden Klarstellung oder Änderung von OPS. Ein solches rückwirkendes Vorgehen weicht von dem Grundsatz des DRG-Vergütungssystems als jährlich weiter zu entwickelnden "lernenden" Systems ab, in dem auf Fehlsteuerungen erst und nur mit Wirkung für die Zukunft korrigierend reagiert wird. Daraus ergibt sich die konstitutive Wirkung der Ermächtigung des DIMDI durch § 301 Abs 2 S 4 SGB V mWz 1.1.2019. (Rn.33)
3. Die Beschlussfassung des DIMDI vom 3.12.2018 für den OPS 8-981 mWz 1.1.2014 ist keine Klarstellung, sondern eine konstitutive (rückwirkende) Änderung des Wortlauts. Denn das BSG hat den - insoweit identischen - Wortlaut des OPS 8-98b (2014) bereits dahingehend ausgelegt, dass unter der Formulierung "in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransport-beginn und Rettungstransportende)" nicht nur die reine Transportzeit zu verstehen ist (BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10). Die Formulierung "das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt" beschreibt jedoch - identisch mit der reinen Transportzeit - nur die Zeit, die der Patient zwecks Beförderung vom erstbehandelnden Krankenhaus zum Kooperationspartner-Krankenhaus im Transportmittel verbringt, und definiert eine Voraussetzung des OPS, die nach der Rspr des BSG ausgeschlossen werden sollte, so dass der OPS 8-981 konstitutiv geändert worden ist. Diese rückwirkende Änderung des OPS 8-981 durch das DIMDI mWz 1.1.2014 verstößt außerdem gegen das Rückwirkungsverbot. (Rn.39)
4. Für die Abrechnung von im Jahr 2014 durchgeführten stationären Krankenhausbehandlungen ist daher die Fassung des OPS 8-981 (2014) maßgeblich. Für die Feststellung einer "höchstens halbstündigen Transportentfernung" iSd Rettungskette (BSG aaO) können Auswertung des örtlichen Rettungsdienstes herangezogen werden. (Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.167,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7. November 2018 zu zahlen.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.167 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Streitig ist die Abrechenbarkeit eines Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) für eine stationäre Krankenbehandlung.
- 2
Die Beklagte ist Träger eines nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in S ... zugelassenen Krankenhauses. Die Beklagte war 2014 nicht in der Lage, neurochirurgische Maßnahmen iSd OPS 8-981 zur Neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im eigenen Klinikum durchzuführen, sondern verlegte Patienten für bestimmte Maßnahmen (insbesondere Hemikraniektomie bei Hirndruck und Hämatomentlastung bei großen intrakraniellen Blutungen) in die für eine solche Behandlung grundsätzlich ausgestattete und geeignete E ... -anstalt zu F ... (im Folgenden „Kooperationspartner in F.“), mit der sie im Juni 2009 entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen hatte, auf deren aktenkundigen Inhalt Bezug genommen wird. Im Haus der Beklagten konnten – nach ihrem Vortrag – gefäßchirurgische und interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- 3
Die Beklagte behandelte den bei der Klägerin versicherten F1. L ... _ (im Folgenden „Versicherter“) wegen eines akuten Schlaganfalls in der Zeit vom 21. April 2014 bis 6. Mai 2014 vollstationär. Dafür berechnete sie der Klägerin 6.151,95 Euro, wobei sie ua den OPS 8-981.1 (idF vom 23. Oktober 2013 – nachfolgend OPS 8-981 (2014): Neurolog. Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: Mehr als 72 Stunden) übermittelte (Rechnung vom 8. Mai 2014, DRG B70B). Diesen Rechnungsbetrag beglich die Klägerin, beauftragte jedoch den MDK mit der Prüfung des OPS 8-981.1 (Prüfauftrag vom 12. Mai 2014). Der MDK bejahte das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des OPS 8-981 (2014) (> 72 Stunden), prüfte jedoch nicht dessen strukturelle Voraussetzungen (MDK-Gutachten vom 16. Oktober 2014). Das Gutachten wurde der Beklagten übermittelt.
- 4
Im November 2018 hat die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage auf Erstattung von – zuletzt noch – 3.167,44 Euro nebst Zinsen iHv zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab Rechtshängigkeit (7. November 2018) erhoben. Grundlage sei ein Erstattungsanspruch für die Rechnung vom 8. Mai 2014, da die Beklagte den OPS 8-981 (2014) nicht habe abrechnen dürfen. Für die Abrechenbarkeit fehle es an dem Mindestmerkmal eines „unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen (…) (bei) einem Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende).“ Ohne diesen OPS sei nur die DRG B70F mit einer Vergütung iHv 2.998,90 Euro abrechenbar, so dass sie den Differenzbetrag geltend mache. Trotz Prüfung der medizinischen Voraussetzungen des OPS durch den MDK sei sie nicht daran gehindert, sich auf die Nichterfüllung struktureller Voraussetzungen dieses OPS zu berufen. Ihrer Prüfung der (Nicht-)Erfüllbarkeit einer halbstündigen Transportentfernung zu dem Kooperationspartner der Beklagten in F. hat die Klägerin die Rspr des Bundessozialgerichts (<BSG>, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 R - juris) zu dem – insoweit wortgleichen – OPS-Kode 8-98b zugrunde gelegt, nach der die höchstens halbstündige Transportentfernung (erstens) jederzeit „rund um die Uhr“ grundsätzlich erfüllbar sein müsse und (zweitens) den Zeitraum vom Ingangsetzen der Rettungskette mit der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationskrankenhaus umfasse; eine halbstündige Transportzeit mit dem Rettungstransportmittel reiche nicht aus. Diese Vorgaben könne die Beklagte durch eine Zusammenarbeit mit ihrem Kooperationspartner in F. nicht erfüllen: Bei einem Transport mittels Rettungswagen (RTW) bedinge die Entfernung von 40,3 km nach Google Maps eine Fahrtzeit von 32 Minuten. Bei Verwendung eines Rettungshubschraubers (RTH) sei nach Angaben der Luftrettung von einem Zeitfenster von 13 Minuten von R ... __ bis zur Ankunft an der Klinik der Beklagten und weiteren 15 Minuten Vorbereitungs- und Flugzeit nach F. auszugehen, ohne dass die Zeit für die Verbringung des Patienten zum RTH und vom RTH zum Kooperationspartner in F. einbezogen und ein RTH gesichert rund um die Uhr verfügbar sei.
- 5
Die Beklagte hat dem Vortrag entgegengehalten, die Fahrtzeit mit dem RTW zu ihrem Kooperationspartner in F. mit Sondersignalen betrage keine 32 Minuten. Vielmehr sei von 27 Minuten für den folgenden zeitlichen Ablauf auszugehen: 1 Minute Anforderung RTW zwecks Verlegung, 2 Minuten Anfahrt RTW zum Klinikum S ... , 3 Minuten Übergabe inklusive Einladen des Patienten, 18 Minuten Fahrt mit Sondersignalen zum Kooperationspartner in F., 3 Minuten Übergabe inklusive Ausladen des Patienten. Ferner verweist sie auf die seit 1980 mögliche Landung eines RTH am Klinikum. Dort könne der aus R ... angeforderte Hubschrauber nach einer Flugzeit von weniger als 10 Minuten für 30 km Luftlinie landen und nach einer Flugzeit von 10 Minuten in F. ankommen, so dass für die übrigen Schritte ebenfalls 10 Minuten verfügbar seien.
- 6
Das SG Schleswig hat bei dem Rettungsdienst Schleswig-Flensburg (im Folgenden Rettungsdienst S-F) Ermittlungen zur Dauer der Abläufe eines Krankentransports zwischen dem Krankenhaus der Beklagten und deren Kooperationspartner in F. mittels RTW und RTH angestellt, auf dessen Antworten vom 24. September 2022 Bezug genommen wird.
- 7
Das SG Schleswig hat die Klage abgewiesen, da der Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehe. Die Kammer hat den Wortlaut des OPS 8-981 (2014) ohne die Beschlussfassung des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vom 3. Dezember 2018 zugrunde gelegt und die Rspr des BSG vom 19. Juni 2018 mit Vorgaben zur Einhaltung einer halbstündigen Transportentfernung („Rettungskette“) herangezogen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte den OPS kodieren dürfen, da nach den Angaben des Rettungsdienstes S-F von einer durchschnittlichen Zeitdauer der Rettungskette per RTW von 29 und per RTH von 28,5 Minuten ausgegangen und daher eine halbstündige Transportentfernung iSd OPS 8-981 eingehalten werden könne (Urteil vom 20. Dezember 2022).
- 8
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 3. April 2023) richtet sich die am 14. April 2023 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin hält ihre bisherige Argumentation zur Nichterfüllbarkeit einer halbstündigen Transportentfernung zwischen der Beklagten und deren Kooperationspartner in F. aufrecht. Auch ihre juristische Argumentation wiederholt und vertieft sie. Der MDK habe 2014 nur den individualmedizinischen Leistungsinhalt des OPS 8-981 (2014) geprüft, nicht jedoch die Erfüllung der Strukturvoraussetzungen, für dessen Prüfung der MDK nicht zuständig gewesen sei. Sie habe der Beklagten im Anschluss keine Leistungsentscheidung übermittelt und ihr gegenüber auch keinen Rückforderungsvorbehalt aufgehoben. Bei der Prüfung sei die Entscheidung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 – den Wortlaut des OPS 8-981 (2014) ab 2014 dahingehend zu ändern, für die halbstündige Transportentfernung sei die Zeit relevant, die der Patient im Transportmittel verbringe – nicht von Bedeutung. Denn am 3. Dezember 2018 habe es noch an der erst zum 1. Januar 2019 beschlossenen Gesetzesänderung einer Ermächtigung des DIMDI zu „Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit“ bei Auslegungsfragen ua zu Prozedurenschlüsseln gefehlt. Ferner seien nur die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarungen (§ 9 Abs 1 KHEntgG – mit §§ 109 Abs 4 Satz 3 SGB V, 7 KHEntgG und 17b KHG) auf Bundesebene berechtigt, in den OPS für Komplexziffern auch strukturelle Anforderungen als Vergütungsvoraussetzungen zu definieren. Das DIMDI verfüge nicht über die Kompetenz, diese jeweils für ein Jahr getroffenen vertraglichen Regelungen nachträglich zu ändern, indem es die strukturellen Anforderungen eines OPS – wie zB des OPS 8-981 – abweichend definiere. Schließlich verstoße eine solche rückwirkende Änderung der Strukturvoraussetzungen gegen das rechtsstaatlich verankerte Rückwirkungsverbot. Die Vorgehensweise des Sozialgerichts, einen Durchschnittswert zu bilden und diesen für die Prüfung der Erfüllung der Strukturvoraussetzung einer halbstündigen Transportentfernung als regelhaft heranzuziehen, sei im Vorgehen fehlerhaft. Die regelhafte Einhaltung einer halbstündigen Transportentfernung sei nach den Ermittlungsergebnissen des Sozialgerichts gerade nicht feststellbar.
- 9
Die Klägerin beantragt,
- 10
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, an sie 3.167,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7. November 2018 zu zahlen.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Die Beklagte hält an ihrer Argumentation fest und die Entscheidung des SG Schleswig für zutreffend. Sie beruft sich insbesondere auf Vertrauensschutz und Verwirkung, da der Behandlungsfall mit der Abrechnung der Aufwandspauschale am 21. Oktober 2014 nach Abschluss der MDK-Prüfung ohne Beanstandung des OPS 8-981 (2014) abgeschlossen worden sei. Danach habe es keinen Vorbehalt der Zahlung mehr gegeben und die Klägerin habe einen Umstand für das Vertrauen in einen vollständigen Abschluss des Behandlungsfalls gesetzt. Für die Prüfung des OPS 8-981 vertritt die Beklagte, dass nicht erst seit der Entscheidung des DIMDI vom 3. Dezember 2018, sondern bereits nach dem OPS 8-981 (2014) ohnehin auf die Fahrtzeit im Transportmittel und nicht auf die Zeitspanne für die Rettungskette abzustellen sei. Bei der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BSG (Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris) habe es den von ihm selbst regelmäßig betonten Grundsatz wortlautorientierter Auslegung eines OPS nicht beachtet und eine teleologische Normauslegung vorgenommen. Ferner sei die Entscheidung zu dem dortigen Einzelfall ergangen und daher nicht übertragbar. Die Beklagte vertritt überdies die Auffassung, dass die Entscheidungen des DIMDI gemäß § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V vom 3. Dezember 2018 zu dem OPS 8-981 relevant und für den Sachverhalt im Jahr 2014 zu berücksichtigen seien. Eine inhaltliche Änderung erfahre der OPS 8-981 dadurch nicht.
- 14
Der Senat hat den Rettungsdienst S-F, die Beklagte und deren Kooperationspartner in F. darum gebeten, tabellarisch für das Anrufen des Krankenhauses der Beklagten bei der Leitstelle des Rettungsdienstes S-F um 8:00 Uhr (Berufsverkehr) 12:00 Uhr (Mittagszeit) und 24:00 Uhr (Nachteinsatz) und differenziert nach dem Transport mittels RTW und RTH jeweils für die beschriebenen Ablaufschritte einzutragen, zu welchem Zeitpunkt sie erledigt wären. Dabei hat der Rettungsdienst S-F – zusammengefasst – zu den vorgegebenen Startzeiten eingetragen, dass ein Patient bei dem Transport mittels RTW jeweils um 8:49 Uhr, 12:48 Uhr und 00:47 Uhr und bei dem Transport mittels RTH jeweils um 8:44 Uhr, 12:44 Uhr und 00:44 Uhr fachgerecht an den Kooperationspartner in F. übergeben würde. Auf die Einzelheiten der Antworten des Rettungsdienstes S-F (Schreiben vom 14. Mai 2025) und die Antwort des Kooperationspartners in F., der Patient werde aufgrund der Vorabinformation der Beklagten direkt nach Ankunft von Fachärzten übernommen (Schreiben vom 20. Juni 2025), wird Bezug genommen.
- 15
Die Beklagte hat einen Lageplan für den innerhäusigen Transportweg eines Patienten von der Stroke-Unit im 4. OG über den Flur und Aufzug in das EG im Bereich des Bettentrakts der Ambulanz und den Ausgang zum Standort des RTW sowie einen Lageplan mit dem Landeplatz für den RTH vorgelegt. Nach Erhalt der Antworten des Rettungsdienstes S-F hat sie darauf verwiesen, der RTW sei 2014 direkt auf ihrem Gelände stationiert gewesen, so dass zwischen Anruf und Bereitstehen des RTW zur Übernahme des Patienten von der Stroke Unit nur 2 bis 3 Minuten und daher weniger als 8 Minuten verstreichen würden. Bei einem Transport mittels RTH sei der RTH von der Stroke Unit innerhalb von 5 Minuten erreichbar. Ferner hat sie eine durchschnittliche Transportzeit zwischen ihrer Klinik und ihrem Kooperationspartner in F. per RTW von 27 Minuten bezweifelt, da eine Fahrt mit Sondersignalen nur 23 bis 25 Minuten dauere.
- 16
Der Rettungsdienst S-F hat auf Nachfragen der Beklagten die bei der Übernahme eines Patienten bei der Beklagten und Übergabe des Patienten an deren Kooperationspartner in F. (Ziffer 5 der gerichtlichen Anfrage vom 19. März 2025) im Regelfall erforderlichen Schritte beschrieben, die im Einzelfall (keine Beatmung, keine Perfusoren notwendig und Anschluss des Patienten an Überwachungsgeräte erst bei Abfahrt im RTW) entfallen und die beiden Übergabevorgänge um jeweils 3 Minuten verkürzen können (Antworten vom 10. Juli 2025).
- 17
Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein in Höhe von 3.167,44 Euro geltend gemachter Vergütungsanspruch. Die diesbezüglich eingelegte Berufung ist begründet.
- 19
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG statthaft. Bei der auf Erstattung bereits bezahlter Rechnungsbeträge für eine stationäre Krankenbehandlung gerichteten Klage der Krankenkasse gegen den Träger des Krankenhauses handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Krankenkasse gegen den Träger nicht zu ergehen hat und nicht ergangen ist. Es bedarf mithin weder eines Vorverfahrens noch der Einhaltung einer Klagefrist (stRspr, zB Bundessozialgericht
, Urteil vom 11. September 2018 – B 1 KR 36/17 R – juris Rn 7 mwN). Die Beklagte hat wegen der stationären Behandlung des Versicherten dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung (dazu 2.). Dabei durfte die Beklagte jedoch für die Abrechnung in dem nach § 301 SGB V zu übermittelnden Datensatz nicht den OPS 8-981 kodieren. Den daraus resultierenden Erstattungsanspruch iHv 3.167,44 Euro macht die Klägerin zu Recht geltend.
- 20
2. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für Erstattungsansprüche der Krankenkassen
, der allgemeinen Voraussetzungen für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen und der unstreitigen Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Versicherten vom 21. April 2014 bis 6. Mai 2014konnte die Beklagte zwar grundsätzlich eine Vergütung beanspruchen; sie hat jedoch der Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag der bereits gezahlten Vergütung zu erstatten <dazu 3. bis 5>. Die Beklagte kann sich insofern nicht auf Vertrauensschutz oder Verjährung berufen .
- 21
a) In der höchstrichterlichen Rspr ist geklärt, dass Vergütungszahlungen einer Krankenkasse an einen Träger eines Krankenhauses ohne Rechtsgrund einen Erstattungsanspruch begründen. Als Anspruchsgrundlage werden die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder die bereicherungsrechtlichen Vorgaben in § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angesehen (stRspr; hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 7. März 2023 – B 1 KR 3/22 R – juris Rn 13 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor; die von der Klägerin an die Beklagte vorliegend geleistete (Teil-)Zahlung iHv 3.167,44 Euro erfolgte ohne Rechtsgrund.
- 22
b) Rechtsgrundlage des von der Beklagten wegen der vollstationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist die Regelung in § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Beklagten nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen
) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschlägen. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Nr 3 KHEntgG.
- 23
Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2019; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 19 ff). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (Grouper) greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom DIMDI im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM, hier Version 2014), die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen OPS (zur Grundlage der Rechtsbindung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 24 ff) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (
Version 2014 für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG; zu deren normativer Wirkung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 18) .
- 24
c) Nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rspr entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl hierzu beispielhaft BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R – juris Rn 11 ff mwN). Die Erforderlichkeit der stationären Behandlung des Versicherten ist zwischen den Beteiligten – zu Recht – unstreitig.
- 25
d) Jedoch durfte die Beklagte diese Behandlung nicht auf der Grundlage der DRG B70B abrechnen. Die Vergütung für den verfahrensgegenständlichen stationären Aufenthalt hatte vielmehr auf der Grundlage der DRG B70F zu erfolgen. Der zur Erstattung gestellte Differenzbetrag zwischen der von dem Krankenhaus abgerechneten und dem von der Krankenkasse angenommenen DRG ist zwischen den – mit professioneller Kompetenz ausgestatteten – Beteiligten unstreitig, so dass Ermittlungen von Amts wegen entbehrlich sind (vgl BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 14/11 R – juris Rn 17 zum unstreitigen Differenzbetrag zwischen der Abrechnung zweier DRG). Entscheidend für die Vergütung nach der von der Beklagten abgerechneten DRG ist, ob der OPS 8-981 (2014) kodiert werden durfte oder nicht. Das war nicht der Fall.
- 26
3. Die Klägerin konnte die Abrechenbarkeit des OPS 8-981 (2014) für die Behandlung im April/Mai 2014 trotz durchgeführten MDK-Prüfverfahrens im November 2018 beanstanden und wegen nicht erfüllter Voraussetzungen als Grundlage für einen Erstattungsbetrag heranziehen
. Dabei trug sie zur Begründung ihrer Klage hinreichende Anhaltspunkte für eine unberechtigte Kodierung dieses OPS vor, die durch Ermittlungen im Gerichtsverfahren überprüft werden können .
- 27
a) Die Rspr des BSG, wonach ein OPS, der in einem Prüfverfahren nach §§ 4 Satz 2, 6 Abs 3 Satz 3, 4 und 6 PrüfvV 2016 hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen Prüfgegenstand war, insgesamt – auch hinsichtlich der Strukturvoraussetzungen – als geprüft gilt mit der Folge, dass die Krankenkasse in die Leistungsentscheidung nach § 8 Satz 1 PrüfvV 2016 auch die Strukturvoraussetzungen aufnehmen kann – und muss – um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können (Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 40/25 R – juris Rn 22), ist auf diesen Fall nicht anwendbar. So gab es zum Zeitpunkt der Behandlung des Versicherten im April/Mai 2014 bereits keine PrüfvV mit diesen Regelungen.
- 28
Für Abrechnungsprüfungen im Jahr 2014 durchgeführter stationärer Behandlungen war noch § 275 Abs 1c SGB V in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden alten Fassung (aF; durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG vom 17. März 2009, BGBl I 534) anzuwenden. In dieser Fassung galt die Vorschrift nur für Auffälligkeitsprüfungen betreffend die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung, nicht dagegen für die – hier erfolgte – Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (vgl BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 22/23 R – juris Rn 23 – 24; BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 25/12 R – juris Rn 21 – 22). Anzuwenden sind daher die Grundsätze für sachlich-rechnerische Prüfungen einer Krankenkasse, die bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblich waren. Danach waren die Krankenkassen jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 31; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. August 2023 – L 16 KR 346/21 – juris Rn 69). Damit war es ua zulässig, dass die Krankenkasse, gestützt auf Erkenntnisse, die sie durch Befragung des Versicherten, Informationen durch andere Behörden oder aus Strukturprüfungen gewinnt, den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise ablehnt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – B 1 KR 19/21 R – juris Rn 28).
- 29
b) Die streitbefangene Klage der Krankenkasse, der kein Vorverfahren voranzugehen hatte, mag vor dem Hintergrund der drohenden Verjährungsverkürzung ohne abschließende Prüfung aller Details und der konkreten Forderungshöhen ein Stück weit „auf gut Glück“ erhoben worden sein, aber nicht anlasslos „ins Blaue hinein“. Anlass dafür können auch Urteile des BSG sein, in denen das Gericht die Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen eines OPS näher konkretisiert hat. Der Vortrag kann noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens substantiiert und ergänzt werden (vgl zu Strukturvoraussetzungen des OPS 8-981 und zum Spannungsfeld zwischen Mitwirkungslast der Beteiligten und Amtsermittlungspflicht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. August 2023 – L 16 KR 346/21 – juris Rn 61 bis 65 mwN – nachgehend: BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 22/23 R; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 35, 36). Vorliegend wies die Klägerin bereits mit Klageerhebung darauf hin, sich auf die höchstrichterliche Rspr zur „halbstündigen Transportentfernung“ zu berufen. Dabei bot die für die Distanz zwischen F ... und S ... _ mit Durchschnittsgeschwindigkeit erforderliche Fahrtzeit einen deutlichen „Anhaltspunkt“ mit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Daran anknüpfend waren dem Senat weitere Ermittlungen zu dem streitigen Tatbestandsmerkmal des OPS 8-981 (2014) nicht verwehrt.
- 30
4. Der Senat legt seiner Prüfung, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusteht, weil die Beklagte den OPS 8-981 nicht abrechnen durfte, den OPS 8-981 (2014) ohne die Beschlussfassung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 zugrunde. Die Gesetzesänderung des § 301 SGB V bot keine Grundlage für diese Entscheidung des DIMDI
und die im Jahr 2014 sowie bis zum 31. Dezember 2018 maßgebliche Fassung des § 301 SGB V enthielt noch keine Ermächtigungsgrundlage des DIMDI, „Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit“ vorzunehmen . Damit ist der Beschluss des DIMDI vom 3. Dezember 2018 mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden höherrangigen Recht nicht vereinbar und bereits deshalb unwirksam . Die gleichwohl getroffene Entscheidung des DIMDI, den Wortlaut des OPS 8-981 rückwirkend neu zu fassen und den Regelungsgehalt zu ändern, verstößt außerdem gegen das verfassungsrechtliche Verbot echter Rückwirkung .
- 31
a) Am 3. Dezember 2018 gab es die erst zum 1. Januar 2019 beschlossene Gesetzesänderung einer Ermächtigung des DIMDI, bei Auslegungsfragen ua zu Prozedurenschlüsseln „Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit“ vorzunehmen (vgl § 301 Abs 2 Satz 4 (jeweils aF) durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018, BGBl I Seite 2394, 2409) noch nicht, so dass die Beschlussfassung des DIMDI vom 3. Dezember 2018, den OPS 8-981 (2014) mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Wortlaut zu ändern <“(…) zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende (das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt) (…)“>, nicht auf dieses Gesetz gestützt werden konnte. Da eine Normsetzungskompetenz nicht nachträglich nach Beschlussfassung verliehen werden kann – und vom Gesetzgeber auch nicht wurde –, wurde der Mangel einer Ermächtigungsgrundlage am 3. Dezember 2018 mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 selbstredend auch nicht geheilt.
- 32
b) Sofern der Gesetzgeber davon ausgeht, mit der Einfügung von § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V sei mWz 1. Januar 2019 (nur) klargestellt worden, dass das DIMDI „Klarstellungen und Änderungen“ von Prozedurenschlüsseln auch mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen könne (vgl BT-Drs 19/5593, Seite 123 zu Art 7 Nummer 16a), so dass eine Kompetenz des DIMDI zu rückwirkenden Änderungen bereits den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Normfassungen innegewohnt habe, ist diese Einschätzung des Gesetzgebers nicht maßgeblich. Denn die Gerichte und nicht der Gesetzgeber entscheiden, ob es sich um eine deklaratorische Klarstellung oder eine konstitutive Änderung eines Gesetzes handelt, was im Regelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –; vgl auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 – B 6 KA 8/18 R – juris Rn 23).
- 33
Außerdem ist die Einschätzung des Gesetzgebers, mit § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V nur eine „Klarstellung“ normiert zu haben, nach Ansicht des Senats nicht zutreffend. Der im Jahr 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des § 301 Abs 2 Satz 2 SGB V war zu entnehmen, dass „die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr 6 nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln (sind); der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können“ (Gesetz idF durch das Psych-Entgeltgesetz vom 21. Juli 2012, BGBl I, Seite 1613, mWz 1. Januar 2013). Die so formulierte bzw anerkannte Kompetenz als Herausgeber im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit für die OPS umfasste auch die Festlegungskompetenz für OPS (vgl BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 25/12 R – juris Rn 20 „… das DIMDI bestimmt, welche Voraussetzungen für die Verschlüsselung einer bestimmten Prozedur (Kode) … vorliegen müssen. (…) Das DIMDI kann daher sehr wohl auch strukturelle Abrechnungsvoraussetzungen für die jeweilige Prozedur festlegen.“), die ihrerseits Gegenstand der Verträge zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern für die Abrechnung stationärer Krankenbehandlung nach dem DRG-basierten Abrechnungssystem waren und dadurch verbindlich wurden (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 12-13). Weder dem Wortlaut der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des § 301 Abs 2 Satz 2 SGB V noch dem § 301 SGB V insgesamt lässt sich eine Kompetenz des DIMDI zu einer rückwirkenden Klarstellung oder Änderung von Prozedurenschlüsseln entnehmen, so dass schon vor diesem Hintergrund die Einfügung von § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V keinen klarstellenden Regelungsgehalt gehabt, sondern eine konstitutive Änderung der Gesetzeslage beinhaltet und die Kompetenzen des DIMDI mWz 1. Januar 2019 erweitert hat.
- 34
Dabei ergibt sich die konstitutive Wirkung des § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V im System der Krankenhausabrechnung außerdem aus dem Umstand, dass das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 KHG) und damit "lernendes" System angelegt war und ist, in dem bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen. Zu diesem „lernenden“ System gehören alle Parameter, die in den Groupierungsvorgang für die Ermittlung der DRG eingestellt werden und somit auch die Operationen- und Prozedurenschlüssel (vgl BSG, Urteil vom 17. November 2015 – B 1 KR 41/14 R – juris Rn 13). Mit diesem bis zum 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 unverändert gesetzlich verankerten Grundsatz, auf Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen im Abrechnungssystem für Krankenhausleistungen nicht für bereits abgeschlossene stationäre Behandlungsvorgänge, sondern erst mit Wirkung für die Zukunft zu reagieren, ist aber die Annahme unvereinbar, dem DIMDI habe bereits nach der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung des § 301 (Abs 2 Satz 2) SGB V eine auch rückwirkende Klarstellungs- und Änderungskompetenz zugestanden. Da eine rückwirkende Änderungs- und Klarstellungskompetenz für OPS im System der Krankenhausabrechnungen ersichtlich systemfremd war, wurde der parlamentarische Gesetzgeber mWz 1. Januar 2019 zwangsläufig konstitutiv tätig, indem er dem DIMDI explizit (erstmals) die Befugnis einräumte, rückwirkende Klarstellungen bzw Änderungen für OPS vorzunehmen.
- 35
c) Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Beschluss des DIMDI vom 3. Dezember 2018 gegen das in § 17b Abs 2 Satz 1 KHG im Bereich der Abrechnung von Krankenhausleistungen normierte „lernende“ Vergütungssystem und damit gegen höherrangiges Recht verstieß. Aufgrund der aus diesem Umstand resultierenden Unwirksamkeit des Beschlusses ist in dem vorliegenden Verfahren allein der OPS 8-981 (2014) maßgeblich. Außerdem kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt berechtigt war, das DIMDI über die Neuregelung in § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V zum 1. Januar 2019 (und damit erst nach der hier maßgeblichen Beschlussfassung) eine rückwirkende Änderungs- und Klarstellungskompetenz für OPS im System der Krankenhausabrechnungen zu erteilen.
- 36
d) Der Beschluss des DIMDI vom 3. Dezember 2018 kann aber auch aus einem anderen Grund vorliegend keine Anwendung finden: Die damit verbundene und mWz 1. Januar 2014 rückwirkende Änderung des Wortlauts des OPS 8-981 (2015) ist darüber hinaus nicht mit den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Anforderungen an die Zulässigkeit rückwirkender Normsetzung vereinbar.
- 37
aa) Das DIMDI beschreibt in seiner Beschlussfassung vom 3. Dezember 2018 einleitend, die „unten aufgeführten Änderungen der Mindestmerkmale entsprechen den mit der Einführung der bisherigen Formulierung in den OPS 2014 intendierten inhaltlichen Anforderungen“. Diese Begründung spricht für eine beabsichtigte Klarstellung im Gewand einer Änderung.
- 38
Ob eine rückwirkende Änderung (unter-)gesetzlicher Vorgaben klarstellend oder konstitutiv wirkt, hängt nach der höchstrichterlichen Rspr aber von dem Inhalt der alten und der neuen Rechtslage ab, die – abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen – in der Regel erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Zwar ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, den Inhalt einer von ihm vorgegebenen Norm zu ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei ggf eine Rspr zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Allerdings ist dies nur im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung möglich bzw zulässig, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für eine rückwirkende Rechtssetzung gehören. Diese Bindung und die damit einhergehende Prüfungskompetenz der Gerichte kann der Gesetzgeber aber nicht dadurch unterlaufen, dass er die Änderung einer Norm einfach als „Klarstellung“ bezeichnet. Insbesondere obliegt die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen den Gerichten; eine Befugnis des Normgebers zu einer authentischen Interpretation der rückwirkend geänderten Norm besteht nicht. Deren Regelungscharakter ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – juris Rn 68; BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 – B 6 KA 8/18 R – juris Rn 22-24; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – juris). Die Geltung der Maßstäbe eines Rückwirkungsverbots auch für untergesetzliche Vorgaben ist bereits höchstrichterlich für Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) anerkannt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2019 – B 6 KA 8/18 R – juris Rn 22-24). Der Senat überträgt diese Rechtssätze auf die im Abrechnungssystem für stationäre Krankenbehandlung maßgeblichen untergesetzlich festgelegten Abrechnungsparameter – vorliegend die „Formulierung“, „Klarstellung“ oder „Änderung“ von Prozedurenschlüsseln –, zumal diese elementare Bestandteile des mit Wirkung für die Zukunft „lernenden Systems“ des DRG-basierten Vergütungssystems sind.
- 39
bb) Dabei sieht der Senat in der mit Wirkung ab 1. Januar 2014 getroffenen Beschlussfassung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 keine Klarstellung, sondern eine konstitutive Änderung des Regelungsgehalts des OPS 8-981 (2014). Das ergibt dessen Auslegung.
- 40
Abrechnungsbestimmungen des DRG-basierten Vergütungssystems sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R – juris Rn 17 mwN). Die Klassifikationssysteme können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben (vgl zu Letzterem BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 25/19 R – juris Rn 18). Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R – juris Rn 18). Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 11/21 R – juris Rn 7).
- 41
Unter Berücksichtigung der für die Normen des Vergütungssystems stationärer Krankenhausbehandlungen maßgeblichen Auslegungsgrundsätze hat das BSG bereits die „höchstens halbstündige Transportentfernung“ iSd OPS 8-98b (2014) ausgelegt. Diese bemisst sich nach dem Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn, dem Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und Rettungstransportende, der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus und nicht nach der reinen Transportzeit eines Transportmittels (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 21-23 zum OPS 8-98b <2014>). Diese Auslegung des BSG ist ohne weiteres übertragbar auf den – insoweit wortlautidentischen – OPS 8-981 (2014). Wenn das DIMDI in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 nunmehr für die halbe Stunde „zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“ festlegt, „das (sei) die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt“, beschreibt das DIMDI im Ergebnis dasselbe wie „die reine Transportzeit“: In beiden Fällen wird (nur) auf die Zeit abgestellt, die der Patient zwecks Beförderung vom erstbehandelnden Krankenhaus zum Kooperationspartner-Krankenhaus im Transportmittel verbringt. Die vorangehenden bzw nachfolgenden Zeitabschnitte und Arbeitsschritte bis zum Zusammentreffen des Patienten mit den Rettungskräften für seinen fachgerechten Transport und seine fachgerechte Übergabe am Kooperationspartner-Krankenhaus werden mit der Beschlussfassung vom 3. Dezember 2018 ausgeklammert. Damit legt das DIMDI in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 für die halbe Stunde „zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“ einen Zeitabschnitt fest, der nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen worden ist. Diese Änderung hat damit konstitutiven Charakter für die Tatbestandsvoraussetzungen des OPS 8-981 (2014).
- 42
cc) Diese – durch die Beschlussfassung mWz 1. Januar 2014 – insoweit rückwirkende Änderung der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-981 (2014) am 3. Dezember 2018 ist allerdings nicht vereinbar mit dem rechtsstaatlich verankerten Rückwirkungsverbot. Denn bis zu der Beschlussfassung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 bestand weder eine unklare noch eine verworrene Rechtslage, bei der ggf auch eine rückwirkende Klärung seitens des Normgebers zu erwarten gewesen wäre (vgl zu einer derartigen Konstellation BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – juris Rn 65 mwN; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18 – juris Rn 35,37 mwN)). Das DIMDI reagierte lediglich auf die höchstrichterliche (und vielfach auf Kritik gestoßene) Rspr zur Auslegung des OPS 8-981 mit Urteil vom 19. Juni 2018.
- 43
dd) Dabei ist der Senat der Auffassung, dass sich auch Krankenkassen in dieser Konstellation auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen können (aA für Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen bei Gesetzesänderungen jedenfalls zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sachlich-rechnerischen Berichtigungen: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 9/18 R – juris Rn 22-24). Es beschränkt sich nicht auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand der durch die Verfassung selbst gewährleisteten Rechte, sondern schützt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen einfachgesetzlichen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen einfach-rechtlichen Rechtspositionen, so dass es juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich verwehrt ist, sich auf das Rückwirkungsverbot zu berufen (vgl BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18 – juris Rn 35-37 mwN). Zwar gewährleisten die Krankenkassen und die Träger von Krankenhäusern ebenso wie die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 71 SGB V) jeweils im Zusammenwirken die Leistungserbringung gegenüber den Versicherten. Für stationäre Krankenbehandlungen wird – abweichend von der mit befreiender Wirkung an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) – keine „Gesamtvergütung“ gezahlt. Im Gegensatz zu den in einer Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Vertragsärzten rechnen die Krankenhäuser direkt mit den Krankenkassen ab. Das zur Abrechnung anzuwendende DRG-basierte Vergütungssystem wird von mehreren Institutionen mitgestaltet und beruht auf dem – bereits beschriebenen – vielschichtigen Vertragsgeflecht, das als „lernendes System“ ausgestaltet ist. Dabei stehen sich die Krankenhäuser und die Krankenkassen nach stRspr in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Wenn eine der gesetzlich zur Mitwirkung ermächtigten Institutionen – vorliegend das DIMDI – eine rückwirkende Änderung eines Parameters – vorliegend eines OPS – mit Auswirkung auf das Abrechnungssystem beschließt, jedoch nur den privatrechtlich organisierten Krankenhäusern, nicht jedoch den Krankenkassen eingeräumt wird, sich auf das Rückwirkungsverbot zu berufen, wird dieses Gleichordnungsverhältnis nicht mehr gewahrt. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund.
- 44
5. Der Senat legt seiner Prüfung daher den OPS 8-981 (2014) zugrunde. Der OPS 8-981 (2014) „Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ erforderte als Mindestmerkmal unter anderem die
- 45
„Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie mit:
- 46
(…)
- 47
unmittelbarem Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen (Es gibt jeweils eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende). Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (zB Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist. Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden. Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.)“
- 48
a) Soweit ein OPS strukturelle Voraussetzungen definiert, regelt er Vergütungsvoraussetzungen, über die sich die Vertragspartner auf Bundesebene verständigt haben. Diese Voraussetzungen beschreiben vorgefundene medizinische Erfordernisse und bilden zugleich die sich daraus ergebenden erforderlichen Ressourcen ab, um eine vergütungsrechtliche Gleichbehandlung der Krankenhäuser zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 18/20 R – juris Rn 23; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 13). Dabei sind im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern Leistungen im Grundsatz so zu fordern und zu gewähren, wie es der materiellen Rechtslage nach der Auslegung durch die höchstrichterliche Rspr des BSG entspricht (BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 37 zur Auslegung der Merkmale eines OPS).
- 49
Der "unmittelbare Zugang" zu den Behandlungsmaßnahmen in halbstündiger Transportentfernung zum Kooperationspartner iSd OPS 8-981 (2014) ist nach höchstrichterlicher Rspr nur dann "grundsätzlich erfüllbar", wenn die Einhaltung des Zeitlimits regelhaft – dh abgesehen von Ereignissen mit nicht beherrschbarem zufälligem Eintritt wie Straßensperren bei Orkan, Störung des Kommunikationsnetzes, Ausfall eines Transportmittels oder ganz ungewöhnliche Häufung von Rettungstransportanforderungen – jederzeit erfüllbar ist (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 18-20 zum insoweit identisch formulierten OPS 8-98b idF 2014). Die höchstens halbstündige Transportentfernung bemisst sich daher nach dem Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn, dem Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und Rettungstransportende, der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus (BSG, aaO Rn 21-23; ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2023 – L 11 KR 331/21, danach B 1 KR 13/23 B; aA Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 25. März 2021 – S 9 KR 721/18 –; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020 – S 1 KR 556/19). Dieser höchstrichterlichen Rspr schließt sich der Senat für die Prüfung des OPS 8-981 (2014) an.
- 50
Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die vom BSG für das Ergebnis herangezogenen Auslegungsmethoden verfangen nicht, da das BSG selbst von einer erforderlichen „eng am Wortlaut orientierten“ und „unterstützt durch systematische Erwägungen“ vorzunehmenden Auslegung ausgegangen ist (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 17) und dieses rechtsmethodische Vorgehen auch angewandt hat.
- 51
b) Das Krankenhaus der Beklagten (KH-Nr 5901 im Landeskrankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein 2010 Seite 126, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2010, Ausgabe 18. Januar 2010) war in dem streitgegenständlichen Jahr 2014 nicht in der Lage, alle bei einem akuten Schlaganfall potentiell notwendigen neurochirurgischen Maßnahmen zu ergreifen und schloss zum Zweck der Versorgung auch dieser Patienten mit der notwendigen Behandlung bereits im Jahr 2009 eine verschriftlichte Kooperationsvereinbarung mit ihrem Kooperationspartner in F. (KH-Nr 0102, aaO Seite 71, erfasst mit der Abteilung Neurochirurgie), so dass im Jahr 2014 eine „rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung“ bestand (vgl zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 39/17 R – juris Rn 26).
- 52
d) Allerdings stellte diese Kooperationsvereinbarung die nach den Maßgaben der Rspr des BSG geforderte „halbstündige Transportentfernung“ iSd OPS 8-981 (2014) nicht sicher.
- 53
aa) Die für die richterliche Überzeugung (§ 128 SGG) erforderlichen Feststellungen zu dem für die Rettungskette erforderlichen Zeitintervall können zB aufgrund von Arbeitspapieren des den OPS abrechnenden Krankenhauses oder Ermittlungen bei Dritten – zB den örtlich zuständigen Rettungsdiensten (Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020 – S 1 KR 556/19 – juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2023 – L 11 KR 331/21 – juris) – getroffen werden.
- 54
Die Beklagte legte keine Arbeitspapiere, Dokumentationen oder andere Unterlagen vor, die bei Abschluss der Kooperationsvereinbarung im Jahr 2009 oder später angefertigt wurden und als Nachweis für die regelhafte Bewältigung der Rettungskette in einer halben Stunde geeignet waren. Aktenkundig sind von der Beklagten für den jährlich jeweils maßgeblichen OPS ausgefüllte Listenblätter, in denen der Wortlaut des OPS 8-981 stichwortartig und formelhaft gelistet sowie abgehakt wurde. Wie die halbstündige Transportentfernung sichergestellt wurde, wird dort nicht weiter ausgeführt. Daher legt der Senat für seine Überzeugungsbildung (§ 128 SGG) die Angaben des für die Beklagte und deren Kooperationspartner in F. örtlich zuständigen Rettungsdienstes S-F zugrunde, um die regelhafte Erfüllbarkeit der halbstündigen Transportentfernung zu prüfen. Dafür spricht auch die Binnensystematik des OPS. Dieser ist nur dann grundsätzlich abrechenbar, wenn zwischen dem den OPS abrechnenden Krankenhaus und seinem Kooperationspartner regelhaft eine halbstündige Transportentfernung eingehalten werden kann. Diese grundsätzlich zulässige Abrechenbarkeit entfällt – ausnahmsweise – wenn im Einzelfall besondere Umstände wie Unwetter oder Unfall bzw Panne mit dem Rettungsfahrzeug eine Überschreitung der halbstündigen Transportzeit bedingen. Für eine zuverlässige Aussage darüber, ob die halbstündige Transportentfernung eingehalten werden kann oder nicht, sind die örtlichen Gegebenheiten, zB regelhafter Straßenverlauf ohne Sperrungen wegen Straßenbauarbeiten, entscheidend. Den für die Bewältigung der Wegstrecke mit ihren jeweiligen Besonderheiten erforderlichen Zeitaufwand kann der örtliche Rettungsdienst naturgemäß zuverlässig beurteilen. Normen oder Rechtssätze zur Beweiserhebung oder Beweiswürdigung stehen diesem Vorgehen nicht entgegen und gebieten es insbesondere nicht, im Wege eines Sachverständigengutachtens (§ 402 ff Zivilprozessordnung – ZPO) eine Simulation der Einhaltung der Rettungskette in Auftrag zu geben.
- 55
Konkret legt der Senat die Angaben des Rettungsdienstes S-F vom 14. Mai 2025 und 10. Juli 2025 zur Rettungskette zugrunde, um die regelhafte Erfüllbarkeit der halbstündigen Transportentfernung zwischen der Beklagten und ihrem Kooperationspartner zu prüfen. Diese Angaben des Rettungsdienstes beschreiben – gemäß der tabellarischen Anforderung des Senats – alle erforderlichen Arbeitsschritte eines Patiententransports zwischen zwei Krankenhäusern und sind im Vergleich zu den Antworten gegenüber dem SG Schleswig im September 2022 daher besser geeignet, eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bieten.
- 56
bb) Die Auswertung der Angaben des Rettungsdienstes S-F im Mai und Juli 2025 ergibt, dass zwischen der Beklagten und ihrem Kooperationspartner in F. im Jahr 2014 eine halbstündige Transportentfernung („Rettungskette“) nicht regelhaft eingehalten werden konnte. Dabei legt der Senat zugrunde, dass für den Transport eines Patienten zur Durchführung einer „Hemikraniektomie bei Hirndruck“ oder „Hämatomentlastung bei großen intrakraniellen Blutungen“ die Rettungskette mittels RTH ein Zeitaufwand von 44 Minuten und mittels RTW ein Zeitaufwand von 39 Minuten nicht unterschritten werden konnte.
- 57
aaa) Der Rettungsdienst S-F antwortete zu allen drei erfragten Szenarien eines Anrufs der Station des Krankenhauses der Beklagten um 8:00 Uhr, 12:00 Uhr und 24:00 Uhr, dass der Patient bei einem Transport mittels RTH nach 44 Minuten an den Kooperationspartner in F. übergeben wird. Dort wird er ohne Verzögerung von Fachärzten übernommen. Die Angaben des Rettungsdienstes in der vom Senat nach vorgegebenen Arbeitsschritten ausgefüllten Tabelle sind in sich schlüssig und werden weder durch nachvollziehbaren Vortrag der Beteiligten noch allgemein zugängliche Informationen erschüttert.
- 58
bbb) Für den Transport eines Patienten mittels RTW vom Krankenhaus der Beklagten zum Kooperationspartner in F. bei Anruf jeweils um 8:00 Uhr, 12:00 Uhr bzw 24:00 Uhr antwortete der Rettungsdienst S-F, der Patient werde um 8:49 Uhr, 12:48 Uhr bzw 00:47 Uhr an den Kooperationspartner übergeben, dessen Fachärzte nach seinen Angaben den Patienten sogleich übernehmen.
- 59
Diese Zeitangaben schließen allerdings eine Zeitspanne von 8 Minuten zwischen dem Anruf bei der Rettungsstation und dem Eintreffen bei der Beklagten mit ein und legen eine Fahrt zum Kooperationspartner ohne Sondersignale in 27 Minuten zugrunde. Der Senat gesteht der Beklagten zu, dass Patienten, die einen neurochirurgischen Eingriff benötigen, mit Sondersignalen transportiert werden, so dass anstelle einer Fahrtzeit von 27 Minuten eine Zeitspanne von 23 Minuten zugrunde gelegt wird. Ferner berücksichtigt der Senat, dass im Jahr 2014 direkt am Krankenhaus der Beklagten ein RTW stationiert war, der für einen Patiententransport nur auf dem Klinikgelände umgeparkt werden musste, wofür lediglich 3 Minuten von dem Anruf bis zum Eintreffen des RTW am Ausgang zur Patientenübernahme zu veranschlagen sind. Die vom Rettungsdienst angegebenen Zeitspannen eines Transports mittels RTW von 49 Minuten, 48 Minuten und 47 Minuten können daher um 8 Minuten reduziert, dh als Zeitspannen von 41 Minuten, 40 Minuten und 39 Minuten, zugrunde gelegt werden.
- 60
ccc) Dabei waren weder für einen Transport mittels RTH noch mittels RTW weitere Zeitintervalle um zusätzliche Arbeitsschritte zu kürzen, um zu prüfen, ob die Einhaltung einer halbstündigen Transportentfernung „regelhaft“ erfüllbar war. Die Arbeitsschritte bei Übergabe des Patienten von der Beklagten an die Rettungskräfte des RTW/RTH, die der Rettungsdienst mit Antwort vom 10. Juli 2025 beschrieb (Mitnahme Überwachungsgeräte und Anschluss des Patienten an die Überwachungsgeräte des RTW/RTH, da die Überwachungsgeräte des Krankenhauses nicht mitgenommen werden), sind zur Überzeugung des Senats nicht regelhaft „hinwegzudenken“ mit der Folge, dass die vom Rettungsdienst angegebene Übergabezeit von jeweils 6 Minuten bei der Beklagten und beim Kooperationspartner bei der Berechnung der Zeitspanne für die „regelhaft“ „halbstündige Transportzeit“ nicht abzuziehen sind. Dabei berücksichtigt der Senat, dass Patienten mit dem Behandlungsbedarf mittels einer „Hemikraniektomie bei Hirndruck“ oder „Hämatomentlastung bei großen intrakraniellen Blutungen“ regelmäßig an Überwachungsgeräte angeschlossen sind: Eine Hemikraniektomie wird im Einzelfall zur Verbesserung der Überlebenschance bei Patienten mit großem raumforderndem Hirninfarkt im Stromgebiet der Arteria cerebri media (mittlere Gehirnschlagader) durchgeführt (Leitlinie „Akuttherapie des ischämischen Schlaganfalls“, AWMF-Reg. Nr. 030-046, Version 5.1, Seite 7, 127-128, 130; Leitlinie „Akuttherapie des ischämischen Schlaganfalls“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie. AWMF-Reg. Nr 030/46, Stand September 2012, Seite 11 – zitiert „Leitlinie 2012, Seite …“). Die durch den Schlaganfall der Hirnschlagader hervorgerufene Durchblutungsstörung des Gehirns führt zu einer verringerten Sauerstoffversorgung im Gehirn mit der Folge von Funktionsverlust und Absterben von Hirngewebe (Leitlinie 2012, Seite 2). Zu erhalten und daher überwachungsbedürftig sind die Vitalfunktionen Oxygenisierung und Blutdruck, so dass eine respiratorische und kardiale Therapie, der Ausgleich des Flüssigkeits- und Elektrolythaushalts sowie die Blutdruckkontrolle als elementar anzusehen sind (gestützt auf Leitlinie 2012, Seite 4). Dieser nach allgemein anerkanntem medizinischem Wissensstand als permanent zu bewertende Überwachungsbedarf der Vitalfunktionen schließt es zur Überzeugung des Senats aus, einen Patienten in einem Erkrankungsstadium, das die Durchführung einer Hemikraniektomie oder einer Hämatomentlastung bei großen intrakraniellen Blutungen erfordert, ohne Unterbrechung des Einsatzes von Überwachungsgeräten vom Krankenhaus an die Rettungskräfte des RTW/RTH zu übergeben und die Überwachungsgeräte erst bei laufendem Transport im RTW/RTH anzuschließen. Diese Ablaufschritte sind daher noch vor dem Start des Transportmittels RTW/RTH durchzuführen und deren Zeitbedarf in die Zeitspanne der Rettungskette einzuberechnen.
- 61
ddd) Der von der Beklagten vorgetragene Umzug des Krankenhauses von der L1 ... straße in die S1 ... Straße im Jahr 2016 hat keinen messbaren Einfluss auf die Validität der Angaben des Rettungsdienstes, der für seine Antworten Protokolle aus dem Jahr 2024 auswertete. Der Umzug wirkte sich nicht entscheidend auf die Fahrtzeit mittels RTW aus. Die Entfernung zwischen der L1 ... straße in S ... zum Kooperationspartner in F. von 40 km kann laut Google Maps über die A7 in 35 Minuten mit dem PKW zurückgelegt werden (recherchiert am 12. Januar 2026 um 13:20 Uhr bei normaler Verkehrslage). Die Entfernung des Krankenhauses der Beklagten (aktueller Standort) zum Kooperationspartner in F. von 42 km kann laut Google Maps über die A7 ebenfalls in 35 Minuten bewältigt werden (recherchiert am 12. Januar 2026 um 13:22 Uhr bei normaler Verkehrslage). Der Umzug des Krankenhauses der Beklagten im Jahr 2016 – und damit nach dem Jahr 2014 – hat daher keinen messbaren – zu Lasten der Beklagten verlängernden – Einfluss auf die regelhafte Fahrtzeit mit dem RTW, die für die Bewältigung der Wegstrecke zum Kooperationspartner im Jahr 2014 aufzuwenden war. Die Auswertung des Rettungsdienstes S-F anhand von im Jahr 2024 erfassten Daten kann daher zur Überzeugung des Senats vorbehaltlos auch für die Prüfung der Verhältnisse im Jahr 2014 ausgewertet und herangezogen werden.
- 62
cc) Da eine „regelhaft“ „halbstündige Transportentfernung“ zwischen dem Krankenhaus der Beklagten und ihrem Kooperationspartner in F. nach den Ermittlungen des Senats weder mittels RTH noch mittels RTW eingehalten werden konnte, kommt es auf die abschließende Klärung der Frage, ob die Klägerin bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des OPS 8-981 (2014) beweisbelastet war oder die Beweislast aufgrund einer Zahlung innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist lediglich "unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung" bei der Beklagten verblieben ist (vgl zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 24/08 R – juris Rn 36, 37; BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R – juris Rn 31) nicht an.
- 63
6. Gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann die Beklagte sich zudem weder auf Vertrauensschutz berufen
noch das Rechtsinstitut der Verwirkung für sich beanspruchen.
- 64
a) Ein Vertrauen der Beklagten konnte sich nicht bilden, weil eine langjährige gemeinsame Praxis von Krankenhäusern und Krankenkassen, bei der Kodierung und Prüfung des OPS 8-981 (2014) für die „halbstündige Transportentfernung“ nur auf die Fahrtzeit bzw die vom Patienten im Rettungstransportmittel verbrachte Zeit abzustellen, nicht durch höchstrichterliche Rspr gebilligt wurde (vgl zu Vertrauensschutz BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 36). Eine solche Billigung ist insbesondere nicht in einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2015 zu sehen. Die dortigen Ausführungen des BSG, das Mindestmerkmal einer höchstens halbstündigen Transportentfernung iSd OPS 8-981 (2007) sei auch dann erfüllt, wenn der Transport nur bei Einsatz von Sondersignalen in weniger als 30 Minuten zu bewältigen ist (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 8/15 R – juris Rn 20), schließt es nicht aus, in späteren Entscheidungen weitere Auslegungsfragen zur Erfüllung der Voraussetzungen eines OPS in späteren Fassungen zu klären, vor allem wenn der OPS – wie hier der OPS 8-981 (2014) – gegenüber der vom BSG im Jahr 2015 geprüften Fassung des Jahres 2007 im Wortlaut ergänzt wurde. Insoweit wird die Prüfungskompetenz eines Gerichts nicht dadurch verbraucht, dass der Wortlaut eines numerisch erfassten OPS in einer bestimmten Fassung bereits Gegenstand der Prüfung eines (höchstrichterlichen) Gerichtsverfahrens war.
- 65
b) Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der vierjährigen – hier für einen im Jahr 2014 entstandenen Erstattungsanspruch am 7. November 2018 noch nicht verstrichenen – Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung, wobei allein ein nicht genutzter Zeitablauf noch kein Verwirkungsverhalten eines Beteiligten darstellt. In Betracht kommen Leistungen in Kenntnis der Nichtschuld, Vereinbarungen zum Ausschluss von Erstattungsforderungen oder ein anderes planvolles Verhalten eines Beteiligten, das bei dem anderen Beteiligten das Vertrauen darin erwachsen lassen kann, Prüfungen mit Erstattungsforderungen würden nicht mehr eingeleitet und geltend gemacht werden (stRspr; vgl ua BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 27/13 R – juris Rn 35; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 33). Selbst wenn der MDK die Kodierung eines OPS in einem Gutachten ausdrücklich bestätigt und die Krankenkasse in der Folge sowohl den Rechnungsbetrag als auch die Aufwandspauschale bezahlt hat, ist daraus nach der Rspr des BSG kein die Verwirkung begründendes Umstandsmoment herzuleiten (BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 35). Mit der Zahlung gibt die Krankenkasse lediglich zu erkennen, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung vom Bestehen der Vergütungsforderung ausgegangen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Fall damit „endgültig abgeschlossen“ ist und die Krankenkasse von der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch für den Fall neuer Erkenntnisse – zB durch die Rspr des BSG – absieht, wird dadurch nicht begründet. Diese Rspr trägt dem Informationsgefälle zwischen dem rundum informierten Krankenhaus und der nur spärlich informierten Krankenkasse Rechnung. Eine Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung ist dem Gesetz fremd (vgl BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – B 1 KR 19/17 R – juris Rn 17 iVm BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R – juris Rn 35).
- 66
An den genannten, die Verwirkung auslösenden Umständen fehlt es für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gänzlich. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, mit der MDK-Prüfung und der Zahlung der Aufwandspauschale von einem abgeschlossenen Sachverhalt ausgehen zu dürfen.
- 67
7. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit (7. November 2018) (vgl §§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V, 291, 288 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), deren Umfang in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sich aus § 14 Satz 3 der Entgeltvereinbarung für 2014 gemäß KHEntgG zwischen der Klägerin und der Beklagten ergibt.
- 68
Nach alledem hatte die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG Schleswig in vollem Umfang Erfolg. Die Entscheidung des SG Schleswig war aufzuheben und der Klage stattzugeben.
- 69
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO, soweit für die Kosten des Klageverfahrens – pauschalierend hälftig – die Teilrücknahme der Klage durch die Klägerin noch vor dem SG Schleswig berücksichtigt worden ist, und auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO für die Kosten des Berufungsverfahrens.
- 70
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er den sich mit der Gesetzesänderung des § 301 SGB V mWz 1. Januar 2019 und der Entscheidung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 einhergehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beimisst.
- 71
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der in dem Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung. Die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren vor dem SG Schleswig erfolgte mit gesonderter Beschlussfassung des SG Schleswig.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 39/17 R 9x
- S 5 KR 821/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 38/17 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 36/17 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 3/22 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 8/11 R 3x
- B 1 KR 16/19 R 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 14/11 R 1x
- B 1 KR 40/25 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 22/23 R 2x
- Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 25/12 R 2x
- L 16 KR 346/21 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 19/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 31/20 R 6x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 5/08 1x
- B 6 KA 8/18 R 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 41/14 R 1x
- 2 BvL 5/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 5/08 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 25/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 21/14 R 1x
- B 1 KR 11/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 2.18 2x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 9/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 18/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 KR 331/21 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 13/23 B 1x (nicht zugeordnet)
- S 9 KR 721/18 1x (nicht zugeordnet)
- S 1 KR 556/19 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 24/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 3/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 8/15 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 27/13 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 19/17 R 1x