Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 2 U 142/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.08.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Ablehnungsbescheid vom 11.04.1995 zurückzunehmen und dem Kläger Verletztenrente wegen seines Unfalls vom 24.01.1994 zu gewähren.

Der 1963 geborene Kläger erlitt am 24.01.1994 einen Unfall, als er versuchte, auf einer Baustelle in B. die Mischwelle einer Mörtelspritzmaschine, die unter Strom stand, herauszureißen, um sie zu reinigen. Seitdem leidet er an einer hypoxischen Hirnschädigung.

Nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft B. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.1995 es ab, den Kläger auf Grund des Ereignisses vom 24.01.1994 zu entschädigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt des Geschehens habe sich der Kläger nach Aussage seiner Arbeitskollegen unter alkoholischer Beeinflussung befunden. Er habe von morgens ca. 6.00 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt ca. 10 Flaschen bzw. Dosen Bier getrunken. Dies sei auch durch ein lallendes Sprechen offenkundig geworden. Nach Meinung der Zeugen sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Trotz der Warnungen seiner Arbeitskollegen, dass die Mörtelmaschine unter Storm gestanden habe, habe er sich an der Maschine zu schaffen gemacht und dabei die Schädigung erlitten. Dass er sich dennoch an der Maschine zu schaffen gemacht habe, sei in so hohem Maße gefährlich, sorglos und vernunftwidrig gewesen, dass darin die eigentlich entscheidende Unfallursache zu sehen sei. Es handele sich hierbei um eine selbstgeschaffene Gefahr, bei der der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall entfallen sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.1995 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 3 U 116/95) wies das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft B. sowie der Vernehmung der Zeugen J.K. und A.F. mit Gerichtsbescheid vom 07.11.1996 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 RVO scheide aus, weil der Unfall des Klägers rechtlich allein im Wesentlichen durch den vorangegangenen Alkoholgenuss verursacht worden sei. Auf Grund der Zeugenaussagen von J.K. und A.F., wonach der Kläger erheblich getrunken habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, und beim Sprechen gelallt habe, sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass der Unfall auf Grund alkoholbedingten Fehlverhaltens zustanden gekommen sei.

Die dagegen erhobene Berufung (L 2 U 148/96) nahm der Kläger zurück, nachdem der Berichterstatter des Senats im Erörterungstermin vom 21.05.1997 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugen J.K. und A.F., wonach der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe und insbesondere den Warnungen der beiden Zeugen, die unter Strom stehende Mörtelspritzmaschine nicht zu berühren, nicht gefolgt sei, keine Erfolgsaussicht habe.

Am 23.08.2001 beantragte der Kläger eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugenaussagen manipuliert worden seien. Darüberhinaus beständen erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen. Im Termin zur Beweisaufnahme seien die Zeugen nicht kritisch befragt worden. So sei aus den Zeugenaussagen nicht ersichtlich, welche Mengen von Alkohol der Kläger getrunken haben solle. Die Feststellungen in der Ermittlungsakte und die Aussagen der Zeugen seien auch widersprüchlich. Es beständen äußerste Zweifel daran, ob die alkoholische Beeinflussung, die von den Zeugen geschildert worden sei, tatsächlich vorgelegen habe.

Mit Bescheid vom 06.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch im Rahmen des § 44 SGB X sei der Versicherungsträger nicht schlechthin in jedem Fall zur Überprüfung seiner früheren Entscheidung verpflichtet, sondern nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen des Betroffenen oder aus sonstigen Gründen ergebe, dass die Entscheidung unrichtig sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die eingehende Überprüfung der bereits vorliegenden Unterlagen habe keinerlei Hinweise ergeben, dass die Zeugenaussagen manipuliert gewesen seien oder aber die Zeugen nicht ausreichend befragt worden seien.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 07.02.2002 Klage erhoben und vorgetragen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich aus den Ermittlungen in der Strafakte der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Kläger unter alkoholischer Beeinflussung gestanden habe. Auch die Widersprüche in der Aussage der Zeugen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Zeugen seien vor ihrer Aussage offensichtlich durch den Arbeitgeber des Klägers beeinflusst worden. Hierfür lägen ebenfalls Anhaltspunkte in der Ermittlungsakte vor. Die wesentliche Ursache für den Unfall habe darin bestanden, dass eine elektrische Anlage auf Grund nicht mehr aufzuklärender Umstände nicht in Ordnung gewesen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass der auf Grund des Urteils vom 07.11.1996 feststehende Sachverhalt sich als falsch erwiesen hätte. Wegen der Rechtskraft des Urteils vom 07.11.1996 könne der Nachweis des falschen Sachverhaltes nur nach § 179 SGG i.V.m. den §§ 578 ff. ZPO erfolgen, wobei vorliegend nur § 580 Nr. 3 ZPO in Betracht komme. Die Voraussetzungen der §§ 580 Nr. 3, 581 ZPO seien jedoch nicht erfüllt. Eine Beiziehung der Ermittlungsakten sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Zum einen habe das Urteil vom 07.11.1996 nicht auf Feststellungen beruht, die in der Ermittlungsakte enthalten gewesen sein sollten, und zum anderen sei es unerheblich, ob sich eine Alkoholbeeinflussung aus der Ermittlungsakte ergebe oder nicht.

Gegen den ihm am 09.08.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.09.2002 Berufung eingelegt.

Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, während die Zeugen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte noch sehr vage Angaben zur Alkoholisierung des Klägers gemacht hätten, hätten sich diese Aussagen in den Stellungnahmen gegenüber der Beklagten und bei der Aussage vor Gericht geändert. Bezeichnend sei insgesamt, dass objektive Feststellungen zu der alkoholischen Beeinflussung des Klägers nicht getroffen worden seien, sondern diese nur aus Indizien abgeleitet worden seien. Es sei zu klären, aus welchen Gründen keine Blutprobe genommen worden sei. Die Zeugen sollten daher erneut angehört werden, damit eine objektive Entscheidung in der Sache erfolgen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.08.2002 und des Bescheides vom 06.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 zu verpflichten, den Bescheid vom 11.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1995 zurückzunehmen und den Unfall vom 24.01.1994 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte S 3 U 116/95 Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist. Auch die Rechtskraft eines Urteils steht einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991 – 9a/9 RVs 11/89 m.w.N.). Prüft die Verwaltung von sich aus den Sachverhalt erneut umfassend, wird damit auch eine umfassende gerichtliche Nachprüfung ermöglicht (BSG, Beschluss vom 09.08.1995 – 9 BVg 5/95). Vorliegend hat die Beklagte es jedoch bereits abgelehnt, ihre frühere Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nicht zu beanstanden.

In einem Rücknahmeverfahren nach § 44 SGB X hat die Beklagte zunächst zu prüfen, ob sie trotz der Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes überhaupt in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen seiner Rücknahme eintreten darf oder dies sogar muss (BSG, Urteil vom 03.04.2001 – B 4 RA 22/00 R). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (BSG, Urteil vom 03.02.1988 – 9/9a RV 18/86). Eine erneute Sachprüfung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, der als lückenfüllende Maßstabsnorm anzuwenden ist (BSG, Urteil vom 03.04.2001 a.a.O.). Voraussetzung ist danach, dass sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 850 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Im Übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BSG, Urteil vom 03.04.2001 a.a.O.).

Allerdings vertritt der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.11.2003 (B 2 U 32/02 R) die Auffassung, dass anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz folge, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebühre. Es kenne daher keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaube, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorliegen könne. Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme entgegenstehender Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Der 2. Senat des BSG beruft sich auf die Urteile des 9. Senats des BSG vom 03.02.1988 (a.a.O.) und vom 28.01.1981 (9 RV 29/80). Diese Urteile stützen die Auffassung des 2. Senats des BSG jedoch nicht. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt wurde, der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 03.02.1988 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Verwaltung nur dann ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden hat, wenn ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Auch hat sich der 2. Senat des BSG nicht mit dem seiner Auffassung entgegenstehenden Urteil des 4. Senats des BSG vom 03.04.2001 (a.a.O.) auseinandergesetzt, wonach § 51 VwVfG als lückenfüllende Maßstabsnorm anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung dieser Norm ist jedoch geboten, da es nicht Sinn und Zweck des § 44 SGB X ist, auf Überprüfungsanträge hin Sachentscheidungen zu treffen, wenn die Sach- und Rechtslage unverändert ist und keine neuen Beweismittel vorliegen (vgl. Friedrich, NZS 2004, 662, 663).

Die in § 51 VwVfG genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Neue Beweismittel hat der Kläger nicht benannt. Die früheren Aussagen der Zeugen J.K. und A.F. zum Unfallhergang waren der Beklagten, die ebenso wie damals das SG die Akte der Staatsanwaltschaft B. (63 U Js 44/94) beigezogen hatte, bekannt; sie sind überdies als Kopie in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 3 ZPO stützen. Voraussetzung ist danach, dass sich ein Zeuge bei einem Zeugnis einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. § 580 Nr. 3 ZPO wird durch § 581 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Daran fehlt es hier jedoch. Die bloße Behauptung des Klägers, die Aussagen der Zeugen J.K. und A.F. seien manipuliert, genügt nicht.

Letztlich greift der Kläger mit seinem Vortrag, es lägen keine objektiven Feststellungen zu der alkoholischen Beeinflussung vor, die Zeugen seien nicht kritisch befragt worden und ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich, lediglich die Beweiswürdigung durch das SG im Gerichtsbescheid vom 07.11.1996 an. Eine abweichende Beweiswürdigung durch den Kläger gibt jedoch keine Veranlassung zu einer erneuten Sachprüfung, sodass die Beklagte von dieser ermessensfehlerfrei absehen durfte.

Da die Beklagte nicht zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet war und eine solche auch nicht durchgeführt hat, ist für die vom Kläger angeregte erneute Anhörung der Zeugen kein Raum.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da der Senat von einer Entscheidung des 2. Senats des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist. Auch die Rechtskraft eines Urteils steht einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991 – 9a/9 RVs 11/89 m.w.N.). Prüft die Verwaltung von sich aus den Sachverhalt erneut umfassend, wird damit auch eine umfassende gerichtliche Nachprüfung ermöglicht (BSG, Beschluss vom 09.08.1995 – 9 BVg 5/95). Vorliegend hat die Beklagte es jedoch bereits abgelehnt, ihre frühere Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nicht zu beanstanden.

In einem Rücknahmeverfahren nach § 44 SGB X hat die Beklagte zunächst zu prüfen, ob sie trotz der Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes überhaupt in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen seiner Rücknahme eintreten darf oder dies sogar muss (BSG, Urteil vom 03.04.2001 – B 4 RA 22/00 R). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (BSG, Urteil vom 03.02.1988 – 9/9a RV 18/86). Eine erneute Sachprüfung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, der als lückenfüllende Maßstabsnorm anzuwenden ist (BSG, Urteil vom 03.04.2001 a.a.O.). Voraussetzung ist danach, dass sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 850 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Im Übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BSG, Urteil vom 03.04.2001 a.a.O.).

Allerdings vertritt der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.11.2003 (B 2 U 32/02 R) die Auffassung, dass anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz folge, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebühre. Es kenne daher keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaube, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorliegen könne. Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme entgegenstehender Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Der 2. Senat des BSG beruft sich auf die Urteile des 9. Senats des BSG vom 03.02.1988 (a.a.O.) und vom 28.01.1981 (9 RV 29/80). Diese Urteile stützen die Auffassung des 2. Senats des BSG jedoch nicht. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt wurde, der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 03.02.1988 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Verwaltung nur dann ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden hat, wenn ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Auch hat sich der 2. Senat des BSG nicht mit dem seiner Auffassung entgegenstehenden Urteil des 4. Senats des BSG vom 03.04.2001 (a.a.O.) auseinandergesetzt, wonach § 51 VwVfG als lückenfüllende Maßstabsnorm anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung dieser Norm ist jedoch geboten, da es nicht Sinn und Zweck des § 44 SGB X ist, auf Überprüfungsanträge hin Sachentscheidungen zu treffen, wenn die Sach- und Rechtslage unverändert ist und keine neuen Beweismittel vorliegen (vgl. Friedrich, NZS 2004, 662, 663).

Die in § 51 VwVfG genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Neue Beweismittel hat der Kläger nicht benannt. Die früheren Aussagen der Zeugen J.K. und A.F. zum Unfallhergang waren der Beklagten, die ebenso wie damals das SG die Akte der Staatsanwaltschaft B. (63 U Js 44/94) beigezogen hatte, bekannt; sie sind überdies als Kopie in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 3 ZPO stützen. Voraussetzung ist danach, dass sich ein Zeuge bei einem Zeugnis einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. § 580 Nr. 3 ZPO wird durch § 581 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Daran fehlt es hier jedoch. Die bloße Behauptung des Klägers, die Aussagen der Zeugen J.K. und A.F. seien manipuliert, genügt nicht.

Letztlich greift der Kläger mit seinem Vortrag, es lägen keine objektiven Feststellungen zu der alkoholischen Beeinflussung vor, die Zeugen seien nicht kritisch befragt worden und ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich, lediglich die Beweiswürdigung durch das SG im Gerichtsbescheid vom 07.11.1996 an. Eine abweichende Beweiswürdigung durch den Kläger gibt jedoch keine Veranlassung zu einer erneuten Sachprüfung, sodass die Beklagte von dieser ermessensfehlerfrei absehen durfte.

Da die Beklagte nicht zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet war und eine solche auch nicht durchgeführt hat, ist für die vom Kläger angeregte erneute Anhörung der Zeugen kein Raum.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da der Senat von einer Entscheidung des 2. Senats des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

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