Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 1 RA 16/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Klage- und für das Berufungsverfahren auf jeweils 2.468,21 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, überzahlte Rentenleistungen iHv 2.285,32 EUR (= 4.469,70 DM) und einen weiteren Betrag iHv 182,89 EUR (= 357,70 DM), der ihr aufgrund einer vorgelegten Abtretung gezahlt wurde, an die Beklagte zurückzuerstatten.

Der 1919 geborene und am 20.05.2001 verstorbene Versicherte der Beklagten, G.K. (Vater der Klägerin), bezog ab 01.12.1984 Altersruhegeld. Er war seit 17.04.1998 mit M. P.-K. verheiratet. Nachdem er im August 2000 zur Klägerin zog, die der Beklagten eine von ihrem Vater am 21.11.1995 erteilte notariell beurkundete Generalvollmacht vorlegte, überwies die Beklagte die Altersrente auf ein Konto der Klägerin bei der Beigeladenen bis einschließlich Juli 2001. Ab dem 01.06.2001 erhielt die Witwe (M. P.-K.) des Versicherten Große Witwenrente von der Beklagten (Bescheid vom 05.10.2001).

Mit Schreiben des Rentenservice der Deutschen Post vom 28.06.2001, gerichtet an die Beigeladene, wurde die nach dem Tod des Versicherten für Juni und Juli 2001 gezahlte Versichertenrente iHv 2.285,32 EUR (= 4.469,70 DM) unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurückgefordert. Auf der Rückseite dieses Schreibens führte die Beigeladene unter dem 07.07.2001 aus, die Rentenbeträge seien auf dem Konto der Tochter gutgeschrieben worden und zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung bereits abverfügt gewesen. Der zurückgeforderte Betrag sei nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden.

Mit Schreiben vom 30.08.2001 forderte die Beklagte daraufhin den überzahlten Rentenbetrag iHv 2.285,32 EUR unter Verweis auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI von der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 09.10.2001 wiederholte die Beklagte ihr Rückforderungsbegehren und wies darauf hin, dass eine am 27.09.2001 abgegebene telefonische Erklärung, dass die Rückzahlung der überzahlten Rente nicht erforderlich sei, weil diese mit der Witwenrente verrechnet werde, falsch gewesen sei.

Daneben machte die Klägerin - noch zu Lebzeiten des Versicherten - gegenüber der Beklagten eine Rentenabtretung geltend. Sie übersandte der Beklagten hierzu ein von ihr allein unterschriebenes Schriftstück vom 02.04.2001, worin es heißt:

„Ich, G.K. und meine Frau schulden Frau Dr. I. S. R., ... W., ... einen Betrag in Höhe von DM 32.000,00.

Meine Altersrente ... ist derzeit noch an Frau C. Sch. abgetreten. Sobald diese Forderungen ausgeglichen sind, soll aus meiner Rente der pfändbare Betrag an Frau Dr. R. abgetreten werden, zum Ausgleich der o.g. Forderung ...".

Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin am 26.04.2001 in Form einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) mit, dass die mit Abtretungserklärung vom 02.04.2001 geltend gemachte Forderung anerkannt werde. Es würden jedoch bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen bestehen.

Nach dem Tod des Versicherten wies die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 16.08.2001 an die Beklagte erneut auf die erfolgte Rentenabtretung hin und bat um Mitteilung, ob ihre Forderung auch bezüglich der Witwenrente bestehen bleibe. Der Witwe des Versicherten und der Klägerin wurde sodann am 27.09.2001 mitgeteilt, dass von der monatlichen Witwenrente aufgrund der Abtretung vom 02.04.2001 der pfändbare Betrag iHv 182,89 EUR (= 357,70 DM) ab dem 01.11.2001 der Klägerin zur Zahlung angewiesen werde.

Nachdem die Witwe des Versicherten die Beklagte um Aufklärung über die ihr angezeigte Abtretung bat und auch mitteilte, dass die ihr zustehenden Rentenleistungen für drei Monate nicht auf ihr Konto überwiesen worden seien, erinnerte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2001 an die Rückzahlung der überzahlten Rente iHv 2.285,32 EUR und führt darin weiterhin aus, dass eine Überprüfung der Abtretungserklärung vom 02.04.2001 ergeben habe, dass die vorgenommene Pfändung der Hinterbliebenenrente nicht korrekt gewesen sei. Die Abtretungserklärung sei nicht von der Witwe des Versicherten unterschrieben und könne deshalb nicht zur Pfändung der Hinterbliebenenrente führen. Der für den Monat November 2001 gezahlte Betrag iHv 182,89 EUR sei zu erstatten.

Nach weiteren Zahlungserinnerungen vom 13.02. und 29.04.2002 forderte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 14.10.2002 von der Klägerin die überzahlte Rente iHv 2.285,32 EUR und den für November 2001 geleisteten Abtretungsbetrag iHv 182,89 EUR zurück. In dem Bescheid wurde ausgeführt, die Unrechtmäßigkeit der Zahlung hätte die Klägerin zweifelsfrei erkennen können, da mit dem Tod des Rentenempfängers der Anspruch auf Zahlung der Rente weggefallen sei. Insgesamt seien daher 2.468,21 EUR zu erstatten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.11.2002 Widerspruch und führte aus, die Rentenzahlung sei aufgrund einer Abtretungserklärung erfolgt, deren Rechtswirksamkeit die Beklagte bejaht habe. Es sei auch eine Entreicherung eingetreten. Die Rente sei verbraucht und könne nicht mehr zurückgezahlt werden. Eine Rückforderung sei zudem unangemessen. Es seien Verbindlichkeiten des Versicherten nach dessen Tod erfüllt worden. Die ausgezahlte Rente sei nicht in ihre Vermögensmasse geflossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003, zugestellt am 25.08.2003, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, mit Ablauf des Sterbemonats sei der Rentenanspruch nach § 102 Abs. 5 SGB VI erloschen, so dass die Klägerin nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als Empfängerin des überzahlten Rentenbetrages erstattungspflichtig sei. Sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz bzw. Entreicherungs- oder Haftungseinschränkungen berufen. Der irrtümlich für November gezahlte Abtretungsbetrag in Höhe von 182,89 EUR könne nach § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgefordert werden. Mit der Abtretungserklärung vom 02.04.2001 sei der pfändbare Betrag aus der Altersrente des Versicherten abgetreten worden. Die Klägerin sei selbst im Besitz der Abtretungserklärung gewesen und habe daher auch ohne weitere rechtliche Kenntnisse erkennen können, dass hier lediglich die Altersrente und nicht die Hinterbliebenenrente abgetreten gewesen sei. Der aus der Hinterbliebenenrente gezahlte Betrag habe ihr nicht zugestanden. Auch im Wege des Ermessens könne auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden, da das rechtliche Interesse der Verwaltung an der Rückforderung höher einzustufen sei als ihr Interesse.

In dem am 22.09.2003 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, ihr seien rechtliche Unterschiede zwischen einer Alters- und einer Hinterbliebenenrente nicht geläufig.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2004 hat das SG den Bescheid vom 14.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 aufgehoben und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Ansprüche nicht durch Verwaltungsakt festsetzen können, weil zwischen ihr und der Klägerin kein Sozialleistungsverhältnis bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 02.12.2001 - B 4 RA 53/01 könne der Anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, weil zwischen den Verfügenden und der Rentenkasse kein Über- Unterordnungsverhältnis im Sinne von § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe. Vielmehr seien derartige Ansprüche im Wege der Leistungsklage zu erheben. Entsprechendes gelte für die Rückforderung nach § 50 SGB X. Ein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe nicht vorgelegen, so dass eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X nicht möglich sei.

Gegen den ihr am 30.01.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25.02.2004 Berufung eingelegt und ausgeführt, Anspruchsgrundlage sei zum einen § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, zum anderen § 50 Abs. 2 SGB X. Mit Bescheid vom 14.10.2002 seien sowohl die über den Tod hinaus gezahlte Rente iHv 2.285,32 EUR zurückgefordert worden, als auch die im Rahmen einer Abtretung fälschlicherweise aus der Hinterbliebenenrente geflossenen 182,89 EUR. Beide Forderungen seien zu Recht mit Verwaltungsakt geltend gemacht worden. § 118 Abs. 4 sei insoweit zum 29.06.2002 geändert worden. Absatz 3 dieser Vorschrift finde dabei keine Anwendung, da die Klägerin selbst Kontoinhaberin des Kontos gewesen sei, auf das die laufenden Rentenzahlungen überwiesen worden seien, d.h. die Klägerin sei ohne vorherige Prüfung der Entreicherung des Geldinstituts als Empfängerin der Geldleistung erstattungspflichtig. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut dieser Regelung. Im Übrigen stehe lediglich die Zahlung von 182,89 EUR mit der Abtretungserklärung in Zusammenhang, die als eine Sozialleistung zu Unrecht erbracht worden sei. Dieser Betrag sei aufgrund der vermeintlichen Pflicht aus der Abtretungserklärung an die Klägerin gezahlt worden. Damit sei - für die Klägerin erkennbar - bewusst und zweckgerichtet deren Vermögen um diesen Betrag vermehrt worden. Nachdem der Fehler bemerkt worden sei, habe die Beklagte die Zahlung zu Ende November 2001 eingestellt. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X sei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Zahlungen der Beklagten stünden ihr aufgrund der Abtretung vom 02.04.2001 zu. Im Übrigen habe die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt handeln dürfen, da zwischen ihr und der Beklagten kein Sozialleistungsverhältnis vorliege. § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der Neufassung könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden.

Mit Beschluss vom 11.07.2005 wurde die D. Bank AG dem Rechtsstreit beigeladen und mit Verfügung vom gleichen Tag zur Beantwortung von Fragen, u.a. über Kontoinhaber und Kontostand zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, aufgefordert. Hierzu hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 06.10.2005 mitgeteilt:

„Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Konto nicht um ein Konto des Rentenempfängers, sondern um das Konto einer dritten Person handelte, bitten wir um Verständnis, dass wir uns weiterhin auf unser Auskunftsverweigerungsrecht berufen...".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 aufgehoben. Denn die Beklagte kann von der Klägerin die Rückerstattung von 2.285,32 EUR (I.) und 182,89 EUR (II.) verlangen.

I.) Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 2.285,32 EUR (= 4.469,70 DM) hat seine rechtliche Grundlage in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, in der seit dem 29.06.2002 geltenden Fassung.

In § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist bestimmt, dass Personen, die die Geldleistung (unmittelbar) in Empfang genommen haben, dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sind.

Erstattungspflichtig nach dieser Vorschrift sind daher diejenigen, die Geldleistungen für Zeiten nach dem Tod des Berechtigten in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben (Kreikebohm, Sozialgesetzbuch SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 118 Randnr. 14). Der Klägerin wurden die für Juni und Juli 2001 gezahlten Rentenbeträge von insgesamt 2.285,32 EUR auf ihr Konto bei der Beigeladenen überwiesen. Sie ist daher „Empfängerin" im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat auch vorgetragen, das Geld in Empfang genommen und ausgegeben zu haben (Schriftsatz vom 23.08.2005).

Ein Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Empfänger besteht nach ständiger Rechtsprechung zwar nur dann, wenn ein vorrangiger Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 2/94 R; Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R; Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, jeweils m.w.N.). Denn gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen wurden als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Satz 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht besteht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war der überzahlte Betrag zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung jedoch bereits abverfügt und nicht zur Befriedigung eigener Forderungen der Beigeladenen verwendet worden. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Konto der Klägerin zum Zeitpunkt des Eingangs der Geldleistung sowie zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ein Guthaben des Versicherten bestand, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen dass die Rente auf ihr eigenes Konto überwiesen wurde, über das der Versicherte keine Verfügungsbefugnis hatte. Die Klägerin hat demgemäß die Erteilung einer Auskunft über den Kontostand und die vorgenommenen Verfügungen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten verweigert. So hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2005 auch mitgeteilt: „Im Hinblick darauf, dass es sich … nicht um ein Konto des Rentenempfängers, sondern um das Konto einer dritten Person handelte, bitten wir um Verständnis, dass wir uns … auf unser Auskunftsverweigerungsrecht berufen". Damit haben sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene deutlich gemacht, dass das Konto nicht zum Verfügungsbereich des Versicherten gehörte. Die Voraussetzungen eines vorrangigen Anspruchs gegen die Beigeladene lagen demnach nicht vor.

Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf Entreicherung oder Vertrauensschutz berufen. Denn der Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, der einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch begründet, ist unabhängig von der Kenntnis des Empfängers bzw. des Verfügenden über die Rechtslage und geht als Spezialvorschrift den Regelungen des § 50 SGB X und – als Norm des öffentlichen Rechts – auch den §§ 812 ff. BGB vor (Kreikebohm, aaO, § 118 Randnrn 12 f, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in: BT-Drucksache 13/2590, S. 25). Daraus folgt, dass der Verpflichtete sich auch nicht auf die Vertrauensschutzregelungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45 ff SGB X oder auf § 818 Abs. 2 BGB berufen kann. Er haftet in vollem Umfang für den Betrag, den er in Empfang genommen bzw. über den er verfügt hat (Kreikebohm, aaO, § 118 Randnr. 12; Polster, in: Kasseler Kommentar, § 118 Randnr. 14a, mwN). Es kommt daher auch nicht darauf an, für welchen Zweck die Klägerin das in Empfang genommene Geld ausgegeben hat oder dass die Beklagte der Klägerin am 27.01.2001 zunächst telefonisch mitgeteilt hatte, dass die überzahlte Rente mit dem Sterbevierteljahr verrechnet würde, so dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei.

Die Beklagte war auch - entgegen der Auffassung des SG - gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Nach Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I 2167) wurde § 118 Abs. 4 SGB VI neu gefasst und in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Die Neufassung ist am 29.06.2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 8 HZvNG), so dass diese auch im Hinblick auf § 300 Abs. 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch Bescheid vom 14.10.2002 anzuwenden war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung („hat"), bestand insoweit kein Ermessen für die Beklagte.

Damit hat die Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids einen Betrag iHv 2.285,32 EUR geltend gemacht. Die Abtretungserklärung vom 02.04.2001, die sich ausschließlich auf die Versichertenrente bezog, steht dem nicht entgegen, da ein Rentenanspruch kraft Gesetzes mit dem Tod des Versicherten endet, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf (§ 102 Abs. 5 SGB VI; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R). Die Abtretungserklärung wurde daher mit dem Tod des Versicherten wirkungslos. Sie hatte auch keine rechtliche Wirkung bezüglich der Witwenrente. Die notarielle Vollmacht vom 21.11.1995 bezog sich ausschließlich auf die Vertretung des verstorbenen Versicherten, nicht auf dessen Ehefrau. Dass die Klägerin dabei nach ihrem Vortrag im Klageverfahren nicht zwischen Rente und Witwenrente aus rechtlicher Sicht habe unterscheiden können, wäre im Übrigen als ein bloßer Rechtsirrtum unbeachtlich, so dass auch dies dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenstehe würde.

II.) Die Berufung hat auch Erfolg, soweit von der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid ein weiterer Betrag in Höhe von 182,89 EUR (=357,70 DM) zurückgefordert wird. Insoweit handelt es sich nicht um überzahlte Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten, sondern um einen Betrag, den die Beklagte von laufenden Leistungen der Witwenrente der Witwe des Versicherten für den Monat November 2001 aufgrund der Abtretung vom 02.04.2001 an die Klägerin gezahlt hat.

Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 50 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind Leistungen, soweit diese ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Nach Absatz 3 ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Zahlung der 182,89 EUR im November 2001 war eine Leistung iSv § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da dieser Betrag nach der bei dessen Überweisung von der Beklagten angenommenen Ansicht aus einer Rentenabtretung entstanden war und danach der Klägerin zugestanden hätte.

Die 182,89 EUR wurden auch zu Unrecht gegenüber der Klägerin erbracht iSd § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Beklagte hat diesen Betrag ziel- und zweckgerichtet an die Klägerin geleistet, ohne dass diese Zahlung von der vorgelegten Abtretungserklärung erfasst war (s.o.). Der Auszahlungsanordnung lag auch kein Verwaltungsakt zugrunde. Dabei ist das an die Witwe des Versicherten gerichtete Schreiben vom 27.09.2001, mit dem dieser mitgeteilt wurde, dass die pfändbaren Rentenanteile abgetreten worden seien, nicht als Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin anzusehen. Gegenüber dieser erfolgte weder eine formelle Bewilligung noch ist materiell ein gesetzlicher Anspruch hierauf ersichtlich (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 50 SGB X Randnr. 29, mwN). Zudem wäre ein Verwaltungsakt, durch welche die Beklagte (Stamm-)Rechte auf Alters- und Witwenrente (oder die Einzelansprüche hieraus), die kraft Gesetzes ausschließlich dem Versicherten bzw. der Witwe zustehen, einem Dritten (hier: der Klägerin) zuerkennen würde, nichtig iSv § 40 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 1 SGB X (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R).

Die Rückforderung war auch nicht durch einen Vertrauensschutz ausgeschlossen, wobei sich dieser vorliegend nicht nach § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45 und 48 SGB X, sondern nur nach dem allgemeinen rechtsstaatlichen (verfassungsverwaltungsrechtlich) gebotenen Vertrauensschutz (Rechtsgedanke aus § 45 Abs. 2 SGB X) richtet, da § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur anwendbar ist, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht oder der Anspruch auf die Zahlung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses überhaupt wirksam durch (wenn auch rechtswidrigen) Verwaltungsakt zuerkannt werden kann, was hier nicht der Fall ist (s.o.). Der allgemeine Vertrauensschutz wird dabei in erster Linie durch die Grundsätze von Treu und Glauben gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R). Hier liegen nach den tatsächlichen Feststellungen jedoch keine Umstände vor, die eine Rückforderung der 182,89 EUR insoweit ausschließen würden. Die Beklagte hatte zwar zunächst eine falsche Rechtsauffassung hinsichtlich des Umfangs der Abtretungserklärung dahingehend vertreten, dass diese auch Ansprüche gegen die Witwe umfassen würde. Dementsprechend wurde der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2001 die Überweisung des monatlichen Abtretungsbetrages ab November 2001 mitgeteilt. Nachdem die Beklagte ihren Rechtsfehler erkannt hatte, da sich die Abtretungserklärung vom 02.04.2001, die von der Klägerin selbst unterschrieben wurde, ausdrücklich nur auf die Rente des Versicherten bezog, hat sie mit Schreiben vom 31.10.2001 hierauf unverzüglich hingewiesen und Erstattung begehrt. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin unter Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben darauf vertrauen konnte, dass sie die für November 2001 gezahlten 182,89 EUR hätte behalten dürfen, nachdem auch schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungserklärung - für die Klägerin erkennbar - diese einen Witwenrentenanspruch nicht erfassen konnte und die Abtretung erst wirksam werden sollte, wenn eine bestehende vorrangige Abtretung erfüllt gewesen wäre, was nach den vorliegenden Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall war, was der Klägerin mit der Drittschuldnererklärung vom 26.04.2001 auch mitgeteilt wurde. Diese hatte zudem keine Vertretungsmacht, für und gegen die Witwe des Versicherten eine entsprechende Erklärung abzugeben, da die Generalvollmacht vom 21.11.1995 nur vom Versicherten erteilt wurde.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wobei es billig erscheint, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladene zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), das hier noch in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Berufung vor dem 01.07.2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 aufgehoben. Denn die Beklagte kann von der Klägerin die Rückerstattung von 2.285,32 EUR (I.) und 182,89 EUR (II.) verlangen.

I.) Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 2.285,32 EUR (= 4.469,70 DM) hat seine rechtliche Grundlage in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, in der seit dem 29.06.2002 geltenden Fassung.

In § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist bestimmt, dass Personen, die die Geldleistung (unmittelbar) in Empfang genommen haben, dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sind.

Erstattungspflichtig nach dieser Vorschrift sind daher diejenigen, die Geldleistungen für Zeiten nach dem Tod des Berechtigten in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben (Kreikebohm, Sozialgesetzbuch SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 118 Randnr. 14). Der Klägerin wurden die für Juni und Juli 2001 gezahlten Rentenbeträge von insgesamt 2.285,32 EUR auf ihr Konto bei der Beigeladenen überwiesen. Sie ist daher „Empfängerin" im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat auch vorgetragen, das Geld in Empfang genommen und ausgegeben zu haben (Schriftsatz vom 23.08.2005).

Ein Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Empfänger besteht nach ständiger Rechtsprechung zwar nur dann, wenn ein vorrangiger Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 2/94 R; Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R; Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, jeweils m.w.N.). Denn gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen wurden als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Satz 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht besteht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war der überzahlte Betrag zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung jedoch bereits abverfügt und nicht zur Befriedigung eigener Forderungen der Beigeladenen verwendet worden. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Konto der Klägerin zum Zeitpunkt des Eingangs der Geldleistung sowie zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ein Guthaben des Versicherten bestand, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen dass die Rente auf ihr eigenes Konto überwiesen wurde, über das der Versicherte keine Verfügungsbefugnis hatte. Die Klägerin hat demgemäß die Erteilung einer Auskunft über den Kontostand und die vorgenommenen Verfügungen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten verweigert. So hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2005 auch mitgeteilt: „Im Hinblick darauf, dass es sich … nicht um ein Konto des Rentenempfängers, sondern um das Konto einer dritten Person handelte, bitten wir um Verständnis, dass wir uns … auf unser Auskunftsverweigerungsrecht berufen". Damit haben sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene deutlich gemacht, dass das Konto nicht zum Verfügungsbereich des Versicherten gehörte. Die Voraussetzungen eines vorrangigen Anspruchs gegen die Beigeladene lagen demnach nicht vor.

Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf Entreicherung oder Vertrauensschutz berufen. Denn der Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, der einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch begründet, ist unabhängig von der Kenntnis des Empfängers bzw. des Verfügenden über die Rechtslage und geht als Spezialvorschrift den Regelungen des § 50 SGB X und – als Norm des öffentlichen Rechts – auch den §§ 812 ff. BGB vor (Kreikebohm, aaO, § 118 Randnrn 12 f, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in: BT-Drucksache 13/2590, S. 25). Daraus folgt, dass der Verpflichtete sich auch nicht auf die Vertrauensschutzregelungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45 ff SGB X oder auf § 818 Abs. 2 BGB berufen kann. Er haftet in vollem Umfang für den Betrag, den er in Empfang genommen bzw. über den er verfügt hat (Kreikebohm, aaO, § 118 Randnr. 12; Polster, in: Kasseler Kommentar, § 118 Randnr. 14a, mwN). Es kommt daher auch nicht darauf an, für welchen Zweck die Klägerin das in Empfang genommene Geld ausgegeben hat oder dass die Beklagte der Klägerin am 27.01.2001 zunächst telefonisch mitgeteilt hatte, dass die überzahlte Rente mit dem Sterbevierteljahr verrechnet würde, so dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei.

Die Beklagte war auch - entgegen der Auffassung des SG - gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Nach Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I 2167) wurde § 118 Abs. 4 SGB VI neu gefasst und in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Die Neufassung ist am 29.06.2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 8 HZvNG), so dass diese auch im Hinblick auf § 300 Abs. 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch Bescheid vom 14.10.2002 anzuwenden war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung („hat"), bestand insoweit kein Ermessen für die Beklagte.

Damit hat die Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids einen Betrag iHv 2.285,32 EUR geltend gemacht. Die Abtretungserklärung vom 02.04.2001, die sich ausschließlich auf die Versichertenrente bezog, steht dem nicht entgegen, da ein Rentenanspruch kraft Gesetzes mit dem Tod des Versicherten endet, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf (§ 102 Abs. 5 SGB VI; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R). Die Abtretungserklärung wurde daher mit dem Tod des Versicherten wirkungslos. Sie hatte auch keine rechtliche Wirkung bezüglich der Witwenrente. Die notarielle Vollmacht vom 21.11.1995 bezog sich ausschließlich auf die Vertretung des verstorbenen Versicherten, nicht auf dessen Ehefrau. Dass die Klägerin dabei nach ihrem Vortrag im Klageverfahren nicht zwischen Rente und Witwenrente aus rechtlicher Sicht habe unterscheiden können, wäre im Übrigen als ein bloßer Rechtsirrtum unbeachtlich, so dass auch dies dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenstehe würde.

II.) Die Berufung hat auch Erfolg, soweit von der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid ein weiterer Betrag in Höhe von 182,89 EUR (=357,70 DM) zurückgefordert wird. Insoweit handelt es sich nicht um überzahlte Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten, sondern um einen Betrag, den die Beklagte von laufenden Leistungen der Witwenrente der Witwe des Versicherten für den Monat November 2001 aufgrund der Abtretung vom 02.04.2001 an die Klägerin gezahlt hat.

Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 50 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind Leistungen, soweit diese ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Nach Absatz 3 ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Zahlung der 182,89 EUR im November 2001 war eine Leistung iSv § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da dieser Betrag nach der bei dessen Überweisung von der Beklagten angenommenen Ansicht aus einer Rentenabtretung entstanden war und danach der Klägerin zugestanden hätte.

Die 182,89 EUR wurden auch zu Unrecht gegenüber der Klägerin erbracht iSd § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Beklagte hat diesen Betrag ziel- und zweckgerichtet an die Klägerin geleistet, ohne dass diese Zahlung von der vorgelegten Abtretungserklärung erfasst war (s.o.). Der Auszahlungsanordnung lag auch kein Verwaltungsakt zugrunde. Dabei ist das an die Witwe des Versicherten gerichtete Schreiben vom 27.09.2001, mit dem dieser mitgeteilt wurde, dass die pfändbaren Rentenanteile abgetreten worden seien, nicht als Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin anzusehen. Gegenüber dieser erfolgte weder eine formelle Bewilligung noch ist materiell ein gesetzlicher Anspruch hierauf ersichtlich (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 50 SGB X Randnr. 29, mwN). Zudem wäre ein Verwaltungsakt, durch welche die Beklagte (Stamm-)Rechte auf Alters- und Witwenrente (oder die Einzelansprüche hieraus), die kraft Gesetzes ausschließlich dem Versicherten bzw. der Witwe zustehen, einem Dritten (hier: der Klägerin) zuerkennen würde, nichtig iSv § 40 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 1 SGB X (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R).

Die Rückforderung war auch nicht durch einen Vertrauensschutz ausgeschlossen, wobei sich dieser vorliegend nicht nach § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45 und 48 SGB X, sondern nur nach dem allgemeinen rechtsstaatlichen (verfassungsverwaltungsrechtlich) gebotenen Vertrauensschutz (Rechtsgedanke aus § 45 Abs. 2 SGB X) richtet, da § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur anwendbar ist, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht oder der Anspruch auf die Zahlung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses überhaupt wirksam durch (wenn auch rechtswidrigen) Verwaltungsakt zuerkannt werden kann, was hier nicht der Fall ist (s.o.). Der allgemeine Vertrauensschutz wird dabei in erster Linie durch die Grundsätze von Treu und Glauben gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R). Hier liegen nach den tatsächlichen Feststellungen jedoch keine Umstände vor, die eine Rückforderung der 182,89 EUR insoweit ausschließen würden. Die Beklagte hatte zwar zunächst eine falsche Rechtsauffassung hinsichtlich des Umfangs der Abtretungserklärung dahingehend vertreten, dass diese auch Ansprüche gegen die Witwe umfassen würde. Dementsprechend wurde der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2001 die Überweisung des monatlichen Abtretungsbetrages ab November 2001 mitgeteilt. Nachdem die Beklagte ihren Rechtsfehler erkannt hatte, da sich die Abtretungserklärung vom 02.04.2001, die von der Klägerin selbst unterschrieben wurde, ausdrücklich nur auf die Rente des Versicherten bezog, hat sie mit Schreiben vom 31.10.2001 hierauf unverzüglich hingewiesen und Erstattung begehrt. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin unter Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben darauf vertrauen konnte, dass sie die für November 2001 gezahlten 182,89 EUR hätte behalten dürfen, nachdem auch schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungserklärung - für die Klägerin erkennbar - diese einen Witwenrentenanspruch nicht erfassen konnte und die Abtretung erst wirksam werden sollte, wenn eine bestehende vorrangige Abtretung erfüllt gewesen wäre, was nach den vorliegenden Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall war, was der Klägerin mit der Drittschuldnererklärung vom 26.04.2001 auch mitgeteilt wurde. Diese hatte zudem keine Vertretungsmacht, für und gegen die Witwe des Versicherten eine entsprechende Erklärung abzugeben, da die Generalvollmacht vom 21.11.1995 nur vom Versicherten erteilt wurde.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wobei es billig erscheint, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladene zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), das hier noch in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Berufung vor dem 01.07.2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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