Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 KR 68/11 NZB
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 325,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.
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Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Der bei der Beklagten versicherte N. (im Folgenden: der Versicherte) wurde am 24. April 2009 mit den Aufnahmediagnosen
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Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,
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Sonstige Formen der chronischen ischämischen Herzkrankheit
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auf Einweisung eines Nervenarztes stationär in die Abteilung Allgemeine Psychiatrie aufgenommen. Die Klägerin übermittelte noch am selben Tag Daten nach § 301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Als voraussichtliches Behandlungsende war der 30. Juni 2009 bezeichnet. Tatsächlich ist der Versicherte bereits am 5. Juni 2009 entlassen worden. Die Aufnahmeanzeige umfasste die Stammdaten des Versicherten (Versicherungs-Nr., Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Detaildaten über die Aufnahme einschließlich der Angaben des einweisenden Arztes mittels dessen Arztnummer sowie die Aufnahmediagnose). Der Versicherte wurde vollstationär auf der Station für Allgemeine Psychiatrie behandelt.
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Mit Schreiben vom 30. April 2009 erteilte die Beklagte eine befristete Kostenübernahmeerklärung und bat um eine medizinische Begründung, falls die stationäre Behandlung länger als bis zum 8. Mai 2009 andauere. Daraufhin widersprach das Krankenhaus am 7. Mai 2009 und teilte mit, dass die Behandlung des Versicherten bis voraussichtlich 30. Juni 2009 erforderlich sei. Sollte die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, stehe es ihr frei, den Sachverhalt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen.
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Am 14. Mai 2009 erinnerte die Beklagte an die Übersendung einer medizinischen Begründung und erklärte unter dem 25. Mai 2009 die Rechnung nur bis zum 8. Mai 2009 begleichen zu wollen. Die Verrechnung erfolgte am 2. Juli 2009.
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Mit Rechnungen vom 20. Mai 2009 und 11. Juni 2009 machte das Krankenhaus gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.603,50 EUR (abzüglich einer Teilzahlung von 3.138,70 EUR, d.h. 1.454,70 EUR) sowie 3.829,49 EUR geltend.
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Die Klägerin hat am 7. September 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und die Zahlung von insgesamt 5.284,24 EUR nebst Zinsen begehrt und vorgetragen: Die Beklagte mache ein imaginäres Zurückbehaltungsrecht geltend, weil sie meine, ohne gesetzliche Grundlage weitere medizinische Begründungen vom Krankenhaus verlangen zu können. Offensichtlich versuche sie dabei zu Lasten der Klägerin die gesetzliche Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V zu umgehen. Zwischenzeitlich habe diese rechtswidrige Praxis der Beklagten zu Zahlungsrückständen von ca. 200.000,- EUR geführt. Der Zinsanspruch beruhe auf § 7 der Budget- und Entgeltvereinbarung für das Jahr 2008. Nach Überschreiten des Fälligkeitstermins stehe der Klägerin auch ohne eine gesonderte Mahnung ein Verzugszins in Höhe von fünf Prozent zu.
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Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin habe ihre Informationspflichten gemäß § 301 SGB V nicht erfüllt. Einen Automatismus, wonach jedes Verfahren gemäß § 275 SGB V dem MDK zur Prüfung vorgelegt werden müsse, sehe das Gesetz nicht vor. Das Krankenhaus verstoße gegen seine Informationspflichten, wenn es angeforderte Informationen ohne substantiierten Hinweis formelhaft ablehne.
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Die Beteiligten haben im Jahr 2010 in Parallelverfahren (Aktenzeichen AR 10/10 M bis AR 14/10 M) Mediationen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt geführt. Der Inhalt der dort geschlossenen Vereinbarung ist gerichtsbekannt. Nach dem Protokoll der Mediationssitzung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in den Verfahren AR 10/10 M bis AR 14/10 M vom 25. Oktober 2010 haben die Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:
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"1. Der Mediator wird den Beteiligten umgehend drei in Betracht kommende mögliche Sachverständige zur Auswahl vorschlagen. Die Beteiligten einigen sich auf eine dieser Personen als Gutachter. Der Gutachter soll in den aufgeführten Verfahren jeweils folgende Fragen beantworten und den Beteiligten hierzu jeweils einen Vorschlag unterbreiten:
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- War die Aufnahme zur vollstationären/teilstationären Behandlung medizinisch notwendig?
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- War die Verweildauer medizinisch gerechtfertigt?
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Die Beteiligten verpflichten sich, sich dem Spruch des Gutachters zu unterwerfen.
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2. Die Beteiligten werden zu gegebener Zeit für die beim Sozialgericht Magdeburg bzw. beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängigen Rechtsstreite prozessbeendende Erklärungen abgeben und diese dem Mediator zuleiten.
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- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt – "
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Mit Schreiben vom 3. März 2011 hat die Klägerin das Mediationsverfahren für gescheitert erklärt und mitgeteilt, die Beklagten habe 5.294,24 EUR am 24. September 2010 gezahlt, sodass nur noch über die Zinsen und Kosten gestritten werde.
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Am 20. April 2011 hat die Beklagte hierzu erklärt: Im Mediationsverfahren sei zwischen den Beteiligten auch für dieses Verfahren eine Einigung über die Hauptforderung erzielt worden. Die Beklagte habe gezahlt, wenn sie nach Prüfung der Vorgänge zu einer Zahlungspflicht gelangt sei. Bezüglich der Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) sei keine Einigung erzielt worden. Darüber hätten sich die Beteiligten außerhalb des Mediationsverfahrens einigen wollen. Nun sei das Mediationsverfahren aber nicht so verlaufen, wie es sich die Beteiligten gedacht hätten. Die Klägerin halte die Mediation für gescheitert, was die Beklagte anders sehe. Es werde sich zeigen, inwieweit dies verfahrensrechtlich von Belang sei.
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Das SG hat zunächst einen Erörterungstermin anberaumt. Nachdem die Klägerin am 6. Juli 2011 erklärt hat, sie halte eine Einigung für erkennbar aussichtslos, hob das SG diesen Termin wieder auf. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 1. September 2011 hat die Beklagte folgenden Beweisantrag gestellt:
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"Zum Beweis der nachfolgenden Tatsache bezieht sich die Beklagte auf das Zeugnis
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1. der Frau Rechtsanwältin S., anwesend bei Gericht,
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2. der Frau G. B., anwesend bei Gericht,
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3. des Rechtsbeistandes H. J. S., anwesend bei Gericht
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zu dem Beweisthema: Während der Mediationssitzung vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die Fälle über die heute zu Gericht verhandelt wird, überprüft. Für den Fall, dass sich eine Kostenübernahme rechtfertige, solle Zahlung unverzüglich erfolgen. Über die Verteilung der Kosten und Zinsen trafen die Parteien keine Vereinbarung. Die Zahlung erfolgte unverzüglich."
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Nach Unterbrechung und erneutem Aufruf der Sitzung hat das SG mit Beschluss den Beweisantrag zurückgewiesen und zur Begründung angeführt: Es komme auf die Vernehmung der benannten Zeugen nicht an, da die beantragte Beweisfrage zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden könne.
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Im Protokoll vom 1. September 2011 findet sich zudem die Formulierung:
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"Die Beklagte lässt sich nicht rügelos ein, weil sie der Ansicht ist, dass die Mediation noch nicht beendet ist und das Gericht deshalb an der Entscheidung heute gehindert ist."
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Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 1. September 2011 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin auf die Hauptforderung in Höhe von 1.454,75 EUR bzw. 3.829,49 EUR Zinsen in Höhe von 5% seit dem 14. Juni 2009 bzw. 6. Juli 2009 bis zum Zahlungseingang der Hauptforderung bei der Klägerin am 24. September 2010 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Gericht könne in der Sache entscheiden. Wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 1. März 2011 mitgeteilt habe, sei das Mediationsverfahren gescheitert. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Nichtbeendigung des Mediationsverfahrens sprechen könnten. Zudem sei dieses Verfahren zu keinem Zeitpunkt formal Gegenstand der Mediation geworden. So sei es durch entsprechenden Beschluss weder ruhend gestellt noch unterbrochen worden. Der streitige Sachverhalt sei im Mediationsverfahren lediglich "am Rande" mitverhandelt worden. Das SG schließe sich rechtlich der Auffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in durch Urteile abgeschlossene Parallelverfahren der Beteiligten (L 4 KR 66/09, L 4 KR 68/09) an, was den Zahlungsanspruch der Klägerin rechtfertige. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 7 der Budget- und Entgeltvereinbarung für 2008.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. September 2011 zugestellte Urteil am 19. Oktober 2011 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung leide an einem wesentlichen Mangel des Verfahrens. Überdies habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Zunächst habe der Entscheidung des SG ein Prozesshindernis entgegengestanden. Im Mediationstermin vom 25. Oktober 2010 sei es zu einer bestimmten Ablaufvereinbarung der Beteiligten gekommen. Dies stelle einen für beide Beteiligten verbindlichen Vertrag dar. Durch diesen Vertrag sei das Mediationsverfahren beendet worden, was natürlich zur Folge habe, dass das gerichtliche Verfahren von der Klägerin nicht weiter habe betrieben werden können. Schließlich könne ein Mediator ein bereits abgeschlossenes Verfahren nicht (mehr) abbrechen, so dass es auf den Abbruch der Mediation von Seiten des Mediators auch nicht ankomme. Diese Vereinbarung habe eine prozesshemmende Wirkung für das Verfahren entwickelt und habe das SG daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Daneben werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Nach Ablehnung des Beweisantrages vom 1. September 2011 habe das SG zur Begründung ausgeführt, dass es auf die Vernehmung der drei Zeugen nicht ankomme, da zwischen den Beteiligten die fehlende Einigkeit über die Zins- und Kostenfrage unstreitig gewesen sei. Die beantragte Beweisfrage könne daher als wahr unterstellt werden. In der Begründung des Urteils folge das SG nicht der im Beschluss genannten Wahrunterstellung. Ziel des Beweisantrages sei es gewesen, festzustellen, dass die Beteiligten einen bestimmten Ablauf mit einer bestimmten Folge vereinbart hätten. Darauf sei die Vorinstanz in den Urteilsgründen aber nicht eingegangen. Das SG tue vielmehr so, als wenn sich die Beteiligten nie in einem Mediationsverfahren befunden hätten. So habe es zu Unrecht die Kostenfrage ausschließlich auf Gründe gestützt, die außerhalb des Mediationsverfahrens lägen. Die Kammer sei daher gehindert gewesen, über Sachverhalte, die in der Mediation besprochen worden seien, in der Sache zu entscheiden. Unabhängig von diesen Verfahrensfehlern komme der Entscheidung in diesem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu. Es stelle sich nämlich die grundsätzliche Frage, wann ein Mediationsverfahren als beendet angesehen werden könne und wann nicht. Diese Frage sei vom BSG noch nicht beantwortet worden. Im Übrigen sei der Abbruch des Mediationsverfahrens auch rechtsmissbräuchlich gewesen, was einen Anspruch der Klägerin auf Zinsen und Kosten ohnehin ausschließe. Dies ergebe sich aus einem beigefügten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. März 2011 im Verfahren S 7 KR 292/09.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Oktober 2011 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die vom Sozialgericht verwandte Rechtsmittelbelehrung falsch sein dürfte. Hierauf hat die Beklagten vorsorglich am selben Tage Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 hat der Berichterstatter seinen rechtlichen Hinweis modifiziert, da nur ein Verzugszinsanspruch streitig sei. Es werde daher von der Berufungsinstanz eine genaue Zinsberechnung vorzunehmen sein, ob die Berufungssumme von 750 EUR überschritten sei. Je nach dem Ergebnis dieser Berechnung wäre das Verfahren als Nichtzulassungsbeschwerde oder als Berufung weiter zu führen. Bezogen auf die verfahrensrechtliche Argumentation der Beklagten bestehe noch Klarstellungsbedarf. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am 1. September 2011 noch eine prozesshemmende Wirkung des Mediationsverfahrens bestanden haben solle. Schließlich beziehe die Mediation gerade aus der Freiwilligkeit der jeweiligen Prozessparteien ihre eigentliche Existenzberechtigung. Aufgrund der Erklärungen der Klägerin sowie nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hätte es für die Beklagte offensichtlich sein müssen, dass das Verfahren streitig fortgesetzt werden sollte. Nach der eigenen Einlassung der Beklagten (siehe Beweisantrag) hätten sich die Beteiligten nicht über Zinsen und Kosten verständigen können. Die Mediationsverhandlung könne inhaltlich daher nur als bloßer Teilvergleich gewertet werden.
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Die Beklagte hat hierzu ergänzend ausgeführt: Wenn nun die Beteiligten im konkreten Fall keine Regelung über Zinsen und Kosten getroffen haben, so mag dies für die Klägerin ungünstig sein; es könne jedoch nicht Sinn und Zweck einer Mediation sein, dass sich eine Partei im Rahmen eben dieser Mediation etwas verschaffe und jenes, was sie dort nicht erhalte, sich in Fortführung des Prozesses erstreite. Dies laufe auf einen Rechtsmissbrauch hinaus. Gehe man vom Abbruch der Mediationsverhandlung aus, führe dies zu einer Entwertung des zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergleichs. Dieser Vergleich werde damit im Ergebnis gegenstandslos, so dass die Klägerin verpflichtet wäre, ihrerseits zu Unrecht erhaltene Gelder zurückzuzahlen. Derzeit werde geprüft, ob etwaige Rückforderungen der Beklagten in der Berufungsinstanz noch verfolgt werden können.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 9. Januar 2012 hat der Berichterstatter die Beklagte auf den immer noch unzureichenden Sachvortrag zu den Kernproblemen des Falles hingewiesen. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung zur generellen Freiwilligkeit eines Mediationsverfahrens. Zudem dürfte es außerordentlich problematisch sein, der Gegenseite ein arglistiges Vorgehen vorzuwerfen. Rechtlich könne es nur auf die konkreten Willenserklärungen der Beteiligten im Mediationsverfahren ankommen.
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Am 9. Februar 2012 hat die Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zur Zahlung von 2.301,75 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Zustellung zu verurteilen. Sie hat diesen Anspruch mit einer zwischenzeitlich gegenüber der Klägerin erklärten Anfechtung begründet.
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Am 19. März 2012 hat der Berichterstatter auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Widerklage hingewiesen. Der Sachvortrag zu einem Irrtum nach § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 123 Abs. 1 BGB sei in Bezug auf eine nachvollziehbare Darstellung der Irrtumsgründe sowie in Bezug auf die Anfechtungsfrist wenig substanzvoll und rechtlich problematisch.
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Am 25. April 2012 hat die Beklagte die vorsorglich erhobene Berufung zurückgenommen und ergänzend Ausführungen zur Anfechtung sowie zu dem aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlichen Abbruch des Mediationsverfahrens von Seiten der Klägerin gemacht. Am 27. April 2012 hat die Beklagte die Widerklage erhöht und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.284,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
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die Berufung zuzulassen und die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte 5.284,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
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die Beschwerde zurückzuweisen und die Widerklage zurückzuweisen.
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Gegenstand des angegriffenen Urteils seien Zinsforderungen in Höhe von 327,23 EUR.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG vom 1. September 2011 ist nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt.
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Entgegen der Zinsberechnung der Klägerin erreicht der Verzugszinsanspruch nicht 327,23 EUR, sondern lediglich 325,90 EUR (5 % Zinsen aus 1.454,75 EUR für 460 Zinstage sowie 5 % Zinsen aus 3.829,49 für 438 Zinstage), so dass die Nichtzulassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ist. Die Beklagte hat daher zu Recht die vorsorglich erhobene Berufung wieder zurückgenommen.
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Das SG hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung mit Recht verneint und in der Rechtsmittelbelehrung folgerichtig auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beklagte hat diese form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegt.
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da keine Zulassungsgründe bestehen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnr. 28 ff. i. V. m. § 160 Rdnr. 6 ff.). Dabei muss der Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen, d. h. sie darf sich nicht nur im konkret zu entscheidenden Fall stellen, sondern muss das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.
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Die von der Beklagten aufgestellte Frage, wann ein Mediationsverfahren als beendet angesehen werden kann und wann nicht, lässt keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Es handelt sich um eine typische Frage des Einzelfalls, die mit Hilfe der Auslegung von Willenerklärungen der Beteiligten zu entscheiden ist und keine Grundsatzfragen berührt.
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das SG eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des SG auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des SG anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 144 RdNr. 30 unter Hinweis auf § 160 RdNr. 10 ff.).
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Die Beklagte hat keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz benannt, gegen den das SG verstoßen haben könnte. Die Voraussetzungen einer Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen auch nicht vor.
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c) Soweit die Beklagte meint, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, was zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Mediationsverfahren kann nicht auf ein wesentliches Prozesshindernis geschlossen werden, der das SG zu einem Prozessurteil zu Gunsten der Beklagten hätte veranlassen müssen.
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Ein rechtserheblich geltend gemachter Verfahrensverstoß nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 144 Rdn 34 a).
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Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Einwände der Beklagten aus den Mediationsverfahren AR 10/10 M bis AR 14/10 M, die einer Entscheidung des SG entgegen gestanden haben. Aus dem Vortrag der Beklagten sowie dem gerichtsbekannten Protokoll der Mediationssitzung vom 25. Oktober 2010 ist bereits nicht erkennbar, dass das vorliegende Verfahren überhaupt Gegenstand dieser Mediationsverhandlungen geworden war. So hat das SG zutreffend auf einen fehlenden Ruhens- oder Aussetzungsbeschluss wegen der durchgeführten Mediation im eigenen Verfahren verwiesen. Das vorliegende Verfahren und das Mediationsverfahren sind daher formalrechtlich als völlig unabhängige Verfahren zu behandeln. Hierbei kann der Senat sogar als wahr unterstellen, dass die Beteiligten auch in dem Mediationsverfahren über den vorliegenden Streitgegenstand gesprochen haben. Dies ersetzt jedoch nicht die notwendigen Prozesserklärungen der Beteiligten in diesem Verfahren, um dieses Verfahren zum rechtlichen Gegenstand einer Mediation zu machen.
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Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten von einer rechtlich erheblichen Einbeziehung dieses Rechtsstreits in das Mediationsverfahren auszugehen sein sollte, könnte die Beklagte hieraus immer noch keine Rechte herleiten. Die Annahme der Beklagten, das Mediationsverfahren wirke immer noch fort, ist unzutreffend. Eine gerichtsinterne Mediation beruht auf der Freiwilligkeit der Teilnahme der Beteiligten. Daher ist es den Beteiligten jederzeit erlaubt, die Mediation zu beenden und das streitige Verfahren fortzusetzen (Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, 2012, § 278 Rdn. 33,). Die Vereinbarung, eine Mediation durchführen zu wollen, ist frei widerruflich und stellt damit klar, dass eine Verpflichtung zur Einigung gerade nicht besteht (vgl. Walz, Formularbuch, Außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, S. 52).
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Durch die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 3. März 2011 sowie durch die unstreitige Erklärung des Mediators, das bestehende Mediationsverfahren endgültig abzubrechen, bestand aus Sicht der Beklagten kein Grund für die Annahme, das Mediationsverfahren noch in irgendeiner Art fortwirken. Die ablehnende Haltung der Klägerin zum Mediationsverfahren ist auch aus einem weiteren Umstand ersichtlich: So hat sie nach Anberaumung eines Erörterungstermins durch das SG mitgeteilt, aus ihrer Sicht sei ein Erörterungstermin nicht erforderlich (Schreiben vom 6. Juli 2011). Dies hat dann auch zur Aufhebung des Erörterungstermins geführt. Die fortgesetzte Annahme der Beklagten, sich weiterhin auf das Mediationsverfahren berufen zu können, entbehrt vor diesem Hintergrund jeglicher Grundlage. Spätestens mit Erhalt der Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung für den 1. September 2011 musste sich der Beklagten die Fortsetzung des streitigen gerichtlichen Verfahrens aufdrängen. Das Mediationsverfahren war auch aus Sicht der Beklagten damit gegenstandlos geworden.
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Auch aus der Mediationsvereinbarung vom 25. Oktober 2010 kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Nach objektivem Empfängerhorizont handelte es sich bei dieser Vereinbarung lediglich um eine Verfahrensregelung der Beteiligten, wie die zahlreichen Verfahren zum Abschluss gebracht werden sollten. Die in der Mediation getroffene Vereinbarung enthält weder ausdrücklich eine Zins- und/ oder Kostenregelung noch kann der Vereinbarung eine solche Regelung durch Auslegung entnommen werden. Denn die Beklagte hat selbst ausdrücklich ausgeführt, dass eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten und Zinsen nicht getroffen worden sei. Dieser Bewertung folgt auch die Klägerin. Bei einem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten über eine getroffene Vereinbarung ist eine hiervon abweichende Auslegung ohnehin nicht möglich (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 133 Rdn. 8).
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Auch mit ihrer Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, dringt die Beklagte nicht durch. Der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und 128 Abs. 2 SGG ausgeformt. Nach § 62 SGG wird allgemein bestimmt, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Gemäß § 128 Abs. 2 SGG dürfen Urteilen des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dass gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, ist nicht erkennbar. So hat das SG nach der wörtlichen Aufnahme des Beweisantrages der Beklagten die Sitzung unterbrochen und nach Beratung einen ablehnenden Beschluss verkündet und begründet. Eine Überraschungsentscheidung liegt daher nicht vor. Soweit sich die Beklagte gegen die Richtigkeit der Entscheidung und bestimmte Begründungen wendet, handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Die Verfahrensrüge der Beklagten enthält im Kern den Vorwurf, das SG habe zu Unrecht kein Prozesshindernis aus der Mediation angenommen. Diese Annahme ist jedoch rechtlich nicht nachvollziehbar und kann daher auch keine Grundlage für einen beachtlichen Verfahrensfehler sein. Das SG musste sich nach dem Inhalt des Beweisantrages der Beklagten nicht gedrängt sehen, in weitere Ermittlungen einzutreten. Schließlich findet sich in dem gestellten Beweisantrag wörtlich die Formulierung: "Über die Verteilung der Kosten und Zinsen trafen die Parteien keine Vereinbarung." Da es im vorliegenden Verfahren gerade ausschließlich um Zinsen und Kosten gegangen ist, musste das SG nach verständiger Auslegung des Beweisantrages zwangsläufig davon ausgehen, dass in diesem Punkt keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen worden war. Etwas anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetragen; sie hat insbesondere nach dem ablehnenden Beschluss des SG den zur Frage eines Prozesshindernisses wenig substanzvollen Beweisantrag nicht nochmals nachgebessert. Nach Ablehnung des Beweisantrages hätte die Beklagte nämlich offenlegen und nachvollziehbar begründen müssen, woraus sie für sich schutzwürdige Vertrauensrechte aus konkreten Willenserklärungen der Klägerin oder ihrem Verhalten in dieser Sache aus der Mediation herleitet. Dies gilt insbesondere für den erst im Beschwerdeverfahren angedeuteten Rechtsmissbrauchsvorwurf, den die Beklagte trotz rechtlicher Hinweise nach Ort, Zeit, Art und Umständen nicht näher darlegen konnte.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a SGG.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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Referenzen
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- SGG § 144 7x
- SGG § 197a 1x
- § 275 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 143 1x
- § 301 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 145 3x
- § 275 Abs. 1c SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 4 KR 68/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 KR 292/09 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 62 2x
- SGG § 128 2x
- 4 KR 66/09 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x