Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 4/23 KL
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der klagende Einrichtungsträger verlangt von der Schiedsstelle nach § 133 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX) bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Schiedsstelle) im Rahmen einer als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verschiedene Rechtshandlungen.
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Der 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt hatte mit Urteil vom 9. November 2017 (- L 8 SO 45/16 KL -) zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, dass für die dort am 10. Juni 2015 verkündete Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 Zwölftes Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die schriftliche Begründung erst am 8. August 2016 zugestellt wurde. Vorsitzender der Schiedsstelle nach dem SGB XII war bereits im Jahr 2015 ... der seit April 2008 Direktor war und seit dem 1. Januar 2019 Präsident des Sozialgerichts Potsdam ist. Zu seiner neben dem Richteramt versehenen Tätigkeit als Vorsitzender auch der Schiedsstellen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) wurde er mit In-Kraft-Treten von Teil 2 des SGB IX zum 1. Januar 2020 auch Vorsitzender der auf dieser Grundlage neu gebildeten Schiedsstelle. Ein Stellvertreter wurde für den Vorsitzenden dort zunächst nicht eingesetzt. Bei dem Senat sind - neben den am 12. Dezember 2024 verhandelten Verfahren - seither eine Vielzahl von Verfahren anhängig gewesen bzw. anhängig, die sich auf Probleme beziehen, die aus nicht unverzüglichen Entscheidungen, dem Unterlassen oder dem verspäteten Übersenden von Niederschriften und Begründungen von Entscheidungen resultieren (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: L 8 SO 39/21 KL, L 8 SO 40/21 KL, L 8 SO 41/21 KL, L 8 SO 42/21 KL, L 8 SO 32/23 KL, L 8 SO 45/23 KL, L 8 SO 57/24 KL, L 8 SO 58/24 KL, L 8 SO 60/24 KL, L 8 SO 61/24 KL, L 8 SO 59/23 B ER).
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Der Kläger ist nach seinem Internetauftritt ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Beeinträchtigung, deren Eltern und Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden mit Hauptsitz in Tangerhütte, der sich um ca. 510 geistig, seelisch und körperlich beeinträchtigten Menschen in anerkannten Werkstätten, einer Fördergruppe, einem Wohnverbund mit unterschiedlichen Wohnformen, Tagesförderung für Senioren und einer integrativen Kinder-Tageseinrichtung kümmert,
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Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2021, Eingang bei der Beklagten vorab per Fax am 12. Mai 2021, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bezüglich des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung sowie der Festsetzung einer Vergütung für die Einrichtung Appartementwohnen (Wohnstätte III), ... ... in ... T.. Am 10. November 2021 fand ein Gütetermin - hierüber existiert eine Niederschrift - und am 16. März 2022 eine mündliche Verhandlung vor der Beklagten statt. Eine Entscheidung erging nicht. Am 18. Mai 2022 führte die Beklagte erneut eine mündliche Verhandlung durch, ohne dass eine Entscheidung getroffen bzw. eine Niederschrift übersandt wurde. Auch ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2022 blieb ohne Ergebnis, allerdings existiert hierzu eine Sitzungsniederschrift. Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 trug der Kläger gegenüber der Beklagten weiter vor. Unter dem 21. Dezember 2022 lud die Beklagte zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023. Am 17. Januar 2023 hob die Beklagte den Termin wegen Erkrankung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin auf Seiten der Beigeladenen auf.
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Am 25. Januar 2023 hat der Kläger „Untätigkeitsklage“ beim LSG Sachsen-Anhalt erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) seit dem 1. Januar 2020 für Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX sachlich zuständig. Das angerufene LSG sei erstinstanzlich für die Klage zuständig. Nach § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, ohne dass es zuvor einer Nachprüfung in einem Vorverfahren bedürfe. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG seien für Beanstandungen und Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug zuständig. Wenn das LSG folglich für eine Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle zuständig sei, müsse das LSG erst recht zuständig sein, wenn die Schiedsstelle noch nicht entschieden habe und die (erstmalige) Entscheidung der Schiedsstelle begehrt werde. Er - der Kläger - habe am „17. Mai 2021“ einen entsprechenden Schiedsstellenantrag gestellt. Die begehrte Entscheidung der Schiedsstelle sei ein tauglicher Antragsgegenstand, denn diese sei als vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (Hinweis auf Bundessozialgericht
, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -). Auch die Übersendung der Niederschriften der drei mündlichen Verhandlungen sei dabei tauglicher Antragsgegenstand, da nach § 9 Abs. 5 der Schiedsstellenverordnung der SGB IX-Schiedsstelle in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Schiedsstellen-VO) eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung anzufertigen sei. Die Sechsmonatsfrist nach § 88 Abs. 1 SGG sei verstrichen. Nach § 126 Abs. 2 SGB IX habe die Schiedsstelle unverzüglich zu entscheiden. In den Gesetzesmaterialien zur gleichlautenden Regelung in § 85 Abs. 5 SGB XI habe es geheißen, dass durch das Wort „unverzüglich“ deutlich werde, dass die Entscheidung keinen Aufschub vertrage und grundsätzlich innerhalb von vier bis sechs Wochen ergehen sollte. Durch die Ergänzung in § 85 Abs. 5 SGB XI durch das PSG III sei durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass die Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Monaten ergehen solle, wobei der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass die Streitparteien eine zügige Entscheidungsfindung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und eine klare Benennung der Streitpunkte zu fördern hätten. Unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes habe die Schiedsstelle gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass sie möglichst schnell entscheide. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage könne die gesetzliche Wertung auf das SGB IX und die SGB IX-Schiedsstelle übertragen werden. Hier habe er - der Kläger - in umfangreicher Art und Weise klar und strukturiert zeitnah die Streitgegenstände benannt und der Beklagten zugearbeitet. Der Beklagten sei in mehr als eineinhalb Jahren Anhängigkeit mehr als genug Raum und Möglichkeit gegeben worden, das Verfahren zu leiten bzw. über den Antrag zu entscheiden. Dies sei nicht erfolgt. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, sodass die Klage auch zulässig sei. Die Beklagte habe mehrfach vorgetragen, dass sie stark ausgelastet sei. Dieser Umstand bestehe jedoch seit längerer Zeit, sodass nicht mehr von einer vorübergehenden, sondern von einer andauernden Belastung die Rede sein könne. Berücksichtige man zudem die seit Antragstellung verstrichene Zeit von eineinhalb Jahren, hätte die Beklagte es einrichten müssen, zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des grundsätzlichen Charakters auch mit einer Prüfung des Schiedsspruchs vor dem LSG zu rechnen sei, sei die schriftliche Ausfertigung und unverzügliche Zustellung des Schiedsspruchs essenziell für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich hier seit Mai 2021 die Grundlagen der Leistungserbringung in der Schwebe befänden. Die Verzögerung der Entscheidung der Beklagten sei schlichtweg nicht mehr hinnehmbar. Im Übrigen hat der Kläger Beweis angeboten. Nachdem der Senat in Bezug auf eine den Verfahrensstand wiedergebende Antragstellung zugewartet hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2024 eine Verzögerungsrüge erhoben.
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Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat beantragt,
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1. Die Schiedsstelle zu verpflichten, über den Schiedsstellenantrag des Klägers vom 12.05.2021 zum schiedsgerichtlichen Az. 202/21 unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts, zu bescheiden und unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat vom Tag der Verkündung der Entscheidung, der Schiedsstelle an gerechnet, vollständig schriftlich im Sinne des § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch abzufassen und den Schiedsstellenparteien unverzüglich zuzustellen;
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2. die Schiedsstelle zu verpflichten, unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts, die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 16.03., 18.05. und 13.07.2022 zum schiedsgerichtlichen Az. 202/21 zu erstellen und den Schiedsstellenparteien unverzüglich zuzustellen;
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3. die Beklagte trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mehrfach mitgeteilt, aufgrund einer andauernden Erkrankung des ehrenamtlichen Vorsitzenden der Schiedsstelle sei es nicht möglich zu reagieren.
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Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die Beiladung bewirkt.
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Der Beigeladene hat ausgeführt, die vorgetragenen Argumente des Klägers könnten hinsichtlich der internen Verfahrensabläufe bei der Beklagten nicht beurteilt werden. Zudem werde klägerseitig in erster Linie eine Entscheidung der Beklagten begehrt. Ein weiterer Vortrag durch ihn - den Beigeladenen - könne erst erfolgen, sobald der Beklagtenvortrag erfolgt sei.
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Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 25. Mai 2023, für die Schiedsstelle sei die erforderliche Bestellung eines Stellvertreters des Vorsitzenden nicht erfolgt, mit Schriftsatz vom 29. Mai 2023 die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Stellvertreters sei rechtlich nicht geboten gewesen. Nachfolgend ist ausweislich dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2024 in einem vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren L 8 SO 45/23 KL Otto Bohn zum stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsstelle bestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass abgewogen werde, welche rechtlichen Hinweise zu erteilen seien, und es beabsichtigt sei, zeitnah zu entscheiden. Zwar sei eine schriftliche Entscheidung in Aussicht gestellt worden, wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sachen solle die Angelegenheit aber nach weiterer mündlicher Verhandlung entschieden werden. Dafür sei der 30. August 2023 vorgesehen. Mit Schreiben vom 29. August 2023 hat der Vorsitzende der Beklagten die für den 30. August 2023 anberaumte mündliche Verhandlung aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 hat der Kläger mitgeteilt, dass am 13. März 2024 ein Termin stattgefunden habe, in dem auch entschieden worden sei. Es liege jedoch weder ein Protokoll noch ein schriftlicher Beschluss vor. Der Kläger hat ein von einer studentischen Hilfskraft der Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigtes Protokoll über die Schiedsstellensitzung vom 13. März 2024 zur Akte gereicht. Diesbezüglich wird auf Blatt 267 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
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Mit Ladungsverfügung vom 3. September 2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf den 12. Dezember 2024 bestimmt worden. Wegen der rechtlichen Hinweise des Senats im gerichtlichen Schreiben vom 12. November 2024 wird auf Blatt 303 bis 305 der Gerichtsakten verwiesen. Auf den darin enthaltenen Hinweis in Bezug auf die nicht hinreichend mögliche Einordnung der Anträge des Klägers und die hiermit verbundene Anfrage nach dem Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden der Schiedsstelle und Maßnahmen im Sinne von § 5 Schiedsstellen-VO ist keine Reaktion erfolgt.
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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen (zwei Leitzordner). Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat bejaht im vorliegenden Einzelfall seine Zuständigkeit nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a, 29 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, soweit sich das Begehren des Klägers auf den Erlass einer Entscheidung und Erstellung sowie Übersendung der Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 16. März, 18. Mai und 13. Juli 2022 gerichtet hat. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob für eine gegen eine Schiedsstelle geführte echte Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG gegeben wäre.
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Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der seit dem 24. Juni 2020 geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 3 Buchst. a) des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1248) entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug u.a. über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX. Die Zuständigkeit, nach dieser Vorschrift ist restriktiv auszulegen (vgl. zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG: Bundessozialgericht
, Urteil vom 4. November 2021 - B 6 A 2/20 R - juris, RdNr. 17; allgemein zu § 29 Abs. 2 SGG: Burkiczak in Roos/Wahrendorf/Müller , Großkommentar zu SGG, § 29 RdNr. 11). Soweit mit Art. 10 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes vom 12. Juni 2020 in § 210 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf „gegen“, sondern „über“ Entscheidungen der Schiedsstellen geführte Verfahren Bezug genommen wird, spricht das nicht für eine Erweiterung der Zuweisung in § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG, sondern soll dem Umstand Rechnung tragen, das bereits vor den Sozialgerichten anhängige Verfahren gemeint sein sollen. Gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte bei gegen eine Schiedsstelle geführten echten Untätigkeitsklagen im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG spricht insbesondere, dass solche Klageverfahren nicht gegen den Schiedsspruch weitergeführt werden können, da insoweit die Schiedsstelle nach § 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX nicht passivlegitimiert ist. Die schwierigen Rechtsfragen der Auslegung und Prüfung von Schiedsstellenentscheidungen, die nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei den Landessozialgerichten gebündelt werden sollen, stellen sich bei echten Untätigkeitsklagen damit nicht (für die Anwendung von § 88 Abs. 2 Nr. 1 SGG ggf. auf sämtliche Untätigkeitsklagen Thüringer LSG, Urteil vom 19. Februar 2021 - L 8 SO 540/20 KL -, juris, RdNr. 14, wobei das Verfahren die Bildung einer Schiedsstelle betrifft; rechtskräftig nach Rücknahme der von der Klägerin eingelegten Revision). Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass auch einzelne in objektiver Klagehäufung oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Klagegegenstände einer gesonderten Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie ggf. einer Verweisung an ein anderes Gericht zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 -, juris, RdNr. 26; a.A. Mayer in Kissel , Gerichtsverfassungsgesetz, § 17 RdNr. 55).
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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Rechte auch in Bezug auf mit Datum bezeichnete konkrete Verfahrenshandlungen der Beklagten geltend, sodass er sich mit seiner Klage im weitesten Sinne „gegen“ eine Schiedsstellenentscheidung wendet. Die von dem Kläger hier geltend gemachten verschiedenen Bestandteile eines im Ergebnis als Einheit zu bewertenden Antrags sprechen gegen eine Trennung der Klage in verschiedene Teile, über die verschiedene Gerichte entscheiden könnten.
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Der Senat hat davon abgesehen, die von dem Kläger ggf. mit dem Verfahren bezweckte bevorzugte Behandlung seiner Anliegen zum Nachteil anderer Einrichtungsträger zum Anlass zu nehmen, Letztere zum Verfahren beizuladen. Zwar können Beklagte, das Ministerium, bei dem die Schiedsstelle nach der Schiedsstellenverordnung zu bilden jst, und das Land Sachsen-Anhalt als Rechtsträger, anders als dies bei den von § 88 SGG unmittelbar erfassten Sozialleistungsträgern der Fall ist, weder die (vollständige) Besetzung der Schiedsstelle erweitern noch diese in alleiniger Entscheidung beeinflussen, sodass die vorhandenen personellen Ressourcen gemäß § 133 Abs. 2 bis 5 SGB IX i.V.m. der Schiedsstellen-VO alle Verfahren sämtlicher Einrichtungsträger abdecken müssen. Dem Gesetz sind auch keine Gesichtspunkte einer Priorität bestimmter Verfahren im Verhältnis zu anderen zu entnehmen. Selbst die Chronologie der Antragseingänge ist kein geeigneter Maßstab, da die Ermittlungsanforderungen in den Verfahren nicht die gleichen sein müssen. Dass es sich nicht nur um ein hypothetisches Interesse der anderen Einrichtungsträger handelt, belegt die Vielzahl an Verfahren, die vor dem LSG Sachsen-Anhalt anhängig sind bzw. gewesen sind, mit dem andere Einrichtungsträger mit unterschiedlichen prozessualen Ansätzen versucht haben, in Bezug auf die von dem Vorsitzenden geleiteten Schiedsstellen zeitnah eine belastbare Grundlage in Bezug für die Leistungserbringung zu erzielen. Der Senat hat indes schon im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben keine Handhabe, sich eine vollständige Übersicht über die bei der Schiedsstelle anhängigen Verfahren zu verschaffen. Es ist ggf. auch nicht im Interesse der anderen Einrichtungsträger, den Gegenstand der sie betreffenden Verfahren gegenüber dem Kläger offenzulegen. Im Ergebnis steht auch insoweit im Vordergrund, dass der Kläger im Wesentlichen noch die Umsetzung aus seiner Sicht bereits abschließend von der Beklagten getroffener Entscheidungen erstrebt.
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Die Klage ist, soweit man die Anträge des Klägers im Sinne ihrer Zulässigkeit auslegt, unbegründet.
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Die Beklagte ist passivlegitimiert für den Streitgegenstand, mit dem sie hier von dem Kläger in Anspruch genommen wird. Soweit § 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX eine Klage in Bezug auf einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt nur gegen den Verhandlungspartner, im vorliegenden Fall den Beigeladenen, zulässt, schließt sich der Senat der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, dass in besonderen Konstellationen, z.B, in Bezug auf eine in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallende Kostenentscheidung oder von ihr zu bewirkende Verfahrenshandlungen, die Schiedsstelle selbst der richtige Klagegegner sein kann (vgl. für die vergleichbare Regelung in § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII: Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 18. Juli 2024 - 5 A 580/23 HAL -, nicht veröffentlicht).
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Die von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge können nicht Gegenstand einer allgemeinen Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG sein. Anders als die unechte Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die nicht auf eine bloße Bescheidung gerichtet werden kann (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 12 C 24.9 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.), richten sich die Anträge nach § 88 Abs. 1 und 2 SGG nicht auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 20/15 B -, juris, RdNr. 5; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - B 13 R 282/14 B -, juris, RdNr. 6).
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Der Senat sieht hier auch keine Grundlage, für den Kläger aus Art. 19 Abs. 4 GG im Lichte der Justizgewährung die begehrte Verpflichtung der Beklagten auszusprechen.
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Der Kläger kann zunächst für sich in Anspruch nehmen, dass die Schiedsstelle, nachdem sie durch einen Verhandlungspartner angerufen worden ist, nach § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB IX unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden hat. Der Schiedsstellen-VO ist zum zeitlichen Maßstab keine weitere Konkretisierung zu entnehmen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist „unverzüglich“ im Sinne der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. zum Maßstab im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB z.B. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris, RdNr. 29; zu Vergütungsfestsetzungen LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2024 - L 8 SO 59/23 B ER -, juris, RdNr. 24), Der Senat erkennt hier erhebliche Defizite zumindest in Bezug auf die Verschriftlichung der von der Schiedsstelle gefundenen Ergebnisse. Diese Defizite können dem „Wollen“ des Vorsitzenden der Schiedsstelle zuzuordnen sein. Ausgeschlossen ist es insoweit indes nicht, dass überwiegend oder ausschließlich das „Können“ in Bezug auf die zeitlichen Kapazitäten den Ausschlag gibt. Die Besetzung der Beklagten kann von dieser selbst nicht beeinflusst werden. Vielmehr werden der unparteiische Vorsitzende und sein Stellvertreter nach § 133 Abs. 3 Satz 3 SGB IX von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Diese haben hier bewusst eine Entscheidung getroffen, einen im Hauptamt mit der Verantwortung für ein Gericht betrauten Vorsitzenden zu bestellen, der im Übrigen bereits mit dem Vorsitz in anderen Schiedsstellen belastet war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass erst weit nach Erhebung der Klage die von dem Kläger aus seiner Sicht nicht erforderliche, indes nach der Schiedsstellen-VO rechtlich zwingende vollständige Besetzung der Beklagten mit einem Stellvertreter des Vorsitzenden erfolgt ist. Das kann aus Sicht des Senats nur dahingehend verstanden werden, dass die Organisationen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 SGB IX den aktuell amtierenden Vorsitzenden mit den ihn betreffenden Entscheidungen betrauen wollten und damit die hierdurch bedingte Dauer der Verfahren in Kauf genommen haben. Die inzwischen zwischen den Beteiligten durch die Beklagte bewirkte Einigung spricht für diese Wahl. Zu berücksichtigen ist auch, dass die dem Senat nicht vollständig vorgelegte Korrespondenz zwischen den Beteiligten im Vergleich zu anderen Schiedsstellenverfahren, in die der Senat hat Einblick nehmen können, eine hohe Komplexität mit einer großen Fülle an von dem Kläger angeführten Daten und Zahlen aufweist, die einen hohen Zeitaufwand für die Durchdringung mit sich bringen.
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Ein Scheitern einer Abberufung im Sinne des § 5 Schiedsstellen-VO, das zum Stillstand einer funktionierenden Schiedsstelle führen würde, ist aus Sicht des Senats nicht gegeben. Es kann damit offenbleiben, ob der Senat im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Maßnahmen veranlassen könnte, um auf die Besetzung der Beklagten einzuwirken. Die vorliegende Klage reiht sich in eine Vielzahl von Verfahren ein, mit denen einzelne Einrichtungsträger versuchen, dem LSG Sachsen-Anhalt die Organisation der Aufgaben der Beklagten, die Aufsicht über deren Aufgabenerledigung (hier: Entscheidung der Schiedsstelle [...] „vollständig“ schriftlich abzufassen) oder dem Gericht selbst die Aufgabe der Schiedsstelle zuzuweisen. In Bezug auf den zeitlichen Horizont des Schiedsstellenverfahrens ist von dem Kläger nicht vorgetragen worden, in welcher Weise der Senat hier einen Abschluss des Schiedsstellenverfahrens bewirken könnte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Schiedsspruch und dem ggf. eröffneten Instanzenzug ist nicht erkennbar, dass die von dem Kläger geltend gemachte Entscheidung des Senats ihm die gewünschte Rechtssicherheit in Bezug auf Leistungsvereinbarung und Vergütung verschaffen könnte. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegeben hat, dass die Justizgewährung auch in den Blick nehmen muss, ob eine Rechtsverletzung von besonderem Gewicht droht (vgl. statt aller BVerfG
, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, RdNr. 19f.), ist hierzu von dem Kläger nicht ausreichend vorgetragen worden, dass seine Existenz ohne die begehrte Entscheidung der Schiedsstelle bedroht ist.
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Soweit der Kläger die Autorisierung der Niederschrift(en) über die durchgeführte(n) mündliche(n) Verhandlung(en) bzw. die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung(en) geltend macht, ist das Tätigwerden des Vorsitzenden der Beklagten nicht durch den Senat ersetzbar. Erst recht steht dem Senat - insoweit unklar, ob eine Aufsicht im Gerichtsverfahren oder der Vollstreckung gemeint ist - keine Befugnis zu, außerhalb einer Klage gegen eine konkrete Schiedsstellenentscheidung zu prüfen, ob eine Niederschrift oder Entscheidungsbegründung „vollständig“ ist. Legt man den Maßstab des Prozessrechts als Vergleich zugrunde, kann bei einer nicht innerhalb von fünf Monaten abgesetzten Gerichtsentscheidung das Fehlen von Grüpden als wesentlicher Verfahrensfehler angenommen werden (vgl. statt aller Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 133 RdNr. 2e). Soweit einem Verwaltungsakt die Begründung fehlt, erlaubt § 41 Abs. 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) deren Nachholung. Dass sich aus der Schiedsstellen-VO wesentlich andere Maßstäbe ergeben könnten, ist nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die für die Organisation der Schiedsstelle geltende Schiedsstellen-VO gehört zum Landesrecht mit einer auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkten Geltung. Die Revision in dem Verfahren vor dem BSG B 8 SO 6/21 R ist ausweislich des Kosten- und Streitwertbeschlusses des 8. Senats des BSG vom 8. Dezember 2022 zurückgenommen worden.
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