(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
-
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, - 2.
-
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, - 3.
-
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), - 4.
-
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990, - 5.
-
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß, - 6.
-
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die - a)
-
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950, - b)
-
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949, - c)
-
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
- 7.
-
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
-
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, - 2.
-
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, - 3.
-
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.