BerRehaG § 22 Inhalt der Bescheinigung

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 R 87/18
6. November 2019
L 2 R 87/18 6. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 288/15
22. September 2017
1 A 288/15 22. September 2017
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 334/14
30. September 2016
L 21 R 334/14 30. September 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 68/12
3. Juni 2013
3 B 68/12 3. Juni 2013
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 36/11 R
14. Dezember 2011
B 5 R 36/11 R 14. Dezember 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
3 C 36/10 30. Juni 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 40/09
23. September 2010
3 C 40/09 23. September 2010
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 34/09
18. März 2010
3 C 34/09 18. März 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 PKH 9/09, 3 PKH 9/09 (3 B 54/09)
4. Februar 2010
3 PKH 9/09, 3 PKH 9/09 (3 B 54/09) 4. Februar 2010