Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 4 WF 146/23

Tenor:

  1. I.

    Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Oldenburg vom 24.08.2022 wird im Tenor zu Ziff. 2 auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Die früheren Antragsteller tragen die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

    Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

    Weitere außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  2. II.

    Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der 1995 geborene Antragsteller ist der Enkel des am TT. MM 2020 in Ort2 verstorbenen EE, der mit Testamenten vom 19. Juni 2013 und vom 29. September 2014 seine beiden Töchter testamentarisch zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Der Erblasser traf zudem eine Teilungsanordnung, ordnete für die Mutter des Antragstellers Vorerbschaft an und setzte den Antragsteller als Ersatz-Vorerben und zugleich zum Nacherben nach seiner Mutter ein. Zudem belastete er den Nachlass mit diversen Vermächtnissen, u.a. zugunsten des Antragstellers in Höhe eines Betrages von 200.000 Euro. Für das zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Vermächtnis ordnete der Erblasser Verwaltungstestamentsvollstreckung auf Lebenszeit des Antragstellers und unbefristete Verwaltungstestamentsvollstreckung für den Fall des Eintritts der Ersatz- bzw. Vorerbschaft durch Nacherbschaft an. Zugleich ordnete er für die Zeit der Vorerbschaft der Mutter des Antragstellers Verwaltungstestamentsvollstreckung an mit der Maßgabe, dass der Testamentsvollstrecker dem Antragsteller den "ihm gegenüber (der Mutter des Antragstellers) zustehenden gesetzlichen Unterhalt vorrangig bezahlen" solle, wobei "die Erträge aus dem Vermögen des Antragstellers vorrangig" seien. Im Februar 2016 schlossen der Antragsteller und der Erblasser eine Unterhaltsvereinbarung, auf die Bezug genommen wird. Die Mutter des Antragstellers verstarb im Jahre 2019.

2

Der Antragsteller lebt im Haushalt von CC und BB, welche einen Mahnbescheid über die Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 16.800 Euro gegen den Beschwerdeführer als "Testamentsvollstrecker AA" erwirkten, der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Vertretung "der Antragsteller" angezeigt und den Beschwerdeführer auf Zahlung des rückständigen Unterhalts "an den Antragsteller" in Anspruch genommen. Sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - als auch der Beschwerdeführer haben darauf hingewiesen, dass aktivlegitimiert allenfalls der Antragsteller, nicht aber die Herren BB/CC seien, worauf die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 darum gebeten hat, das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, dass Antragsteller AA, vertreten durch die Bevollmächtigten BB/CC sei. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet sei, solange der Antragsteller nicht den von ihm anzufordernden Gerichtskostenvorschuss einzahle, Kostenantrag gestellt und einer Berichtigung des Aktivrubrums widersprochen. Das Amtsgericht - Familiengericht- hat das Aktivrubrum mit Beschluss vom 19. August 2021 gleichwohl antragsgemäß geändert.

3

Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat das Nachlassgericht den Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker entlassen und mit Beschluss vom 29. November 2021, rechtskräftig am 14. Dezember 2021, die Antragsgegnerin zur neuen Testamentsvollstreckerin "für den Erbteil des Ersatzerben AA" ernannt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin erneut Kostenantrag gestellt und die Rechtsauffassung vertreten, dass er stets nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern persönlich in Anspruch genommen worden sei.

4

Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat zu Gunsten des Antragstellers einen Dauerauftrag über einen Betrag von monatlich 1.200 Euro eingerichtet und ihm zuletzt 16.000 Euro an Unterhalt ausgezahlt. Auf Antrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2023, in der die Antragsgegnerin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Antragsgegnerin durch Versäumnisbeschluss vom 24. August 2023 in Absatz 1 des Tenors als Testamentsvollstreckerin verpflichtet, an den Antragsteller 16.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2022 abzüglich am 16. Mai 2022 gezahlter 16.000 Euro zu zahlen.

5

In Absatz 2 des Tenors hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Herren CC und BB als frühere Antragsteller und Gesamtschuldner verpflichtet, die Gerichtskosten zur Hälfte sowie die "außergerichtlichen Kosten des früheren Testamentsvollstreckers Rechtsanwalt FF" zu 1/2 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

6

Der Beschwerdeführer als der "frühere Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt FF" ist verpflichtet worden, die Gerichtskosten zu 1/4, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie seine außergerichtlichen Kosten zu 1/2 selbst zu tragen.

7

Die "Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin" ist verpflichtet worden, 1/4 der Gerichtskosten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.

8

Der Beschwerdeführer macht mit seiner gegen diese Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde geltend, er sei erstinstanzlich - entgegen seiner noch in erster Instanz geäußerten Rechtsauffassung - nicht persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen worden. Ihm persönlich dürften deshalb keine Kosten auferlegt werden.

II.

9

Das als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung von Kosten des Verfahrens gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers dürfte sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als zulässig und begründet erweisen.

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Dabei lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:

11

1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist statthaft. Zwar scheidet die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich aus, wenn nicht zugleich die Hauptsache angefochten wird. Wenn jedoch wie vorliegend ein am Verfahren Unbeteiligter von dem Gericht mit Kosten belastet wird, kommt eine Anfechtung entsprechend §§ 567 ff ZPO in Betracht. Denn mangels Beteiligtenstellung kann ein am Verfahren Unbeteiligter nicht gegen die Hauptsacheentscheidung vorgehen, wenn es keine Hauptsacheentscheidung gegen ihn gibt. Aus seiner Sicht liegt vielmehr eine isolierte Kostenentscheidung ohne Hauptsacheentscheidung, vergleichbar mit einer Entscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) vor. Dagegen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ZPO statthaft und dürfte auch hier das statthafte Rechtsmittel sein.

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Die sofortige Beschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.

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2. Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Denn die angegriffene Kostenentscheidung erweckt den unrichtigen Schein, als ob der Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der früheren Antragsteller, 1/4 der Gerichtskosten sowie die Hälfte der für seine Tätigkeit im Verfahren entstandenen Kosten persönlich selbst zu tragen habe. Für eine solche Kostentragungspflicht fehlt es indes an einer rechtlichen Grundlage. Bei den bis zum Testamentsvollstreckerwechsel entstandenen Kosten handelt es sich vielmehr um einen unselbständigen Teil der Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf Antragsgegnerseite entstanden sind und die einer gesonderten Kostenentscheidung nicht zugänglich sind.

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

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a) Für eine Aufteilung der im Verfahren entstandenen Kosten auf den jeweiligen als natürliche Person tätig gewordenen Testamentsvollstrecker bestand kein Anlass. Denn der Antragstellerseite stand stets der jeweilige Testamentsvollstrecker für den Erbteil des Ersatzerben AA als Beteiligter kraft Amts gegenüber, ohne dass es darauf ankam, welche natürliche Person dies Amt ausgeübt hat.

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aa) Wie das Amtsgericht - Familiengericht - selbst im Ausgangspunkt zu Recht erkannt hat, ist nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Erbteil des Antragstellers an dem Verfahren beteiligt worden. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass er im Mahnbescheid als "Testamentsvollstrecker von AA" bezeichnet worden und die gegen ihn geltend gemachte Zahlungsverpflichtung in dem als Antragsschrift gefassten, richtigerweise aber als Anspruchsbegründung zu verstehenden und auch so behandelten anwaltlichen Schriftsatz vom 7. Juni 2021 unzweideutig aus seiner Position als Testamentsvollstrecker hergeleitet worden ist. Auch der Beschwerdeführer hält an seiner in erster Instanz noch vertretenen offenbar unrichtigen abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr fest.

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bb) Richtet sich ein Verpflichtungsantrag gegen einen Testamentsvollstrecker als Beteiligter kraft Amtes, verbietet sich indes eine nach der Person des Testamentsvollstreckers aufgespaltene Kostenentscheidung. Denn dies wäre mit seiner Stellung als Testamentsvollstreckers nicht vereinbar, der in der Sache keine eigenen persönlichen Interessen wahrnimmt, sondern gemäß § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat und für den Fall der Anordnung einer reinen Dauerverwaltungsvollstreckung für den Erhalt und die Nutzbarmachung des verwalteten Vermögens sowie für die Erzielung von Erträgen sorgen muss (vgl. nur Staudinger/Dutta (2021) BGB § 2209, Rn. 6). Zwar richtet sich die Kostenentscheidung im Falle der Inanspruchnahme eines Testamentsvollstreckers gegen diesen. Er trägt die Kosten aufgrund seiner besonderen verfahrensrechtlichen Position aber nicht persönlich. Diese fallen vielmehr dem von ihm verwalteten Nachlass zur Last, in den allein aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden kann (vgl. dazu nur MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2212 Rn. 13). Auf die Frage, ob der Testamentsvollstrecker Kosten des Verfahrens im Verhältnis zu den Erben pflichtwidrig verursacht hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Inanspruchnahme nicht in Person, sondern in seinem Amt als Testamentsvollstrecker ausdrücklich aus dem Tenor des Vollstreckungstitels ergibt. Maßgeblich ist vielmehr allein der Umstand, dass er tatsächlich nicht persönlich, sondern allein in seiner Funktion als Träger des Testamentsvollstreckeramts in Anspruch genommen worden ist. Dass es für die verfahrensrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers nicht auf diejenige natürliche Person ankommt, welcher dies Amt übertragen worden ist, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass das Verfahren nach dessen Tode nicht etwa von dessen Erben fortgesetzt werden muss, sondern gemäß § 241 ZPO bis zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers unterbrochen ist, soweit der Testamentsvollstrecker nicht in einem Anwaltsprozesse anwaltlich vertreten war. Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker aus dem Amt entlassen worden ist.

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b) Vor diesem Hintergrund war der von dem Beschwerdeführer angegriffene Teil der Kostenentscheidung im Wege der Abänderung dahingehend klarzustellen, dass die Kosten, welche das Amtsgericht - Familiengericht - dem Schein nach ihm persönlich auferlegt hat, dem von ihm und seiner Amtsnachfolgerin verwalteten Nachlass zur Last fallen. Diese Kosten waren daher der Antragsgegnerin als derzeitige Testamentsvollstreckerin aufzuerlegen. Eine Verschlechterung der Position der Antragsgegnerin ist damit nicht verbunden. Denn bei richtigem Verständnis des angegriffenen Kostenbeschlusses fallen auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten allein dem von ihm verwalteten Nachlass zur Last. Auch das Amtsgericht - Familiengericht - ist erkennbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nur in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen worden ist und mithin entgegen der insoweit missverständlichen Fassung des Tenors nicht persönlich für die Kosten haften kann.

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3. Soweit das Amtsgericht - Familiengericht - darauf erkannt hat, dass die früheren Antragsteller einen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht deshalb entzogen. Dies gilt umso mehr, als der Senat ohne ein Rechtsmittel oder ein Anschlussrechtsmittel der früheren Antragsteller nicht befugt ist, die Kostenentscheidung auf die Beschwerde des in der Sache auf Seiten der Antragsgegnerin agierenden Beschwerdeführers zu deren Lasten zu verschlechtern. Es besteht derzeit mithin kein Anlass zur Prüfung der Frage, ob es im Falle eines wirksamen Beteiligtenwechsels auf Antragstellerseite gemäß der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - gerechtfertigt ist, dem ausgeschiedenen Beteiligten diejenigen Kosten aufzuerlegen, welche er für den Fall der Klagrücknahme hätte tragen müssen oder ob dieser nicht vielmehr nur jene Mehrkosten zu tragen hat, die durch den Beteiligtenwechsel entstanden sind (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe zum Streit nur Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 263 Rn. 41, zitiert nach Beck-Online).

III.

20

Die Nichterhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren erfolgt gem. § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Kostenentscheidung im Übrigen hat ihre Grundlage in § 243 FamFG und entspricht der Billigkeit. Insbesondere besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, die Antragstellerseite an den im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu beteiligen. Obwohl der Beschwerdeführer eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung in Form einer Klarstellung erreicht hat und der Eindruck seiner persönlichen Kostenhaftung hierdurch beseitigt wurde, stellt dies kein "Unterliegen" iSd § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG der Antragstellerseite dar.

21

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, dem Antragsteller oder den früheren Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Kostenentscheidung in dem vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren 4 UF 14/24 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Kostenentscheidung dort beruhte auf §§ 81, 84 FamFG. Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. § 84 FamFG findet aber in Familienstreitsachen wie dem vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

22

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.

23

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren war entbehrlich, nachdem eine Festgebühr anfällt (FamGKG-KV Nr. 1910). Für die Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gilt § 33 RVG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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