Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 12 U 38/22
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.2022 verkündete Teilurteil des Landgerichts Oldenburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger EE, Ort1, bestehend aus CC geb. DD und FF, zustehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I.
Der ursprüngliche, zwischenzeitlich verstorbene Kläger EE, vertreten durch seinen Betreuer, den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin GG, hat die Beklagten im Zusammenhang mit einer General- und Vorsorgevollmacht sowie aus der Besorgung seiner Angelegenheiten unter anderem auf Auskunft und Rechenschaft in Anspruch genommen.
Der ehemalige Kläger, der gemeinsam mit seinem Sohn FF in seinem eigenen Haus gewohnt hatte, zog Ende des Jahres 2019 in ein Zimmer bei dem beklagten Ehepaar, zu dem er Vertrauen gefasst hatte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Geldvermögen von mehr als 500.000,00 EUR, wie aus den bei den Akten befindlichen Kontoauszügen (Anlagen K 15, K 16 sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 14.02.2022) ersichtlich ist.
Im Mai 2020 regte der Sohn des Klägers eine Betreuung für diesen an, weil er befürchtete, dass die Beklagten den Kläger finanziell schädigten; nach seinen Angaben war der Verbleib von Vermögenswerten in der Größenordnung von 400.000,00 EUR unklar.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) richteten im Juni 2020 ein gemeinsames "Oder-Konto" bei der KK (im Folgenden: KK) ein, auf welches das Guthaben auf den bisherigen Konten des Klägers im Wesentlichen umgebucht wurde und wohin nunmehr auch seine Versorgungsbezüge flossen; insgesamt ging in der Folgezeit ausweislich der bereits erwähnten Kontoauszüge (Anlagen K 15, K 16) ein Betrag von 361.002,81 EUR auf dem Konto ein.
Am 14.10.2020 erteilte der Kläger den Beklagten eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht (Anlage B 1).
Im Rahmen des Betreuungsverfahrens fand am 12.01.2021 eine Anhörung des Klägers statt; dabei gab dieser ausweislich des Vermerks vom selben Tage (Anlage K 14) an, er werde von den Beklagten für eine Vergütung von 1.000,00 EUR monatlich gepflegt. Sein Haus müsse er noch abbezahlen und habe von seinem Vermögen ca. 30.000,00 EUR übrig, viel mehr könne es wegen der vielen Abzüge nicht sein. Die Frage, wo sein nicht unerhebliches Vermögen geblieben sei, konnte der Kläger nicht beantworten. Weiter gab er an, sich von den Beklagten, denen er vertraue, verwandtschaftlich aufgenommen zu fühlen; diese bräuchten kein Geld von ihm.
Mit Beschluss vom 25.02.2021 (Anlage K 7) bestellte das Amtsgericht Oldenburg gegen den geäußerten Willen des damaligen Klägers, der gegen die Entscheidung Beschwerde einlegte, den jetzigen Klägervertreter zum Kontrollbetreuer.
Dieser forderte die Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2021 (Anlage K 2) vergeblich zur Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsabschrift und zur Rechenschaftslegung auf.
Durch notarielle Urkunde vom 27.04.2021 (Anlage B 7) setzte der Kläger die Beklagten testamentarisch je zur Hälfte zu seinen Erben ein.
Am 03.05.2021 erlitt er einen Schlaganfall, in dessen Folge er handlungs- und entscheidungsunfähig und eine Verständigung mit ihm nicht mehr möglich war. Jedenfalls von diesem Tag an regelten die Beklagten unstreitig seine Angelegenheiten.
Beginnend mit dem 04.05.2021, also dem Tag nach dem Schlaganfall, erfolgten als "Pflegegeld" bezeichnete Überweisungen von dem Gemeinschaftskonto an den Beklagten zu 1), zunächst ein erster Betrag von 22.500,00 EUR "für Januar bis Mai 2021", sodann monatlich 4.500,00 EUR; ferner kam es zu Bargeldauszahlungen über insgesamt mehrere 100.000,00 EUR.
Mit Beschluss vom 28.07.2021 (Anlage K 1) wies die Beschwerdekammer des Landgerichts das Rechtsmittel des Klägers gegen die Einrichtung der Kontrollbetreuung zurück; die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Sodann forderte der Kontrollbetreuer die Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2021 (Anlage K 3) und 30.08.2021 (Anlage K 5) erneut vergeblich zur Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsabschrift und zur Rechenschaftslegung auf.
Am 31.08.2021 fand bei den Beklagten im Rahmen des mittlerweile eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung statt.
Nach Einsicht der Ermittlungsakten erklärte der Kontrollbetreuer unter dem 15.11.2021 (Anlagen K 8, K 9) den ebenfalls in seinen Aufgabenkreis fallenden Widerruf der Vollmacht für die Vermögenssorge und forderte die Beklagten vergeblich zur Herausgabe der Vollmachtsurkunden auf.
Auf seine Anregung erweiterte das Betreuungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 24.11.2021 (Anlage K 11) seinen Aufgabenkreis unter anderem um die Vermögenssorge und den Widerruf der Vollmacht, soweit noch nicht geschehen.
Am Folgetag erklärte der Betreuer den Widerruf und verlangte erneut vergeblich die Herausgabe der Vollmachtsurkunden (Anlagen K 12, K 13).
Der Kläger, der zwischenzeitlich bei erheblichen Dekubituswunden und lebensbedrohlicher Mangelernährung notfallmäßig stationär behandelt werden musste, wie aus dem als Anlage K 17 bei den Akten befindlichen Entlassungsbericht vom 26.11.2021 ersichtlich ist, wurde am 30.11.2021 von seinem Betreuer in einem Pflegeheim untergebracht.
Im Dezember 2021 erreichte der Kläger durch seinen Betreuer die Änderung des KK-Kontos in ein "Und-Konto", womit die Inhaber nur noch gemeinsam über das Guthaben verfügen konnten. Am 22.12.2021 waren noch 13.352,29 EUR auf dem Konto; wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge (Anlagen K 15, K 16) verwiesen.
Der ehemalige Kläger hat durch seinen Betreuer behauptet, die Beklagten hätten schon vor dem Schlaganfall vom 03.05.2021 seine Geschäfte geführt, wie auch die Anhörung vom 12.01.2021 im Betreuungsverfahren ergeben habe. In diesem Termin hätten der Kläger und der Beklagte zu 1) zudem unzutreffende Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Klägers gemacht; dies zeige, dass der Kläger zu der Zeit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
Von dem Geld auf dem Gemeinschaftskonto seien nur 104.472,02 EUR für den Kläger verwendet worden. Abzüglich einer Vergütung für die häusliche Versorgung und Pflegegeld, insgesamt 11.892,00 EUR, ergebe sich ein Fehlbetrag von 229.106,50 EUR.
Den auf Vorlage einer beglaubigten Abschrift der erteilten Vollmacht gerichteten ursprünglichen Klagantrag zu 1) haben die Beklagten anerkannt, woraufhin das Landgericht durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 13.10.2021 entschieden hat.
Im erstinstanzlichen Termin am 13.01.2022 haben die Parteien die mit Schriftsatz vom 29.12.2021 klägerseits angekündigten Anträge zu 1) und 4) - gerichtet auf Herausgabe sämtlicher Exemplare der Vollmachten, Auskunft über etwaige weitere Vollmachten bzw. Untervollmachten - übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der ehemalige Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagten, jeweils als Gesamtschuldner, zu verurteilen, ihm, dem Kläger, vertreten durch seinen jeweiligen Betreuer, gegenwärtig GG, Ort2,
- 1)
- erledigt -
- 2)
Auskunft über das Vermögen des Klägers am 14.10.2020 zu erteilen und zwar in Form eines schriftlichen und systematisch geordneten Verzeichnisses unter Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva und Nachweis sämtlicher Angaben durch Beifügung von Originalbelegen;
- 3)
schriftlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Abrechnung sämtlicher Vermögensbewegungen seit dem 14.10.2020 bis zur Herausgabe der Vollmacht samt Abschriften und Ablichtungen gemäß Antrag zu 1), unter Nachweis sämtlicher Angaben durch Beifügung von Originalbelegen;
- 4)
- erledigt -
- 5)
über alle in ihren Besitz oder sonstige Verfügungsmacht gelangten Sachen und Unterlagen des Klägers ein schriftliches und systematisch geordnetes Verzeichnis zu erteilen;
- 6)
nach Erteilung der Auskünfte gemäß Anträgen zu 2), 3), 4) und 5) jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern;
- 7)
nach Erteilung des Verzeichnisses gemäß Antrag zu 5) die verzeichneten Sachen und Unterlagen herauszugeben;
- 8)
231.286,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen.
Weiter hat der ehemalige Kläger beantragt,
- 9)
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Kläger, vertreten durch seinen jeweiligen Betreuer, gegenwärtig GG, Ort2, die Zustimmung zu erklären, dass das gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführte Konto mit der Nummer (...) bei der KK in ein Einzelkonto des Klägers umgewandelt wird,
hilfsweise,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der KK die Zustimmung zu erklären, dass das gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführte Konto mit der Nummer (...) bei der KK in ein Einzelkonto des Klägers umgewandelt wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Kläger sei bis zu seinem Schlaganfall am 03.05.2021 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen und habe seine Geschäfte allein geführt, weshalb sie insoweit zur Auskunft nicht in der Lage seien. Die Rechnungslegung ab dem 03.05.2021 werde erfolgen.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2022 einen weiteren Zahlungsantrag in Höhe von 170.710,93 EUR nebst Zinsen angekündigt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil vom 17.02.2022 den auf der ersten Stufe und den unabhängig von einem Stufenverhältnis gestellten Anträgen überwiegend entsprochen, wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des genannten Urteils verwiesen.
Den Antrag auf Auskunftserteilung über den Vermögensbestand des Klägers am Tag der Vollmachtserteilung vom 14.10.2020 hat das erstinstanzliche Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass ein solcher Anspruch sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergebe; dieses sei nicht darauf gerichtet, das Vermögen des Vollmachtgebers zu erfassen.
Den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft über sämtliche Vermögensbewegungen vom 14.10.2020 bis zur Herausgabe der Vollmacht hat das Landgericht demgegenüber aus §§ 662, 666 BGB zuerkannt, soweit die Beklagten aufgrund der Vollmacht Verfügungen vorgenommen haben. Dazu hat es ausgeführt, der Anspruch bestehe für den genannten Zeitraum unabhängig davon, wann der Kläger geschäftsunfähig geworden sei, umfasse aber nicht etwaige Verfügungen des Klägers. Durch die Erklärung der Beklagten, bis zum 03.05.2021 nicht verfügt zu haben, sei der Anspruch nicht, auch nicht teilweise, erfüllt. Mit der Einreichung der Anlage B 6 sei keine Erfüllung bewirkt worden, denn diese sei zu spät im Sinne des § 296a ZPO vorgelegt worden und beziehe sich allein auf das Konto bei der KK; insbesondere zur Verwendung von Barabhebungen fehlten Angaben. Die Vorlage von Originalbelegen könne nur verlangt werden, soweit solche existierten.
Den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über diejenigen Sachen und Unterlagen des Klägers, die in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangt seien, hat das Landgericht aus §§ 666, 667, 260 BGB zugesprochen. Es habe zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis und keine bloße Gefälligkeit bestanden.
Was die Zustimmung des Beklagten zu 1) zur Umwandlung des Gemeinschaftskontos bei der KK in ein Einzelkonto des Klägers angeht, so ist erstinstanzlich unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsbegehren auf Abgabe der Zustimmungserklärung gegenüber der KK mit der Begründung stattgegeben worden, dass der Anspruch aus einem dem Auftragsrecht unterliegenden Treuhandverhältnis folge, §§ 662, 667 BGB, nachdem auf das Konto unstreitig allein Gelder des Klägers geflossen seien.
Die als im Wege der Stufenklage nachgeordnet bewerteten Anträge sowie den nicht für entscheidungsreif befundenen Zahlungsantrag hat das Landgericht nicht beschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen das Teilurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 17.03.2022.
Am TT.MM.2022 ist der Kläger verstorben.
Seine Tochter CC focht das die Beklagten begünstigende Testament mit Erklärung vom 25.04.2022 gegenüber dem Nachlassgericht unter Berufung auf einen Motivirrtum des Erblassers mit der Begründung an, die Testamentserrichtung beruhe auf der von den Beklagten durch Täuschung bewirkten irrigen Vorstellung, sie wollten ihn ohne finanzielle Interessen in familiärer Weise versorgen und pflegen, und er verfüge kaum noch über Vermögen, u. a. deshalb, weil seine Kinder ihn betrogen hätten. Dem Testament habe die Vorstellung des Erblassers zugrunde gelegen, dass die Beklagten ihn uneigennützig bei sich aufgenommen hätten und pflegten; dies sei ein Irrtum gewesen, tatsächlich hätten sie es auf sein Vermögen abgesehen.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 hat die Tochter des ehemaligen Klägers für die aus ihr und ihrem Bruder FF bestehende Erbengemeinschaft die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 05.09.2022 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.
Die Tochter für die Gemeinschaft der gesetzlichen Erben einerseits und die Beklagten andererseits beantragten jeweils einen Erbschein für sich. Am 12.07.2024 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die Kinder des Verstorbenen je zur Hälfte als Erben ausweist. Rechtsbehelfe der Beklagten blieben ohne Erfolg (Aktenzeichen 3 W 89/23 des Oberlandesgerichts Oldenburg).
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 hat die Tochter des verstorbenen Klägers CC unter Verweis auf den genannten Erbschein erneut für die aus ihr und ihrem Bruder bestehende Erbengemeinschaft die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.
Die Klägerin beantragt,
mit der Maßgabe, dass die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger EE, bestehend aus ihr, CC, und FF, zustehen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten widersprechen der Aufnahme des Rechtsstreits durch CC für die Gemeinschaft der gesetzlichen Erben unter Hinweis auf ihre testamentarische Erbeinsetzung und beantragen,
das Teilurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.02.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholen sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stehen insbesondere auf dem Standpunkt, aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers geworden zu sein, weshalb der Rechtsstreit als "Insichprozess" beendet sei.
II.
Das gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzte Verfahren ist durch Zustellung des die Aufnahmeerklärung enthaltenden Schriftsatzes der Klägerseite vom 24.07.2024 an die Beklagten wirksam aufgenommen, §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 1, 250 ZPO.
Dass die Miterbin CC allein die Aufnahme für die Erbengemeinschaft, der auch ihr Bruder FF angehört, wirksam erklären kann, folgt aus § 2039 BGB (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 239 RN 9). Leistung an die Erbengemeinschaft ist, wie erforderlich, beantragt.
Den erforderlichen Beweis der Rechtsnachfolge hat die Aufnehmende durch die Vorlage des Erbscheins (vgl. auch Zöller/Greger, a. a. O., RN 12), dessen Existenz die Gegenseite nicht bestreitet, geführt.
Gemäß § 2365 BGB gilt die Rechtsvermutung, dass denjenigen, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind, das dort angegebene Erbrecht zusteht. Die Klägerin muss im Zivilprozess nur die Erbscheinserteilung und die Identität mit den genannten Personen beweisen. Es wäre Sache der Gegenseite, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 2365 RN 2), was durch Beweis des Gegenteils geschehen kann (vgl. Staudinger/Herzog, BGB, Neubearb. 2023, § 2365 RN 199f).
Daran fehlt es. Die - letztinstanzlich bestätigte - Auffassung des Nachlassgerichts, dass das notarielle Testament vom 27.04.2021 aufgrund der Anfechtung seitens der Tochter wegen eines Motivirrtums des Erblassers nichtig sei mit der Folge, dass die im Erbschein ausgewiesenen gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger des ehemaligen Klägers geworden sind, ist nicht widerlegt worden.
Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung u. a. angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist.
Der Senat vermag anhand der Aktenlage nachzuvollziehen, dass der ehemalige Kläger einem solchen Motivirrtum erlag. Dieser ist im Erbrecht - anders als nach § 119 Abs. 2 BGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden - beachtlich, um dem wahren Willen des Erblassers möglichst zur Geltung zu verhelfen (vgl. Grüneberg/Weidlich, a. a. O., § 2078 RN 4).
Nach Würdigung der Aktenlage spricht alles dafür, dass folgender Sachverhalt vorliegt, der eine Anfechtung wegen eines Motivirrtums rechtfertigt:
Der ehemalige Kläger hatte bei Abfassung des Testaments die Vorstellung, für einen monatlichen Betrag von 1.000,00 EUR bei den Beklagten wohnen zu dürfen und von diesen gepflegt zu werden. Er ging davon aus, die Beklagten bräuchten und wollten kein Geld von ihm. Ferner war er von der Annahme geleitet, auch gar nicht mehr über viel Geld zu verfügen, weil sein Sohn ihn bestohlen und er für sein Haus, das er noch abbezahlen müsse, regelmäßige Abzüge habe. All dies folgt aus den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Betreuungsgericht am 12.01.2021 machte. Der Beklagte zu 1), der sich am Ende des Gesprächs hinzudrängte, bestätigte die monatliche Gegenleistung von 1.000,00 EUR. Die entsprechende Motivation, von der der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung geleitet wurde, lässt sich zudem den unter § 4 des notariellen Testaments vom 27.04.2021 festgehaltenen Beweggründen entnehmen, wo es u. a. heißt, "zu dieser Erbeinsetzung" habe er sich "entschlossen", weil ihn "die Eheleute BB / AA in jeder Hinsicht ... unterstützen", er sei trotz zweier Kinder allein und wolle seine "Dankbarkeit zum Ausdruck bringen, nicht zuletzt deshalb, weil sie mich in ihrem Haus wohnen lassen ...". Tatsächlich irrte der ursprüngliche Kläger über all diese Umstände, wie die bereits zitierten Unterlagen, insbesondere der Anhörungsvermerk der Betreuungsrichterin vom 12.01.2021 und die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge bzw. Bankunterlagen belegen. Das angenommene beiderseitige Vertrauensverhältnis als Grundlage des Zusammenlebens gab es nicht. Zu keiner Zeit hatten die Beklagten die Absicht, ihn für 1.000,00 EUR monatlich bei sich leben zu lassen und zu pflegen. Auch über den Umfang seines Vermögens irrte der ehemalige Kläger. Es traf nicht zu, dass er nur noch über etwa 30.000,00 EUR verfügte und sein Haus noch abbezahlen musste. Tatsächlich war er vermögend, hatte keine hohen regelmäßigen Kosten, und das Haus war längst abbezahlt. Die Beklagten verfolgten finanzielle Interessen und beabsichtigten, sich an seinem Vermögen zu bereichern, wie sie es auch umsetzten. So ließen sie aus seinem Geldvermögen insgesamt einen sechsstelligen Betrag an sich abfließen, indem sie von dem Gemeinschaftskonto ca. 100.000,00 EUR und vom HH-Konto des Klägers etwa 200.000,00 EUR abbuchten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger diese Summen für sich selbst verbrauchte. Es ist davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) diese Beträge abhob und er bzw. die Beklagten gemeinsam diese für sich verbrauchten. Hinzu tritt, dass die Beklagten monatlich rückwirkend ab Januar 2021 einen Betrag von 4.500,00 EUR als "Pflegegeld" abhoben. Diese Abbuchungen leiteten die Beklagten unmittelbar nach dem Schlaganfall ein, als der Kläger nicht mehr kommunizieren konnte. Hinweise darauf, dass, wie die Beklagten ohne Beweisantritt behaupten, der Erblasser, der gegenüber dem Betreuungsgericht noch angegeben hatte, für 1.000,00 EUR monatlich von den Beklagten versorgt zu werden, diesen um ein Vielfaches höheren Betrag mit ihnen vereinbart hätte bzw. auch nur damit einverstanden gewesen wäre, gibt es nicht. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme, dass er doch im Rahmen seines irrtumsbedingten Vorstellungsbilds davon ausging, nicht mehr über viel Geld zu verfügen. Dass der Erblasser, wenn er all diese Umstände gekannt und insbesondere gewusst hätte, dass die Beklagten die Absicht hatten, sein Vermögen an sich zu bringen, diese nicht als Erben eingesetzt hätte, steht außer Frage.
Dies ist von den Beklagten nicht widerlegt worden.
Die Beklagten müssten hierzu die Tatsachen darlegen und beweisen, mit denen die Wirksamkeit des sie begünstigenden notariellen Testaments vom 27.04.2021 verbunden wäre. Die Beklagten müssten demnach beweisen, dass kein Motivirrtum des Verstorbenen vorlag mit der Folge, dass das notarielle Testament, mit welchem der Verstorbene durch Erbeinsetzung der Beklagten seine Kinder enterbt hatte, nicht aufgrund eines Irrtums über den Beweggrund bei der Erbeinsetzung wirksam angefochten werden konnte. Derartige Tatsachen sind nicht vorgetragen, weshalb es einer Beweisaufnahme nicht bedarf.
Soweit die Beklagten mit einem im August 2020 erstellten Testamentsentwurf argumentieren, in dem die Enterbung des Sohnes FF einschließlich Entziehung des Pflichtteils vorgesehen gewesen sei, ist dies nicht geeignet, ihren Standpunkt, sie selbst seien wirksam zu Erben eingesetzt worden, zu untermauern. Die damals erwogene Enterbung soll darauf beruht haben, dass der Sohn im Jahr 2017 und 2020 insgesamt 255.000,00 EUR unberechtigt und heimlich vom Konto des Vaters abgehoben haben soll. Die Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil dieser Entwurf eben gerade nicht beurkundet worden ist; konkrete Gründe dafür werden weder von den Beklagten genannt noch sind sie sonst ersichtlich. Ob die gegen den Sohn erhobenen Vorwürfe zutreffen, ist offen und auch von den Beklagten, die sich nur auf den beigefügten Schriftverkehr berufen, nicht weiter unter Beweis gestellt. Diese Begebenheit spricht vielmehr für die Wirksamkeit der Testamentsanfechtung, zeigt sie doch, dass der Erblasser Personen, die eigenmächtig auf sein Vermögen zugriffen, gerade nicht als seine Erben haben wollte.
Auch die Berufung auf die angeblichen Wahrnehmungen der Rechtsanwältin JJ, die in dem Teilungsversteigerungsverfahren zwischen dem Erblasser und seinen Kindern tätig gewesen sei und gegenüber dem Amtsgericht Oldenburg bestätigt habe, dass der Kläger durchaus "in der Lage war, seine Zielsetzung klar selbst zu formulieren" und seinen "wohlüberlegten Willen zum Ausdruck gebracht" habe und es sein Wunsch sei, sich durch die Teilungsversteigerung von der mit dem Haus verbundenen Last zu befreien, verhilft der Argumentation der Beklagten nicht zum Erfolg. Die Teilungsversteigerung betrieb der ehemalige Kläger aufgrund der irrigen Vorstellung, das Haus stelle eine finanzielle Belastung für ihn dar, von der er sich auf diese Weise ebenso befreien könne wie von der fortdauernden Auseinandersetzung mit den Kindern über das Erbe nach der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter. Aufgrund der von den Beklagten zumindest unterstützten Vorstellung, dass seine Kinder diese belastenden Umstände zu verantworten hätten und er sich von dem Haus trennen müsse, empfand er es - irrig - als Wohltat, in den Haushalt der Beklagten aufgenommen zu werden. Der Erblasser hatte täuschungsbedingte Fehlvorstellungen; darauf, ob er zu dieser Zeit noch zu einer freien Willensbildung in der Lage war - was der Fall gewesen sein mag - kommt es nicht an.
Die schließlich mit Schriftsatz vom 06.09.2024 angetretenen Beweise sind ebenfalls nicht geeignet, die mit dem Erbschein einhergehende Vermutung zu widerlegen.
Die vorgelegten Rechnungen lassen nicht darauf schließen, dass der frühere Kläger, wie die Beklagten behaupten, genauestens über sein - nicht nur etwa 30.000,00 EUR betragendes - Vermögen informiert gewesen sei. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass er selbst die zugrundeliegenden Anschaffungen oder die Bezahlung veranlasste. Teilweise lauten die Rechnungen - was nichts weiter besagt - auf seinen Namen, teilweise auf den Namen des Beklagten zu 1). Was die Beklagtenseite mit deren Vorlage belegen will, erschließt sich dem Senat nicht.
Dass der ehemalige Kläger, wie die Beklagten nochmals betonen, die Auflösung von Konten selbst in Auftrag gab, wird nicht bezweifelt und lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er bei der Erbeinsetzung zugunsten der Beklagten nicht von irrigen Vorstellungen ausging.
Kenntnis über den Verkehrswert seiner Immobilie von 210.000,00 EUR hat der frühere Kläger keinesfalls durch das nunmehr vorgelegte Gutachten vom 10.05.2021 erlangt, nachdem er unstreitig am 03.05.2021 den Schlaganfall mit den ebenfalls unstreitigen gravierenden Folgen für seine Gesundheit erlitten hatte.
Die zu der Behauptung, der ursprüngliche Kläger sei bis zu seinem Schlaganfall vom 03.05.2021 zu einer freien Willensbildung in der Lage gewesen, angebotenen Beweise waren nicht zu erheben, denn dies kann als wahr unterstellt werden, ändert aber, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nichts daran, dass er von den Beklagten getäuscht wurde und das Testament deshalb anfechtbar ist.
Dass die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, die mit dem Erbschein einhergehende Vermutung des § 2365 BGB zu widerlegen, ist in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 eingehend erörtert worden. Diese haben auch daraufhin keinen geeigneten weiteren Beweis angetreten.
Dem Antrag auf Beiziehung der das Erbscheinsverfahren betreffenden Akten war nicht nachzugehen. Denn auf die beklagtenseits zu Protokoll gegebenen Tatsachen, die damit bewiesen werden sollen, kommt es nicht an; diese können vielmehr als wahr unterstellt werden. Schon vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in diesem Rechtsstreit zu keiner Zeit als Zeuge benannt worden ist, ist es nicht relevant, was er im Rahmen seiner Anhörung im Erbscheinsverfahren angegeben haben will. Überdies sind die diesbezüglich zu Protokoll gegebenen Tatsachen in diesem Rechtsstreit nicht erheblich. Auf die Behauptungen, der ehemalige Kläger habe sich bei der Anhörung im Betreuungsverfahren "in die Enge gedrängt" gefühlt, habe keine Vertrauensperson dabei gehabt und über sein Vermögen nicht die Wahrheit gesagt, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die letztgenannte Behauptung, denn daraus folgt nicht etwa, dass er sehr wohl wusste, über welches Vermögen er verfügte bzw. von welchem Umfang seines Vermögens er denn überhaupt ausgegangen wäre.
Auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzzungen der §§ 2080f BGB liegen vor; die auf Klägerseite stehenden gesetzlichen Erben in Erbengemeinschaft sind demnach Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers geworden. Sog. Konfusion, d. h. das Erlöschen des Prozessrechtsverhältnisses dadurch, dass der Rechtsnachfolger Erbe der Gegenpartei geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Einl 44) ist nicht eingetreten, da, wie ausgeführt, die Beklagten nicht Rechtsnachfolger des ehemaligen Klägers geworden sind und demnach nicht auf beiden Seiten des Rechtsstreits stehen.
Was die Hauptsache angeht, so ist die Berufung - unter Zurückstellung von Bedenken - zulässig; die Berufungsangriffe sind teilweise sehr vage, und es bleibt zuweilen unklar, gegen welchen der zuerkannten Ansprüche sie sich richten.
Das Rechtsmittel ist aber jedenfalls unbegründet.
Den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft über sämtliche Vermögensbewegungen vom 14.10.2020 bis zur Herausgabe der Vollmacht hat das Landgericht aus §§ 662, 666 BGB zu Recht und mit zutreffenden Gründen zuerkannt, soweit die Beklagten aufgrund der Vollmacht Verfügungen vorgenommen haben.
Die von den Beklagten mit der Berufung wiederholte Argumentation, es bestehe kein Anspruch für die Zeit vom 14.10.2020 bis 03.05.2021, weil der Kläger bis zu seinem Schlaganfall am 03.05.2021 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei und die Vollmacht erst "unmittelbar vor dem Schlaganfall" an die Beklagten herausgegeben habe, die diese danach "gleich einem Boten" gebraucht hätten, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Dies gilt zunächst, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Anspruch unabhängig davon, wann der Kläger geschäftsunfähig geworden ist, besteht. Die Rechtsmacht zur Vornahme von Verfügungen hatten die Beklagten von der Erteilung der Vollmacht an; sollten sie keine Verfügungen vorgenommen haben, so wäre das Teil des von ihnen zu erfüllenden Auskunftsanspruchs und, soweit möglich, zu belegen.
Durch die Erklärung der Beklagten, sie hätten bis zum 03.05.2021 keine Verfügungen über das Vermögen des ehemaligen Klägers vorgenommen, ist der Anspruch nicht, auch nicht teilweise, erfüllt. Wie das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend dargestellt hat, ist die Auskunft der Beklagten, bis zum 03.05.2021 nicht verfügt zu haben, ihrem eigenen Inhalt nach keine vollständige Auskunft, weil sie nicht den gesamten fraglichen Zeitraum umfasst. Dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme von Erfüllung (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 03.09.2020, Az. III ZR 136/18, RN 43, zitiert nach juris). Auch eine Teilerfüllung tritt damit nicht ein.
Überdies ist das Vorbringen, der ehemalige Kläger habe die Vollmacht erst "unmittelbar vor seinem Schlaganfall" an die Beklagten herausgegeben, nicht nur unsubstantiiert, sondern auch evident unzutreffend. So weist die Klägerseite mehrmals richtigerweise darauf hin, durch die notarielle Bestätigung vom 15.10.2020 (Anlage K 24) sei belegt, dass dieser den Beklagten Ausfertigungen der Vollmachten erteilte.
Auch das wiederholte Argument der Beklagten, die geforderte Auskunft sei durch die "Rechnungslegung" gemäß Anlage B 6 erteilt, verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt, tritt nur durch vollständige Auskunft Erfüllung ein. Die Anlage bezieht sich, wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls schon herausgestellt hat, allein auf das Konto bei der KK; weitere Angaben fehlen, insbesondere solche zur Verwendung der aus den Kontoauszügen ersichtlichen Barabhebungen.
Die mit der Berufung gleichfalls wiederholten Ausführungen, der Sohn des ehemaligen Klägers habe die Einleitung des Betreuungsverfahrens sowie der Ermittlungen gegen die Beklagten veranlasst, sind für die ausgeurteilten Ansprüche nicht relevant. Entsprechendes gilt für die Beanstandung angeblicher Verfahrensfehler bezüglich des Betreuungsverfahrens.
Nichts Anderes gilt auch in diesem Zusammenhang für die Ausführungen der Beklagten, wonach der ehemalige Kläger bis zu seinem Schlaganfall genau über sein Vermögen informiert gewesen sei und selbst verfügt habe. Letzteres mag allenfalls als Indiz dafür gewertet werden können, dass die Beklagten zu dieser Zeit noch nicht für ihn tätig waren, ändert aber nichts an der Auskunftspflicht. Abgesehen von der fehlenden Relevanz dieser Darlegungen lässt der Hinweis auf die zuletzt vorgelegten Belege (Anlagen B 14ff) den beklagtenseits gezogenen Schluss, diese ließen jeweils die Verfügung durch den ehemaligen Kläger persönlich erkennen, wie bereits zur Frage der Wirksamkeit der Testamentsanfechtung ausgeführt, nicht zu. Derartiges ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich. Ersichtlich ist, dass der ehemalige Kläger offenbar im Rahmen der Auflösung seiner Konten bei der KK selbst Unterschriften geleistet hat, was allerdings den zuerkannten Ansprüchen nicht entgegensteht.
Den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über diejenigen Sachen und Unterlagen des Klägers, die in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangt seien, hat das Landgericht aus §§ 666, 667, 260 BGB ebenfalls richtigerweise zuerkannt.
Was die Zustimmung des Beklagten zu 1) zur Umwandlung des Gemeinschaftskontos bei der KK in ein Einzelkonto angeht, hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zu 1) in nicht zu beanstandender Weise aus einem dem Auftragsrecht unterfallenden Treuhandverhältnis zur Abgabe der Zustimmungserklärung gegenüber der KK verurteilt, nachdem die Klägerseite dieses Verhältnis ersichtlich durch ihr Herausgabeverlangen beendet hat. Die Erklärung wird mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten, § 894 S. 1 ZPO. Diesen Ansprüchen sind die Beklagten zwar formal entgegengetreten, führen mit ihrem Rechtsmittel dazu jedoch keine Gründe an.
Auf Einwände der Beklagten gegen etwaige Zahlungsansprüche muss nicht eingegangen werden; diese sind schon deshalb nicht relevant, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens allein das angefochtene Teilurteil ist, das insoweit die erste Stufe einer Stufenklage betrifft.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 2080f BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- BGB § 2039 Nachlassforderungen 1x
- BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins 2x
- ZPO § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten 2x
- BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung 1x
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- 3 W 89/23 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 136/18 1x (nicht zugeordnet)