Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 120/22 (Lw)

In der Landwirtschaftssache
auf Feststellung der Hoferben betreffend den Nachlass des am 01.09.2021
verstorbenen M. H. W. P.
Beteiligte
1. Frau E. E. P., .....,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
2. Frau E. Sch., ....,
3. Frau C. S., .....,
4. Frau S. Sch., .....,
5. Frau M. Sch., ....,
6. Herr T. Sch., .....,
Beschwerdegegner
7. Frau L. S., .....,
8. Herr B. S., .....,
9. Herr E. Sch., vertr. d. d. gesetzl. Vertr. T. Sch., ....,
10. Herr L. Sch., vertr. d. d. gesetzl. Vertr. T. Sch., ....,
11. Frau S. Sch., vertr. d. d. gesetzl. Vertr. S. Sch., ....,
12. Herr H. Sch., vertr. d. d. gesetzl. Vertr. S. Sch., .....,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D., R.,
G. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ....,
Geschäftszeichen: ....
Verfahrensbevollmächtigter zu 2, 4 und 5:
Rechtsanwalt J.-H. B., ....,
Geschäftszeichen: .....
Verfahrensbevollmächtigter zu 6:
Rechtsanwalt Kanzlei W., ....,
Geschäftszeichen: .....
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Y den Richter am Oberlandesgericht Z und die Landwirtschaftsrichter S. und N. am 30. August beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wolfsburg vom 05.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 200.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Antrag der Beteiligten zu 1. gemäß § 11 Abs. 1 g HöfeVfO auf Feststellung eines Hoferben für den im Grundbuch von C., Blatt ...., eingetragenen Hof.

Der verfahrensgegenständliche Hof wurde ursprünglich von Herrn G. P., dem Ehemann der Beteiligten zu 1., gemeinsam mit ihr bewirtschaftet. Im Jahr 1987 übertrug der, im Jahre 2007 verstorbene, Herr G. P. den Hof auf seinen Sohn, Herrn M. P. (nachfolgend: der Erblasser). Auf dem ca. 80 ha großen Hof wurden bis 1998 Milchkühe gehalten, danach wurde ein reiner Ackerbaubetrieb unterhalten. Der Erblasser verstarb am 01.09.2021 kinderlos.

Es ergeben sich folgende verwandtschaftlichen Verhältnisse:

Die Beteiligte zu 1. - die Mutter des Erblassers - hat zwei Töchter, die Beteiligten zu 2. und zu 3. Die Beteiligten zu 4, 5. und 6. sind Kinder der Beteiligten zu 2., während die Beteiligten zu 7. und 8. die Kinder der Beteiligten zu 3. sind. Weitere Beteiligte sind die Kinder des Beteiligten zu 6. (die Beteiligten zu 9. und 10.) sowie der Beteiligten zu 4. (die Beteiligten zu 11. und 12.).

Die Beteiligte zu 1. war zum Zeitpunkt des Erbfalls 88 Jahre alt. Nach dem Tod des Erblassers bereitete sie den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages für den verfahrensgegenständlichen Hof mit dem Landwirt Werthmann vor, der die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Hof übernehmen sollte.

Der Beteiligte zu 6. absolvierte eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker und ist im Haupterwerb als Oberbauleiter für den Glasfaserausbau bei der Fa. W. zuständig. Im Nebenerwerb war er seit 2006 durchgehend für verschiedene Landwirte tätig, zuletzt bei der K. GbR in B.. Dabei übte er diverse landwirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich der Bedienung verschiedener landwirtschaftlicher Maschinen aus.

Die Beteiligte zu 2. hat im Jahre 1976 die Prüfung im Ausbildungsberuf als milchwirtschaftliche Laborantin bestanden und arbeitete bei der Landwirtschaftskammer im Untersuchungszentrum, in dem sie Milch und Milchprodukte untersuchte. Die Beteiligte zu 2. hat dem Erblasser auf dem Hof in verschiedenen Bereichen geholfen.

Vor dem Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1. beantragt, den Hoferben festzustellen. Sie hat dabei die Auffassung vertreten, wirtschaftsfähig und damit Hoferbin geworden zu sein. Sie kenne den Hof gut und sei auch nach dem Erbfall in der Lage gewesen, für eine sachgerechte Verpachtung des Hofes zu sorgen. Der Beteiligte zu 6. hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei und daher nicht als Hoferbin festgestellt werden könne. Er sei hingegen wirtschaftsfähig und als Hoferbe festzustellen.

Auch die Beteiligten zu 3., zu 8., zu 2. haben jeweils die Auffassung vertreten, wirtschaftsfähig zu sein. Außerdem hat der Beteiligte zu 6. geltend gemacht, dass auch seine Söhne, die Beteiligten zu 9. und zu 10. wirtschaftsfähig seien.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.10.2022 festgestellt, dass der Beteiligte zu 6. Hoferbe des Hofes C. Blatt ... geworden sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1. nicht wirtschaftsfähig sei. Ihre persönliche Anhörung habe nicht zu der Erkenntnis geführt, dass die Beteiligte zu 1. zum Zeitpunkt des Erbfalls über hinreichende landwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Fähigkeiten verfügt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1. jederzeit die ordnungsgemäße Eigenbewirtschaftung des Hofes übernehmen oder zumindest den eingesetzten Wirtschafter aus eigener Fachkunde heraus überprüfen und ggf. lenken könnte. Die Beteiligte zu 1. habe eingeräumt, keine Erkenntnisse zu den diesjährigen Erträgen und keinen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben des Hofes zu haben. Sie könne auch eine Rechnungslegung durch Herrn W. nicht prüfen und müsste für den Fall eines Ausfalles von Herrn W. sich anderweitig Hilfe suchen. Die Beteiligte zu 1. habe keine Kenntnisse zu Kriterien zur Bemessung der Qualität von Braugerste. Auch wisse sie nicht, welche Gerstensorte angebaut werden solle und ob diesbezüglich Abnahmeverträge bestünden. Gesetzliche Vorschiften zum Düngeeinsatz und zu den zu beregnenden Flächen kenne sie nicht. Auch verrichte sie auf dem Hof keine eigenen Tätigkeiten mehr. Dass die Beteiligte zu 1. in der Lage gewesen wäre, die Rechte und Interessen einer Verpächterin wahrzunehmen, sei zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht ausreichend.

Auch bei der Beteiligten zu 2. habe die Wirtschaftsfähigkeit nicht festgestellt werden können. So habe sie in der ersten mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht angemeldet. Sie verfüge zudem nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung, auch ihr Ehemann sei kein Landwirt. Die Anhörung der Beteiligten zu 2. habe nicht ergeben, dass sie über hinreichende landwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Führung des Betriebes verfüge.

Der Beteiligte zu 6. sei hingegen für den Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls hinreichend wirtschaftsfähig gewesen. Zwar verfüge er nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung. Aufgrund seiner langjährigen Mitarbeit auf dem Hof zu Lebzeiten des Erblassers sei jedoch davon auszugehen, dass er die tatsächliche Bewirtschaftung des Hofes auch vor dem Hintergrund seiner flexiblen Arbeitszeiten in seinem Haupterwerb bewältigen könne. Der Beteiligte zu 6. sei mit den Ländereien, den Bodenverhältnissen, den Fruchtfolgen, den Bewässerungs- und Düngungsmöglichkeiten und -erfordernissen und den landwirtschaftlichen Gerätschaften vertraut. Er habe bei der Examination durch das Gericht auf adäquate fachliche Fragen regelmäßig souverän und kompetent geantwortet. Danach sei das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass der Beteiligte zu 6. auch über hinreichende organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten verfüge und eventuelle diesbezügliche Defizite ggf. durch entsprechende Beratung - etwa der Landwirtschaftskammer - kompensieren könne. Außerdem sei der Beteiligte zu 6. motiviert und interessiert, den Hofbestand zu sichern, den Hof selbst zu bewirtschaften und ggf. aufzustocken. Zweifel an seiner persönlichen Eignung seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen, ihr am 28.10.2022 zugestellten, Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 21.11.2022, beim Amtsgericht Wolfsburg eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 1. macht geltend, dass ihre Wirtschaftsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tatsache zu beurteilen sei, dass sie den Siedlungshof mit ihrem Ehemann zusammen aufgebaut habe. Der Beteiligte zu 6. sei hingegen nicht wirtschaftsfähig. Er habe lediglich glaubhaft dargelegt, dass er landwirtschaftliche Maschinen bedienen könne. Dass der Beteiligte zu 6. in der Lage sei, die Bestellung und Düngung der Felder sowie die Bodennutzung und die Flurbereinigung zu übersehen, sei nicht anzunehmen. Auch habe der Beteiligte zu 6. weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er in Einzelfragen der Unternehmensführung eingewiesen sei. Die ihm gestellten Fragen zur Düngung und Fruchtfolge habe der Beteiligte zu 6. entweder nur ganz allgemein oder gar nicht beantworten können. Auch habe der Beteiligte zu 6. eingeräumt, dass er von den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen und der Kalkulation keine Vorstellung habe. Er sei vielmehr auf die Unterstützung von anderen Landwirten angewiesen. Wie das Amtsgericht zur Überzeugung gelangt sei, dass der Beteiligte zu 6. über organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten verfüge, sei nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen sei von der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 8. auszugehen, der sich entschlossen habe, Landwirt zu werden und einen Ausbildungsvertrag mit einem Landwirt abgeschlossen habe. Weiter hat die Beteiligte zu 1. geltend gemacht, dass der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb Schritt für Schritt heruntergefahren habe mit dem Ziel, den Betrieb endgültig aufzugeben. Er habe ca. 105 ha der Pachtfläche im Jahr 2019 vor Pachtende zurückgegeben und eine weitere Fläche verkauft. Die Bewirtschaftung sei danach auf Wasserschutzgras, Brache, Wildäsungsfläche, Restmais und Sommergerste begrenzt worden. Es stelle sich die Frage, ob hierin nicht eine endgültige Betriebsaufgabe zu sehen sei, da der Erblasser den Hof nur noch abgewickelt habe.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wolfsburg abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. Hoferbin geworden sei,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beteiligte zu 8. Hoferbe geworden sei,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beteiligten zu 1., 2. und 3. den Hof geerbt habe.

Die Beteiligten zu 2., 4., 5. und 6. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 6. verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Er verweist darauf, dass die organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten erst mit zunehmender Betriebsgröße für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit an Bedeutung gewönnen. Bei einem Betrieb von der Größe des verfahrensgegenständlichen Hofes sei die tätige Mitwirkung des Hoferben von überragender Bedeutung, während die Fähigkeit, Wirtschaftspläne aufzustellen und die Tätigkeiten anderer zu überwachen, zweitrangig sei. Außerdem verfüge der Beteiligte zu 6. sehr wohl über organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten wie über die erforderlichen fachlichen Grundkenntnisse. Als Leiter für Infrastruktur im Fachgebiet Glasfaser führe der Beteiligte zu 6. einen Bereich mit bis zu acht Mitarbeitern. Bei seiner Tätigkeit trage er die Verantwortung für Personalführung- und -planung außerdem sei er für die Budgetplanung, die Rechnungsstellung und -prüfung, die Kommunikation mit Kunden und Vertragspartnern und das Einholen, Auswerten und Nachverhandeln von Angeboten zuständig. Außerdem bestelle und verwalte der Beteiligte zu 6. Firmenfahrzeuge, organisiere und plane notwendige Prüf- und Reparaturarbeiten an dem vorhandenen Werkzeug und organisiere Ein- und Verkauf. Diese Kenntnisse könne der Beteiligte zu 6. problemlos auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes übertragen. Für den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er derzeit arbeite, erfasse der Beteiligte den Kraftstoffverbrauch, Beregnung und Saatgutmenge und organisiere für seinen Arbeitgeber den Einsatz der digitalen Technik bei der Optimierung der Betriebsabläufe.

Die Beteiligten zu 2., 4. und 5. verteidigen ebenfalls die angefochtene Entscheidung. Sie vertreten die Ansicht, dass der Beteiligte zu 6. zuvorderst als wirtschaftsfähig anzusehen sei. Andernfalls würde sich die Beteiligte zu 2. ebenfalls auf ihre Wirtschaftsfähigkeit berufen. Für die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 6. spreche auch der Umstand, dass er sich erfolgreich zu einem Seminar der Landwirtschaftskammer zur Vorbereitung auf die Gehilfeprüfung angemeldet habe. Dies sei nur möglich, wenn sich der Anmeldende bereits vor der Anmeldung mit landwirtschaftlicher Tätigkeit befasst und entsprechende Kenntnisse gehabt habe. Über diese Kenntnisse habe der Beteiligte zu 6. bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit bei verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebe verfügt.

Die Beteiligte zu 3. hat die Ansicht vertreten, dass die Beteiligte zu 1. wirtschaftsfähig sei. Sie sei lediglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sehr aufgeregt gewesen und habe daher nicht alle Fragen des Gerichts richtig verstanden. Dadurch habe sie ihr Wissen über den verfahrensgegenständlichen Hof nicht unter Beweis stellen können. Die Beteiligte zu 1. habe dabei nach dem Tod des Erblassers die Initiative ergriffen und die erforderlichen Anweisungen gegeben. Bereits am 16.09.2021 sei die Beteiligte zu 1. mit den Beteiligten zu 2. und zu 3. zum Landvolk gefahren und habe sich über die Weiterführung des Betriebes informiert. Der Beteiligte zu 6. sei hingegen nicht wirtschaftsfähig. Er habe den Erblasser auf dessen Hof nur sporadisch unterstützt und sei in die betriebliche Führung nicht eingebunden gewesen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2023 die Beteiligten zu 6. und zu 8. angehört.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 1 HöfeVfO i. V. m. § 9 LwVG und § 58, 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat gemäß § 11 Abs. 1 g HöfeVfO i. V. m. §§ 4, 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 und Abs. 6 HöfeO zutreffend festgestellt, dass der Beteiligte zu 6. Hoferbe nach dem Tode des Erblassers geworden ist.

1.

Die vorstehend genannten Vorschriften kommen hier zur Anwendung, da ein Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO vorliegt.

a.

Bei dem verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine im Gebiet des Landes Niedersachsen belegene landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung belegenen Hofstelle, die ausweislich der vorgelegten Bewertung durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing. agr. Eberhard Schulze einen Wirtschaftswert von mehr als 5.000,- € hat.

b.

Für die Besitzung ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen, wodurch gemäß § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft begründet wird.

c.

Die Hofeigenschaft ist entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 1. auch nicht weggefallen.

aa.

Die Hofeigenschaft entfällt gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO, wenn kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr gegeben ist, weil die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dauerhaft aufgegeben wurde (vgl. Düsing in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, HöfeVfO § 11, Rn. 30, 33). Insbesondere entfällt die Hofeigenschaft trotz bestehenden Hofvermerks bei endgültiger Auflösung der Betriebseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.1995 - BLw 73/94 -, NJW-RR 1995, 1155). Erforderlich für den Verlust der Hofeigenschaft ist dabei, dass die Betriebseinheit beim Tod des Erblassers bereits auf Dauer aufgelöst ist, was anhand einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen festzustellen ist (vgl. BGH, a. a. O.).

bb.

Eine Auflösung der Betriebseinheit lag hier bereits nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. nicht vor. Die Beteiligte zu 1. hat lediglich vorgetragen, dass der Erblasser den Betrieb vor seinem Tod Schritt für Schritt heruntergefahren habe, um ihn auslaufen zu lassen. Dieses Verhalten deutet ggf. auf eine Absicht des Erblassers zur Auflösung der Betriebseinheit hin, stellt aber keine Auflösung dar, da der Hof unstreitig bis zum Tod des Erblassers von diesem betrieben wurde.

2.

Der Beteiligte zu 6. ist zum Hoferben für den verfahrensgegenständlichen Hof berufen.

a.

Vorliegend ist für die Hoferbenbestimmung die Hoferbenordnung gemäß §§ 5 ff. HöfeO maßgeblich, da der Erblasser keine andere Bestimmung getroffen hat.

Nach §§ 5 Nr. 3, 6 Abs. 3 HöfeO sind die Eltern des Erblassers als Hoferben dritter Ordnung berufen, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist. Nach § 5 Nr. 4 HöfeO sind als Hoferben vierter Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Von den Miterben vierter Ordnung ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 Nr. 3 HöfeO der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen berufen. Dabei gilt für die Erbfolge in der vierten Hoferbenordnung nicht das Gradualsystem, sondern das Stammesprinzip. Danach ist bei Geltung des Ältestenrechts zunächst das ältere Geschwister als Hoferbe berufen. Ist dieses vorverstorben oder scheidet es aus anderen Gründen aus, kommen seine Abkömmlinge in Betracht und zwar ebenfalls zunächst der älteste Abkömmling, auch wenn er jünger ist als weitere Geschwister des Erblassers (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2006 - BLw 14/06 -, DNotZ 2007, 308; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2012 - 10 W 126/11 -, juris, Rn. 29 f.).

Im Gebiet, in dem der verfahrensgegenständliche Hof belegen ist, gilt das Ältestenrecht. Die Gebiete im Land Niedersachsen, in denen ausnahmsweise das Jüngstenrecht gilt, sind in der Niedersächsischen Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 12.12.1995 aufgeführt. Der Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg ist darin nicht verzeichnet, so dass von der Geltung des Ältestenrechts auszugehen ist.

b.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die nachfolgende Prüfungsreihenfolge zur Feststellung des Hoferben:

Beteiligte zu 1. als Erbin dritter Ordnung,

Beteiligte zu 2. als ältestes Geschwister des Erblassers,

Beteiligte zu 4. als ältester Abkömmling der Beteiligten zu 4.,

Beteiligte zu 11. und zu 12. als Abkömmlinge der Beteiligten zu 4.,

Beteiligte zu 5. als zweitjüngster Abkömmling der Beteiligten zu 2.,

Beteiligter zu 6. als jüngster Abkömmling der Beteiligten zu 2.,

Beteiligte zu 9. und zu 10. als Abkömmlinge des Beteiligten zu 6.,

Beteiligte zu 3 als jüngstes Geschwister des Erblassers,

Beteiligte zu 7. und zu 8. als Abkömmlinge der Beteiligten zu 3.

c.

Die Beteiligte zu 1. scheidet als Hoferbin aus, da sie nicht wirtschaftsfähig ist (§ 6 Abs. 6 HöfeO).

aa.

Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (vgl. Legaldefinition im § 6 Abs. 7 HöfeO). Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Hofes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2013 - 10 W 48/13 -, BeckRS 2014, 216). Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls und kein späterer Zeitpunkt, wie etwa der der letzten mündlichen Verhandlung. Denn ein Erbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, BeckRS 2011, 9450).

An die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, von dem im Einzelfall auch nicht in extensiver Beurteilung abgewichen werden darf. Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.).

Für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit müssen die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein, um den landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften, etwa die Feldbestellung ordnungsgemäß vorzunehmen, dabei mit den zum Einsatz kommenden landwirtschaftlichen Maschinen umzugehen, die Einhaltung der richtigen Fruchtfolge zu gewährleisten, einen entsprechenden Viehbestand ordnungsgemäß zu halten, einschließlich der angemessenen Pflege und Versorgung des Viehs, für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude zu sorgen, das Land sachgemäß zu düngen, die Ernten rechtzeitig einzubringen etc.; außerdem müssen auch organisatorisch-kalkulatorische, betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beim Hoferben vorhanden sein (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.). Dabei geht es um "finanzielle" Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, der in der Lage sein muss, die Entnahmen für betriebliche und private Zwecke ins Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu setzen, laufende Verbindlichkeiten zu begleichen, Wirtschaftspläne aufzustellen und gebotene Investitionsentscheidungen zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 - 10 W 49/14 -, BeckRS 2014, 19500).

Dabei hängen die jeweils zu stellenden Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes ab (vgl. Düsing a. a. O., § 6 HöfeO, Rn. 64). Während ein kleinerer Hof mit geringen Finanzmitteln eine stärkere körperliche Mitarbeit des Prätendenten erfordern kann, stehen bei größeren Höfen oftmals die Fähigkeiten, den Betrieb zu lenken und Personal zu führen, im Mittelpunkt (vgl. Düsing, a a. O.). Dabei ist maßgeblich, dass der Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können muss. Allein die Fähigkeit für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 - 10 W 49/14 -, BeckRS 2014, 19500; dersl. Beschluss vom 15.11.2013 - 10 W 48/13 -, BeckRS 2014, 216). Wer die Wirtschaft selbst nicht leiten kann und Maßnahmen eines von ihm bestellten Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft ausgeliefert sein würde, ist nicht wirtschaftsfähig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 - 10 W 41/11 - BeckRS 2012, 3700).

bb.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. zu verneinen.

Dabei ist zugrunde zu legen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hof mit ca. 80 ha um einen vergleichsweise kleinen Hof handelt, der von dem Betriebsleiter allein bewirtschaftet werden soll. Auch wenn die Beteiligte zu 1. die Bewirtschaftung des Hofes vollständig einem Dritten überlassen hat, muss sie - zur Bejahung ihrer Wirtschaftsfähigkeit - diesen Hof in Eigenbewirtschaftung jederzeit übernehmen können. Dabei würde die Eigenbewirtschaftung bei diesem Hof, wie ausgeführt, nicht in der Übernahme der Leitungsfunktion bestehen, sondern in der eigenständigen Ausführung der anfallenden Arbeiten. Dass die Beteiligte zu 1. diese Arbeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst ausführen konnte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Sie hat bei ihrer Anhörung vom 23.03.2022 (Bl. 73 f., Bd. I d. A.) vielmehr angegeben, selbst keine Tätigkeit mehr zur Bewirtschaftung des Hofes zu entfalten. Für den Fall, dass der mit der Bewirtschaftung betraute Herr Werthmann ausfallen würde, würde sich die Beteiligte zu 1. Hilfe - ggf. bei einer Nachbarin - suchen müssen.

Aber auch die zur vollumfänglichen Leitung der Hofbewirtschaftung erforderlichen Fähigkeit besitzt die Beteiligte zu 1. nicht. Sie hat bei ihrer Anhörung am 23.03.2022 erklärt, sämtliche organisatorische Tätigkeiten Herrn W. zu überlassen. Sie vertraue ihm vollkommen und brauche ihn nicht zu überprüfen. Bei ihrer Anhörung vom 30.09.2022 (Bl. 25, Bd. II d. A.) hat die Beteiligte zu 1. zudem bekundet, dass sie im Falle, dass ihr Herr W. eine Rechnungslegung für den Hof vorlegen würde, diese weder verstehen noch prüfen könnte. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1. lediglich in der Lage ist, den Hof einem Dritten zu überlassen, nicht aber den Hof zu bewirtschaften. Wie oben dargelegt, reicht aber die Fähigkeit, Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht aus.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1. relevante Erfahrungen mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt im Jahr 1987 gemacht hat. In der Zwischenzeit haben sich die Abläufe und Bedingungen in der Landwirtschaft so erheblich verändert, dass die Beteiligte zu1. an ihre vormals ggf. erworbenen Kenntnisse nicht mehr in ausreichendem Maße anknüpfen kann. Auch fehlen ihr unstreitig die Kompetenzen im Umgang mit der EDV, die aber in der heutigen Landwirtschaft ebenfalls erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 - 10 W 41/11 -, BeckRS 2012, 3700).

cc.

Auch die Beteiligte zu 2. scheidet als Hoferbin aus, da ihr die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit fehlt.

(1)

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

(2)

Die Beteiligte zu 2. wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2022 (Bl. 24 R f., Bd. II d. A.) durch das Amtsgericht angehört. Sie hat erklärt, bis 1984 auf dem Hof großgeworden zu sein und auch später dort gelebt und viel mitgearbeitet haben. Sie habe 1976 die Prüfung im Ausbildungsberuf als milchwirtschaftliche Laborantin bestanden. Die Beteiligte zu 2. habe auf dem verfahrensgegenständlichen Hof im Bereich der Beregnung, der Feldarbeit und der Gebäudearbeit mitgeholfen und die Landwirtschaft zusammen mit dem Erblasser geführt. Der Erblasser habe die Betriebsführung stets für sich allein beansprucht, jedoch die Beteiligte zu 2. immer über seine Pläne auf dem Laufenden gehalten. Sie habe hinsichtlich der Betriebsführung alles mitbekommen und könne den Rest lernen. Im Rahmen ihrer Ausbildung sei die Beteiligte zu 2. auch in Verwaltungsangelegenheiten und kaufmännischen Bereichen ausgebildet worden. Die Beteiligte zu 2. habe bei der Landwirtschaftskammer im Untersuchungszentrum in Hannover gearbeitet und dort Milch und Milchprodukte untersucht. Derzeit sei sie nicht in der Lage, eine landwirtschaftliche Buchabschlussprüfung vorzunehmen, würde sich dazu Hilfe suchen und im Übrigen lernen.

(3)

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 2. über hinreichende landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten verfügt, um den Hof in Eigenbewirtschaftung übernehmen zu können. Denn die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten setzen voraus, dass der Anwärter in der Lage ist, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Hierzu zählen die richtige Bodennutzung, die Bestellung und Düngung der Felder, die Pflege der Maschinen, die Erhaltung der Gebäude etc. Vorliegend würde zudem - wie dargelegt - die körperliche Mitarbeit zur Hofbewirtschaftung im Vordergrund stehen. Ein Erbe, der eine Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft erlernt hat und ausübt, kann regelmäßig nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden, es sei denn, er hat sich die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig verschafft, was das Landwirtschaftsgericht anhand des oben dargelegten strengen, objektiven Maßstabs zu prüfen hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, BeckRS 2011, 9450).

Die Beteiligte zu 2. verfügt über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligte zu 2. anderweitig die erforderlichen Fähigkeiten aneignen konnte. Aus ihren eigenen Angaben folgt, dass sie in einem Beruf gearbeitet hat, der die vorstehend genannten Fertigkeiten nicht zu vermitteln vermag. Dass die Beteiligte zu 2. durch die gelegentliche unselbständige Verrichtung von Hilfstätigkeiten auf dem Hof des Erblassers maßgebliche Kenntnisse erworben hat, die zur eigenständigen Hofbewirtschaftung erforderlich sind, lässt sich ihren äußerst pauschalen Angaben nicht entnehmen. Solche Hilfstätigkeiten, die in landwirtschaftlichen Familienbetrieben üblicherweise von sämtlichen Familienmitgliedern erbracht werden, reichen regelmäßig allein nicht aus, um die für die selbständige, umfassende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, BeckRS 2011, 9450).

Welche Erfahrung oder Ausbildung der Beteiligten zu 2. die zur Eigenbewirtschaftung erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten vermittelt haben soll, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Dass sie im Rahmen ihrer vor 45 Jahren abgeschlossenen Berufsausbildung auch mit Verwaltungsangelegenheiten und kaufmännischen Bereichen zu tun gehabt haben mag, kann erkennbar nicht ausreichen, um den Anforderungen an die Leitung eines modernen landwirtschaftlichen Betriebes zu genügen. Dabei muss der Hoferbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.). Soweit also die Beteiligte zu 2. jeweils darauf verwiesen hat, noch Einiges lernen zu können, ist das zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausreichend.

cc.

Die Beteiligten zu 4., zu 11., zu 12. und zu 5. scheiden als Hoferben mangels Wirtschaftsfähigkeit aus. Die insoweit feststellungsbelasteten Beteiligten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 - 10 W 41/11 - BeckRS 2012, 3700) haben keine Umstände vorgebracht, die für eine mögliche Wirtschaftsfähigkeit sprechen würden und haben auch nicht im Allgemeinen ihre Wirtschaftsfähigkeit geltend gemacht.

dd.

Das Amtsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 6. zu Recht angenommen.

Nach der Überzeugung des Senats ist der Beteiligte zu 6. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Lage gewesen, den verfahrensgegenständlichen Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(1)

Der Beteiligte zu 6. verfügte zum Zeitpunkt des Erbfalls über die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofs erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hof um einen vergleichsweise kleinen Hof handelt, dessen Bewirtschaftung in erster Linie eine körperliche Mitarbeit des Hoferben sowie die auf die konkrete Art der Bewirtschaftung ausgerichteten Kenntnisse erfordert.

(a)

Der Beteiligte zu 6. ist aufgrund seiner erheblichen praktischen Erfahrung fraglos in der Lage, die zur Eigenbewirtschaftung erforderlichen Arbeiten auf dem Hof selbständig auszuführen. Er besitzt einen Lkw-Führerschein und kann die erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen allesamt bedienen. Seit 2006 hat der Beteiligte zu 6. im Nebenerwerb bei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet und dabei ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen vielfältige Aufgaben erfüllt. Damit kann er auf eine breite praktische landwirtschaftliche Erfahrung zurückgreifen, die ihn dazu befähigt, alle auf dem verfahrensgegenständlichen Hof anfallenden Arbeiten selbständig und ordnungsgemäß auszuführen.

(b)

Der Beteiligte zu 6. verfügte nach Überzeugung des Senats bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls über die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Kenntnisse. Die Befragung des Beteiligten zu 6. durch den Senat hat auch unter Hinzuziehung der bei den Landwirtschaftsrichtern vorhandenen Expertise gezeigt, dass der Beteiligte zu 6. derzeit über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den verfahrensgegenständlichen Hof zu bewirtschaften. Er hat klare und fachlich nachvollziehbare Vorstellungen darüber geäußert, welche Maschinen zum Betrieb des Hofes benötigt werden und welche Kulturen sinnvollerweise anzubauen sind. Aufgrund des in der Anhörung vermittelten persönlichen Eindrucks konnte sich der Senat des Weiteren davon überzeugen, dass der Beteiligte zu 6. aufgrund seiner Persönlichkeit in der Lage gewesen ist, aus den umfangreichen praktischen Erfahrungen aus den Jahren 2006 - 2021 die zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Hofes erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Kenntnisse zu gewinnen. Dazu hatte der Beteiligte zu 6. ausreichend Gelegenheit, da er ausweislich der von ihm eingereichten Belege in dem vorgenannten Zeitraum alle maßgeblichen Tätigkeiten bei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben ausgeführt hat. Gewiss befähigt die Ausübung von Hilfstätigkeiten nach Anweisung in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht stets dazu, sich die Kenntnisse anzueignen, die dazu erforderlich sind, einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb eigenständig zu bewirtschaften. Aufgrund der beruflichen Erfahrung des Beteiligten zu 6., die dieser als Oberbauleiter mit Personal- und Budgetverantwortung gesammelt hat, sowie aufgrund des Gesamteindrucks, den der Beteiligte zu 6. im Rahmen seiner Anhörung vermittelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Beteiligte zu 6. den Inhalt und Sinn der von ihm verrichteten Tätigkeiten hinterfragen und nachvollziehen und dementsprechend daraus die zur eigenständigen Hofbewirtschaftung erforderlichen Kenntnisse gewinnen kann. Gerade hinsichtlich seiner letzten (und aktuellen) Beschäftigung bei der K. GbR hat der Beteiligte zu 6. ausgeführt, dass er in die dortigen Abläufe gut eingebunden sei und dementsprechend viel nachfrage.

(2)

Weiter ist der Senat überzeugt, dass der Beteiligte zu 6. bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls die erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Hofs erforderlich sind, besessen hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu stellenden Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen (vgl. Düsing in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 6 HöfeO, Rn. 64). Ein kleinerer Hof mit geringen Finanzmitteln, wie er hier gegeben ist, erfordert eine stärkere körperliche Mitarbeit, während die organisatorische-kalkulatorischen Kenntnisse und Fähigkeiten hierbei weniger im Vordergrund stehen.

Der Beteiligte zu 6. hat in seinem Hauptberuf die Stelle des Oberbauleiters für den Glasfaserausbau der Stadt W.. Dabei hat er sowohl Personal- als auch Budgetverantwortung. Er hat eigenständig Aufträge an Fremdfirmen zu vergeben, die jeweils gestellten Rechnungen zu prüfen und anschließend freizugeben. Dabei prüft er auch die Angebote der Fremdfirmen und empfiehlt die Zuschlagserteilung. Diese Tätigkeiten erfordern nicht unerhebliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im organisatorischen als auch im kalkulatorischen Bereich. Die Anforderungen, die an die für die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Hofs erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu stellen sind, sind - wie dargelegt - nicht übermäßig hoch, da letztendlich die körperliche Mitarbeit auf dem Hof in erster Linie gefragt ist. Diese Anforderungen erfüllte der Beteiligte zu 6. nach Überzeugung des Senats auch zum hier relevanten Zeitpunkt des Erbfalls.

Da damit die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 6. zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hat, ist er als Hoferbe berufen. Eine Prüfung hinsichtlich weiterer möglicher Hoferben erübrigt sich damit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 HöfeVfO 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG, da die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. veranlasst worden sind. Das nach § 44 Abs. 1 LwVG auszuübende Ermessen reduziert sich vorliegend nach Maßgabe des § 45 S. 2 LwVG auf null (vgl. von Selle in: BeckOK Kostenrecht, 42. Edition, Stand 01.07.2023, § 44 LwVG Rn. 7).

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 61, 48 Abs. 1 GNotKG und bemisst sich nach dem 4-fachen Einheitswert. Den Einheitswert schätzt der Senat gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 GNotKG ausgehend von den Feststellungen in dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. Schultze vom 16.05.2022 (Bl. 104 ff., Bd. I d. A.) auf 49.022,- €.

Die Rechtbeschwerde war mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG (i. V. m. §§ 1 HöfeVfO, 9 LwVG) nicht zuzulassen.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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