Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 90/25

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Standesamtes H. werden der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 25.11.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2025 abgeändert.

    Die begehrte Amtshandlung, für die Antragstellerin im Geburtenregister G ... den neubestimmten Namen "S." als Geburtsnamen einzutragen, ist nicht vorzunehmen.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Standesamt H. begehrt mit seiner Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG die gerichtliche Entscheidung darüber, ob es auf der Grundlage von § 1617i BGB zu einer Neubestimmung des Geburtsnamens eines volljährigen Kindes gehalten ist.

Die volljährige Antragstellerin L. G. hat eine Erklärung zur Neubestimmung des Geburtsnamens gemäß § 1617i BGB bei dem Standesamt an ihrem Wohnsitz in G. abgegeben. Sie erstrebt eine Änderung dahingehend, dass sie anstelle des gemeinsamen Ehenamens ihrer Eltern ("G.") den Geburtsnamen ihrer Mutter ("S.") trägt. Die Erklärung ist am 12.05.2025, die Zustimmung des namensgebenden Elternteils am 19.05.2025 bei dem Standesamt H. eingegangen.

Die Antragstellerin wurde am ... .2001 in H. geboren. Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt lag eine Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1592 ff. BGB des Herrn H. G. vor. Die Zustimmung der Mutter war erteilt. In der Erklärung zur Namensführung des Kindes gab die Mutter an, allein sorgeberechtigt zu sein. Das Kind erhielt per Gesetz als Geburtsnamen den zum Zeitpunkt der Geburt geführten Geburtsnamen der Mutter, "S.". Am ... .2002 schlossen die Eltern die Ehe miteinander. Dadurch erhielt das Kind von Gesetzes wegen, § 1617c BGB, als Geburtsnamen den gewählten Ehenamen der Eltern "G." als neuen Geburtsnamen. Die Ehe der Eltern ebenso wie die Namensführung bestehen bis heute fort.

Das Standesamt vertritt die Ansicht, dass es die gewünschte Namensführung, Neubestimmung des Geburtsnamens in "S.", nicht als Folgebeurkundung im Geburtenregister eintragen könne, weil die Antragstellerin ihren Geburtsnamen entgegen § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB von beiden Elternteilen ableite.

Mit Bescheid vom 02.06.2025 hat es deshalb die Beurkundung des von der Antragstellerin neu bestimmten Geburtsnamens "S." abgelehnt.

Mit am 23.07.2025 eingegangener E-Mail hat die Antragstellerin an die Standesbeamtin eine Bitte um Neubegutachtung gerichtet und ihren Antrag, ihren Geburtsnamen "S." gemäß § 1617i Abs. 1 Nr. 2 lit. a BGB als neu bestimmten Geburtsnamen beurkunden zu lassen, erneuert. Sie begründet dies damit, dass der Name "S." von einem Elternteil (ihrer Mutter) stamme und als ihr ursprünglicher Geburtsname "rechtlich verfügbar" bleibe. Der Begriff "Familienname des anderen Elternteils" sei zeitpunktbezogen auszulegen. Entscheidend sei der Name, den der jeweilige Elternteil bei Geburt des Kindes geführt habe und der somit rechtmäßig als Geburtsname bestimmt habe werden können. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich ermöglichen wollen, dass volljährige Kinder zu ihrem ursprünglichen Geburtsnamen zurückkehren könnten, auch wenn dieser Name durch eine spätere Eheschließung der Eltern verdrängt worden sei (unter Hinweis auf BT-Drs. 20/9049, S. 23 f.).

Seither trägt das Standesamt Zweifel, ob die von ihm vertretene Auslegung des § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB richtig sei oder ob der Zeitpunkt der Geburt stattdessen so auszulegen sei, dass die Antragstellerin den früheren Geburtsnamen "S." nur von einem Elternteil erhalten habe. Dagegen spreche jedoch, dass der Wunsch, einen einmal geführten Geburtsnamen wieder anzunehmen, allein in § 1617e BGB (Einbenennung, Rückbenennung) geregelt sei, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorlägen. Das von der Antragstellerin verfolgte Ziel könne auch nicht über § 1617d oder § 1617i BGB herbeigeführt werden. Beide Vorschriften vermittelten nicht die Möglichkeit der Führung des früheren Geburtsnamens einer Person, sondern eröffneten vielmehr Möglichkeiten zur Bestimmung eines neuen Geburtsnamens. Es bleibe zu prüfen, ob ggf. die Möglichkeit einer Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617i Abs. 3 BGB in Betracht komme. Hätten die Eltern vor der Beurkundung der Geburt einen Ehenamen bestimmt, scheide ein späterer Rückgriff auf den Namen eines Elternteils nach § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB aus, weil das Kind mit der Geburtsbeurkundung den Familiennamen "beider" Elternteile erhalten habe.

Die Standesamtsaufsicht tritt der ursprünglich von dem Standesamt vertretenen Rechtsauffassung bei.

Durch Beschluss vom 25.11.2025 hat das Amtsgericht Göttingen das Standesamt H. angewiesen, für die Antragstellerin im Geburtenregister G ... den neubestimmten Namen "S." als Geburtsnamen einzutragen.

Eine Neubestimmung und Ersetzung dieses Geburtsnamens durch § 1617i BGB setze voraus, dass der Name, der nach Abs. 1 geändert werden solle, der Geburtsname des änderungswilligen Volljährigen sei und dieser Geburtsname vor Eintritt der Volljährigkeit erworben worden sei. Es komme dabei nicht darauf an, wie der aktuelle und gültige Geburtsname erworben worden sei und ob es zuvor andere Geburtsnamen gegeben habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Teilweise werde vertreten, dass § 1617i BGB nach einem Namenserwerb nach § 1616 BGB nicht anwendbar sei. § 1617i BGB setze voraus, dass der Antragsteller "den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten" habe. Ein nach § 1616 BGB erworbener (Ehe- ) Name könne denklogisch jedoch kein "Familienname nur eines Elternteils" sein (unter Hinweis auf Dutta, FamRZ 2025, 77 <81>).

Dieser wörtlichen Auslegung des Gesetzes werde andererseits die analoge Anwendung des § 1617i BGB entgegengestellt, mit dem Ergebnis, dass nach Abs. 1 S. 1 Nr. [sic!] alle Fälle erfasst seien, in denen der Geburtsname aus nur einem Namen bestehe (unter Hinweis auf Erman/Döll Rn. 2; NK-BGB/B. Hamdan Rn. 17; BeckOK BGB/Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 1617i Rn. 2).

Diese Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Volljährige könnten damit die von den Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung einmalig korrigieren und der Lebenswirklichkeit und ihren tatsächlichen familiären Bindungen anpassen. Dies solle die Autonomie des volljährigen Namensträgers stärken und der wachsenden Bedeutung des Namens für Identität und Selbstdarstellung der Person Rechnung tragen. Da der Wortlaut der Norm entgegen der gesetzgeberischen Intention zu eng geraten sei, solle hier auch nach Auffassung des Gerichts § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB zumindest analog angewendet werden.

Gegen diesen ihm am 26.11.2025 zugestellten Beschluss hat das Standesamt H. mit Schriftsatz vom 11.12.2025 Beschwerde eingelegt. Die Standesamtsaufsicht des Landkreises G. hat sich der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 PStG mit Schriftsatz vom 18.12.2025 angeschlossen.

Das Amtsgericht Göttingen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.12.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Standesamts hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 51 PStG, § 53 Abs. 2 PStG, § 58 Abs. 1 FamFG), die auch im Übrigen zulässig eingelegt ist (§ 63 Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

2.

Die Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Unrecht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten. a)

Das Standesamt hat die Zweifelsvorlage zulässig erhoben. Die Prüfung dieser Frage stellt sich als eine spezielle Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren dar (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 -, Rn. 9, juris).

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Vorlage des Standesamts gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 PStG).

aa)

Das Standesamt hat seine Zweifelsfrage hinreichend konkret formuliert, nämlich in Bezug auf eine konkret vorzunehmende Amtshandlung (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I-15 W 264/17, 15 W 264/17 -, Rn. 13, juris), die Eintragung der gewünschten Neubestimmung des Geburtsnamens "S." als Folgebeurkundung im Geburtenregister.

Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist deshalb nicht die vom Standesamt aufgeworfene Zweifelsfrage, sondern allein die Frage, ob das Standesamt zu dieser konkreten Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 -, Rn. 10, juris).

bb)

Der Zweifelsvorlage steht dabei nicht entgegen, dass das Standesamt die begehrte Amtshandlung bereits durch Bescheid vom 02.06.2025 abgelehnt hatte.

Dieser Bescheid bindet weder das Standesamt noch das Gericht.

In Verfahren nach dem Personenstandsgesetz wird der gerichtliche Rechtsschutz eines Beteiligten dadurch verwirklicht, dass gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf dessen Antrag hin das Gericht das Standesamt zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anweisen kann (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 354/22 -, Rn. 11, juris), wobei als Amtshandlung jede Verwaltungsmaßnahme des Standesbeamten zu verstehen ist, die ihm durch eine personenstandsrechtliche Vorschrift übertragen ist und auf die ein Beteiligter bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen konkreten Rechtsanspruch hat (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 425/21 -, Rn. 13, juris). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht fristgebunden (vgl. auch Firsching/Dodegge, FamR II/Dodegge/Firsching, 8. Aufl. 2015, Rn. 713).

Insofern hätte die Antragstellerin bezüglich des Ablehnungsbescheids vom 02.06.2025 bereits - ohne Einhaltung einer Frist - den Rechtsweg beschreiten können. Sie hat sich dazu entschlossen, zunächst noch einmal das Standesamt um Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu ersuchen.

Nachdem der Rechtsschutz gegen eine Ablehnung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG, selbst dann, wenn sie in Form eines Verwaltungsaktes ergeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - I-3 Wx 75/18 -, Rn. 17, juris) nicht fristgebunden ist, kann das Standesamt selbst von der einmal verlautbarten Rechtsauffassung Abstand nehmen.

Auch im gerichtlichen Verfahren hat der bereits erlassene Ablehnungsbescheid keine Bewandtnis, insbesondere bedarf er keiner ausdrücklichen Aufhebung. Denn Streitgegenstand ist hier der Anspruch auf das begehrte begünstigende Verwaltungshandeln. Wird dieser Anspruch durch gerichtlichen Ausspruch bejaht, ist die vorangegangene Untersagung ohne weiteres implizit beseitigt. Selbst im Falle, dass jenes Handeln die Form von Verwaltungsakten hat, mithin eine Verpflichtungsklage erhoben worden ist, sind bei Zuerkennung eines solchen Anspruchs sowohl ein gesonderter Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes als auch ein dahingehender Ausspruch des Gerichts grundsätzlich höchstens zur Klarstellung wünschenswert, aber nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - I-3 Wx 75/18 -, Rn. 15, juris). Es kommt allein auf den Vornahmeanspruch des Beteiligten an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - I-3 Wx 75/18 -, Rn. 17, juris).

b)

Auf die begehrte Amtshandlung hat die Antragstellerin keinen Anspruch.

Allein einschlägig ist vorliegend § 1617i Abs. 1 Nr. 2 lit. a BGB, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift kann jede volljährige Person den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig neu bestimmen - unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB niedergelegt sind.

Damit ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Namensrechts durch das am 01.05.2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185; Namensrechtsreform 2024), in deren Zuge § 1617i BGB geschaffen wurde, der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen von Familien gerecht werden wollte (BT-Drs. 20/9041, S. 1). Den Sinn und Zweck des § 1617i BGB hat die Regierungsbegründung explizit dahingehend formuliert, die Autonomie des volljährigen Namensträgers - über die im Zuge der Namensrechtsreform 2024 weiterhin geregelten Sonderfälle hinaus - weiter zu stärken und so der wachsenden Bedeutung des Namens für die Identität und Selbstdarstellung einer Person Rechnung zu tragen (BT-Drs. 20/9041, S. 64).

Aber dieses Recht der einmaligen Neubestimmung des Familiennamens durch eine volljährige Person steht - anders als die Antragstellerin meint - keineswegs ausnahmslos jedem Volljährigen zu, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB erfüllt sind.

Der isoliert aus der Analyse des Wortlauts gewonnene Normbefund ist insoweit eindeutig.

Die einmalige Neubestimmung des als Minderjähriger erworbenen Geburtsnamens kann - hier interessierend - gemäß § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BGB in dem Fall erfolgen, in dem die volljährige Person den Familiennamen "nur eines Elternteils" als Geburtsnamen erhalten hat, indem sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils "ersetzt" (Hervorhebungen durch den Senat).

§ 1617i Abs. 3 BGB statuiert, dass hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen ist.

Die Anwendung der Norm unter strikter Berücksichtigung des Wortlauts führt vorliegend nicht zu dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis.

Im Eingang der Norm geht es um den Geburtsnamen, den die volljährige Person als Minderjährige erworben hat und der Gegenstand der Neubestimmung sein soll: Dies ist hier der Name "G.", den die Antragstellerin als Minderjährige kraft Gesetzes gemäß § 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB durch Eheschließung ihrer Eltern erworben hat, weil sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung jünger als 5 Jahre alt war. Der Ehename übertrug sich unter diesen Voraussetzungen automatisch und ersetzte den nach § 1617a Abs. 1 BGB erteilten Geburtsnamen "S." (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1617c Rn. 3).

Nach § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BGB kann sie diesen Namen ("G.") durch den Familiennamen des anderen Elternteils (zum Zeitpunkt ihrer Geburt, also denjenigen der Mutter, hier: "S.") ersetzen, wenn sie den Familiennamen "nur eines Elternteils" als Geburtsnamen erhalten hat.

An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Der hier gültige, als Minderjährige erworbene Geburtsname "G." ist nicht der Familienname "nur eines Elternteils", sondern der von "beiden" Eltern abgeleitete Ehename.

Nach dem Wortlaut der Norm ist der "Familienname nur eines Elternteils" zu unterscheiden von dem gemeinsam bestimmten Ehenamen.

Die Vorschrift ermöglicht nach alledem nach ihrem Wortlaut keine Neubestimmung, wenn der Geburtsname der änderungswilligen Person auf den Familiennamen beider Elternteile zurückgeht, wie es der Fall ist, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben (§§ 1616, 1617c BGB) (BeckOGK/Kienemund, 01.11.2025, BGB § 1617i Rn. 11; Dutta, FamRZ 2025, 77 <81>; Dutta, FamRZ 2026, 189 <189 f.>).

Dieser Wortlaut-Befund wird von der Kommentarliteratur auch anerkannt (so etwa Döll, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, Dokumentstand 4/2025, § 1617i BGB Rn. 2, unter Hinweis auf Dutta, FamRZ 2025, 77 <81>), allerdings unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Intention sodann eine seitens des Gesetzgebers bloß versehentliche Engführung des Wortlauts beklagt und in weiterer Konsequenz einer analogen Anwendung der Vorschrift auf den Geburtsnamenserwerb durch Ehenamensbestimmung das Wort geredet (dafür: Döll, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, Dokumentstand 4/2025, § 1617i BGB Rn. 2; zustimmend: B. Hamdan, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 11. Aufl., § 1617i BGB [Stand: 15.11.2025], Rn. 17; zurückhaltender: BeckOK BGB/Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 1617i Rn. 2; bejahend, aber dort nicht entscheidungserheblich: AG Bonn, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 4403 III 2/25 -, FamRZ 2026, 189).

Die Voraussetzungen einer - auch von dem Amtsgericht befürworteten - analogen Anwendung des § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BGB auf die hier zur Entscheidung anstehende Konstellation liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1617i BGB das französische Recht in Gestalt der "loi n° 2022-301 du 2 mars 2022 relative au choix du nom issu de la filiation" zum Vorbild genommen, welches seit dem 1. Juli 2022 volljährigen Personen die Wahl eröffnet, ob sie den Namen ihrer Mutter, ihres Vaters oder beider Eltern Namen tragen möchten (BT-Drs. 20/9041, S. 64). Er hat aber im selben Zuge keineswegs die vorhandene Regelungssystematik "über Bord geworfen", sondern vielmehr die neu geschaffenen Regelungen §§ 1617d-1617i BGB an das bestehende System, namentlich §§ 1616-1617c BGB angeschlossen und es in den neuen Regelungen integriert (vgl. auch BeckOK BGB/Pöcker, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 1617i Rn. 1.1).

Dem Gesetzgeber ist demnach die Differenzierung zwischen dem "Familiennamen eines Elternteils" und dem Grundfall des Geburtsnamenserwerbs ex lege gemäß § 1616 BGB, weil die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, durchaus geläufig. Nicht umsonst spricht etwa auch der Wortlaut von § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB, der durch den neu geschaffenen § 1617i Abs. 3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt wird, explizit von der Namensänderung eines Elternteils "auf andere Weise als durch Eheschließung". Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Wortlaut des § 1617i Abs. 1 BGB so zu gestalten, dass auch das Abstandnehmen von dem wegen Führung eines Ehenamens erworbenen Geburtsnamen erfasst wird. Noch dazu hat er davon abgesehen, obgleich die Unterscheidung zwischen der Ableitung des Geburtsnamens von nur einem Elternteil und dem "Sonderfall der späteren Bestimmung des Ehenamens" explizit Gegenstand der Gesetzesberatung war (vgl. Lettmaier, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsrechts BT-Drucks. 20/9041, S. 11, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/982480/5f3b4904d987e99f3bd1e13e9f27dc77/Stellungnahme-Lettmaier.pdf).

Auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen der zur Entscheidung anstehenden Konstellation und der von dem Wortlaut der Norm erfassten Konstellation ist nicht gegeben.

Die gesetzgeberische Intention der Namensrechtsreform war die Stärkung der Selbstbestimmung über den eigenen Namen als Teil des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Gleichwohl zeigt das Zusammenspiel sämtlicher durch die Reform geschaffener Vorschriften, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht über allem steht, sondern dass Überlegungen der Zugehörigkeit eines Kindes zum Familienverbund ihre Bedeutung behalten haben.

Dies belegen die durch die Namensrechtsreform 2024 neu geschaffenen §§ 1617d und 1617e BGB.

§ 1617d BGB sieht für sog. Scheidungshalbwaisen die Möglichkeit vor, den wieder angenommenen Familiennamen des aufnehmenden Elternteils, der nicht Ehename war, als Geburtsnamen anzunehmen. Das Kind erhält somit nach der Scheidung der Eltern die Möglichkeit, die Zuordnung zu dem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt, auch namensrechtlich nachzuvollziehen.

Nach § 1617e Abs. 3 BGB kann sich ein volljähriges Kind selbst in seine Stieffamilie einbenennen lassen und gemäß § 1617e Abs. 4 Nr. 2 BGB diese Einbenennung auch rückgängig machen (Rückbenennung), wenn die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst wird und das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt der Stiefeltern ausscheidet. Dies erscheint stimmig, denn dem namensrechtlichen Erhalt der Zugehörigkeit zu einer Person, die kein Elternteil im Rechtssinne ist, wohnt keine Schutzwürdigkeit inne.

Schließlich streitet auch der Sinn und Zweck des § 1617i BGB nicht dafür, die einmalige Neubestimmungsmöglichkeit auf Fälle des aufgrund Eheschließung der Eltern erworbenen Geburtsnamens des Kindes zu erstrecken.

Erklärtes gesetzgeberisches Ziel des § 1617i BGB ist es, das volljährige Kind aus dem Griff der Fremdbestimmung zu lösen, der durch die für das Kind von den Eltern vorgenommene Namensauswahl angelegt wurde. Führen aber beide Elternteile, von denen das Kind abstammt, einen gemeinsamen Ehenamen, der sich in solchen Fällen stets auf das Kind erstreckt, manifestiert sich darin kein Akt der Fremdbestimmung, sondern es vollzieht sich eine gängige und konsequente Folge des Hineingeborenwerdens in eine eheliche Familie: Nach § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn diese einen solchen führen. § 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Situation einer nach Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgten Eheschließung bis zu dessen 5. Lebensjahr uneingeschränkt der Situation gleich, in welcher das Kind ehelich geboren wird (dieser Gedanke wird angedeutet bei Lettmaier, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsrechts BT-Drucks. 20/9041, S. 11, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/982480/5f3b4904d987e99f3bd1e13e9f27dc77/Stellungnahme-Lettmaier.pdf; kritisch dazu hingegen Dutta, FamRZ 2025, 77 <81>).

Es besteht in solchen Fällen also kein virulentes Bedürfnis dafür, der änderungswilligen Person im Sinne der Regierungsbegründung die Möglichkeit zu eröffnen, "die von ihren Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen" (BT-Drs. 20/9041, S. 64).

Zuletzt führt die von der Antragstellerin vertretene Auslegung der Vorschrift nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg.

Die Antragstellerin - und dem folgend das Standesamt zur Begründung seiner Zweifelsvorlage - möchte offenbar darauf abstellen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt - ohne die gesetzliche Erstreckung des § 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB - den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat, hier: "S.". Zum einen passt diese Normanwendung dann nicht mehr zum Eingangssatz der Vorschrift, in dem es auf den erworbenen und derzeit geführten Familiennamen ankommt (hier: "G."), zum anderen würde das Konditionalprogramm des § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BGB dann dazu führen, dass sie den von nur einem Elternteil erhaltenen Geburtsnamen (hier: "S.") durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen könnte, hier: "G.". Dies ist gerade nicht ihr Ziel und führt auch die Norm ad absurdum.

III.

1.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Standesämter und Aufsichtsbehörden gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von Gerichtskosten befreit sind und die Beteiligten nicht anwaltlich vertreten sind. Aus diesem Grunde ist auch eine Wertfestsetzung entbehrlich.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB auf durch Ehenamen der Eltern erworbene Geburtsnamen ist in der Literatur streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BeckOGK/Brückner, 01.01.2026, ZPO § 543 Rn. 14, 31).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen