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BGB § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.

(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.

(3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 90/25
6. Februar 2026
10 W 90/25 6. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 4 Wx 2/25 e
16. Dezember 2025
4 Wx 2/25 e 16. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 101/25
5. Dezember 2025
378 III 101/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 98/25
20. November 2025
378 III 98/25 20. November 2025
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 III 61/25
12. Oktober 2025
73 III 61/25 12. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 504/23
1. Oktober 2025
XII ZB 504/23 1. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 13/24
29. April 2025
1 W 13/24 29. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 633/24
2. April 2025
XII ZB 633/24 2. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 229/23
27. November 2024
20 W 229/23 27. November 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 10/20
24. Oktober 2024
1 BvL 10/20 24. Oktober 2024