Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (11. Zivilsenat) - 11 W 38/00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 18. August 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 45.000 DM festgesetzt.
Gründe
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1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Landgericht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 30. Dezember 1998 - Az.: ... - vorläufig einzustellen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 18. August 2000.
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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2. Der Senat vertritt im Einklang mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bei Überschreitung der Grenzen des Ermessensspielraumes oder einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar sind (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 1990, 43; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn. 13 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 769 Rn. 12 f. m.w.N.). Das Landgericht, das über die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden hat, ist auch berufen, über den Einstellungsantrag nach § 769 ZPO bis zum Abschluss der Instanz in der Regel abschließend zu entscheiden.
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3. Es liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor, der eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nahe gelegt hätte. Grundsätzlich ist der deutsche Richter gehindert, die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nachzuprüfen. Fehlerhafte ausländische Urteile sind genauso hinzunehmen, wie fehlerhafte inländische. Nach § 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO müsste das Urteil, wenn ihm die Anerkennung versagt werden soll, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein, insbesondere die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar sein. Selbst wenn in dem österreichischem Verfahren nur eine Verurteilung Zug um Zug hätte erfolgen dürfen, führt dies nicht dazu, dass die Anerkennung des Urteils mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
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4. Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der sogenannten greifbaren Gesetzeswidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 18 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist in dem Rechtsstreit in Österreich nicht erfolgt.
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5. Der Senat hat die Vollstreckungsgegenklage, die am 21. Juli 2000 beim Landgericht Hannover eingegangen ist, auch nicht in eine Beschwerde gemäß §§ 11 ff. des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) umgedeutet. Zwar ist der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juni 2000 - 2 O 2518/00 (144) -, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 30. Dezember 1998 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, der Klägerin am 29. Juni 2000 zugestellt worden (Bl. 23 Beiakte) und somit die hiesige Klage innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 AVAG eingegangen. Im Hinblick auf § 12 Abs. 2 AVAG kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht eingelegt werden, das die Zwangsvollstreckung zugelassen hat. Allerdings hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klageschrift ausdrücklich als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezeichnet. Die Klägerin hat somit ausdrücklich ein Klageverfahren der ZPO und nicht ein Beschwerdeverfahren nach dem AVAG in Gang gesetzt. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin weiter ausdrücklich erklärt, dass sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 13. Juni 2000 mit der Vollstreckungsgegenklage wendet. Zwar ist eine fälschliche Benennung eines Rechtsmittels unschädlich, jedoch besteht keinerlei Anlass, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Rechtsinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., vor § 511 Rn. 35). Somit hielt es der Senat nicht für angezeigt, die Klage in eine Beschwerde umzudeuten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 2x
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 1x
- BGHZ 28, 349, 350 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 2518/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x