Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 W 158/02
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 114.938,41 EUR.
Gründe
1.
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Die Kläger setzen sich mit der Vollstreckungsgegenklage und einem entsprechenden Eilantrag gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Unterwerfungserklärung zur Wehr.
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Die Kläger bringen vor, sie seien im Januar 1993 in ihrer Wohnung von dem Mitarbeiter ... GmbH aufgesucht worden. Dieser habe sich ihr Vertrauen erschlichen und sie und für den Kauf einer Eigentumswohnung geworben (S. 9/10 der Klagschrift; Bl. 45/46 GA). Auf dessen Vermittlung hätten sie am 27. Januar 1993 ein – später angenommenes - notarielles Angebot zum Kauf einer in Düsseldorf gelegenen Eigentumswohnung an die ... Grundbesitzgesellschaft gerichtet (Urkundsrollnr. 38/1993 des Notars ...; Anlage K 1 der Klagschrift; Bl. 70 GA), mit welchem sie diese und verschiedene Mitarbeiter des beurkundenden Notars zu Ziff. IV. 4 und V. 2 u.a. bevollmächtigt hätten, die Eigentumswohnung mit Grundpfandrechten zu belasten, zu deren Absicherung ihre persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären sowie eine Finanzierung abzuschließen. Unmittelbar vor der Beurkundung hätten sie einen von Herrn ... vorbereiteten schriftlichen Darlehensantrag (Anlage K 22 der Klagschrift; Bl. 160 GA) an die Beklagte gerichtet.
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Zur Sicherung eines Darlehens der Beklagten und zu deren Gunsten habe am 02. Februar eine in Untervollmacht handelnde Mitarbeiterin des Notars ... (zu dessen Urkundsrollnr. 149/1993; Anlage K 2 der Klagschrift; Bl. 74 GA) in ihrem Namen eine Grundschuld an der Eigentumswohnung bestellt und ferner ihre persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärte. Aus dieser Urkunde gehe die Beklagte gegen sie vor.
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Die Kläger behaupten, der Wert der von ihnen gekauften Eigentumswohnung sei weit hinter dem von gezahlten Kaufpreis und der angefallenen Provisionen zurückgeblieben; sie behaupten, die Beklagte habe unter Einbindung rechtlich selbständiger Vermittler, u.a. der ... GmbH, und verschiedener Betreiber von Immobilienvorhaben eine Vertriebsstruktur aufgebaut, deren Ziel es gewesen sei, ihr Darlehensnehmer als Kunden zuzuführen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens auf die Seiten 3 bis 9 der Klagschrift Bezug genommen.
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Die Kläger sind der Ansicht, die von ihnen bzw. ihren Bevollmächtigten und Unterbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung abgegebenen Erklärungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig (S. 14ff der Klagschrift; Bl. 50 GA). Unabhängig davon sei die der Unterwerfungserklärung zu Grunde liegende Vollmachtserteilung aus einer Vielzahl von Gründen – unter anderem wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit und wegen Verstoßes gegen das AGBG - unwirksam (S. 22ff der Klagschrift; Bl. 58 GA). Weiterhin berufen sie sich auf den von ihnen mit der Klagschrift (dort S. 11; Bl. 47 GA) erklärten Widerruf ihrer Erklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz sowie das sittenwidrige Ausnutzen einer Treuhänderstellung durch die von ihr bevollmächtigten, jedoch im Lager der Verkäuferin und der Beklagten stehenden Personen (S. 30ff der Klagschrift; Bl. 66 GA).
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Das Landgericht hat den Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit dem Beschluss vom 11. Juli 2002 (Bl. 261ff GA) zurückgewiesen. Sofern die Kläger sich tatsächlich von den in Rede stehenden Verträgen durch einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz gelöst hätte, seien die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; die Kläger müssten die Darlehensvaluta zurückzahlen, und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung diene auch der Sicherung dieses Anspruches der Beklagten. Die von den Klägern dargelegte Vertriebsstruktur berühre die Wirksamkeit der Verträge nicht, da die Kläger nicht dargetan hätten, dass die Vertriebsmitarbeiter sie getäuscht hätten.
- 7
Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die am 31. Juli 2002 bei dem Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde der Kläger mit Datum vom 23. Mai 2002 (Bl. 273ff GA). Sie werfen der Kammer vor, sie habe verkannt, dass die erteilte Vollmacht ihrem Inhalt nach für die Unterwerfungserklärung nicht zugereicht bzw. nicht bestimmt genug gewesen sei, dass auf Grund der Finanzierungsvermittlung durch den Verkäufer ein verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliege und dass die Unterwerfungserklärung nicht der Absicherung der in dem angefochtenen Beschluss angesprochenen bereicherungsrechtlichen Ansprüche diene. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. August 2002 nicht abgeholfen (Bl. 299 GA).
2.
- 8
Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts nach § 769 ZPO ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. § 769 Rz. 13); die danach grundsätzlich unstatthafte Beschwerde kann nur ausnahmsweise darauf gegründet werden, dass die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig oder aus anderem Grunde offensichtlich falsch ist (vgl. zuletzt LG Hannover Nds.Rpfl. 2002, 120, 120). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte greifbar. Auch die Kläger lasten der Kammer nicht an, willkürlich und in greifbarer Verkennung der Rechtslage entschieden zu haben.
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Hinsichtlich der Frage, ob etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche der Beklagten unter den Sicherungszweck der Grundschuldbestellung bzw. der diese begleitenden Unterwerfungserklärung fallen, weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht München in der von den Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidung vom 16. Januar 2002 im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen hat. Allein dieser Gesichtspunkt belegt, dass eine anderweitige Rechtsauffassung nicht von vornherein zwingend im Widerspruch zum Gesetz steht. Maßgeblich für die Reichweite der Grundschuld dürfte im Übrigen auch die in der von den Klägern ebenfalls vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Oktober 2000 (dort S. 15) erörterte Sicherungsabrede sein, denn grundsätzlich ist die Grundschuld abstrakt und zur Sicherung jedweder Forderung geeignet. Begleitende Erklärungen zu der Grundschuldbestellung vom 2. Februar 1993, aus denen hervorginge, dass allein der vertragliche Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gesichert werden solle, haben die Kläger jedoch bisher nicht vorgelegt.
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Zur Unrecht erheben die Kläger den Vorwurf, die Kammer habe die Vorschrift des § 9 Verbraucherkreditgesetz übersehen. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, dass die Kläger nicht mit zureichender Substanz Tatsachen vorgebracht hätten, aus denen sich für sie ein Recht ergebe, sich von dem Kauf der Eigentumswohnung zu lösen. Wenn aber keine Einwendungen bestehen, stellt sich die Frage deren Durchgriffes nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht.
- 11
Die Beschwerde ist danach unzulässig und zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Hauptschuld des Vollstreckungstitels, gegen den sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rz. 16, Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage").
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