Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 290/12

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Angeklagten haben sich in vorliegendem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in insgesamt elf Fällen zu verantworten. Mit Beschluss vom 5. März 2102 hat die Wirtschaftsstrafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Juni 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ein Antrag eines der Verteidiger auf Anordnung einzelner Beweiserhebungen im Zwischenverfahren wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts mache eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

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Mit einem gegen diesen Beschluss gerichteten Schriftsatz vom 30. Mai 2012 haben die Angeklagten beantragt, ihnen gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, den Eröffnungsbeschluss aufzuheben und die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wenden die Angeklagten sich mit ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2012, mit der sie nunmehr beantragen, den Beschluss vom 26. Juni 2012 als auch jenen vom 5. März 2012 aufzuheben und das Verfahren in das Zwischenverfahren zurückzuversetzen. Die Kammer hat diese Eingabe als Gegenvorstellung behandelt, hat keine Veranlassung zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung gesehen und hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Das gegen den Beschluss vom 26. Juni 2012 gerichtete Rechtsmittel der Angeklagten ist unzulässig. Dessen ungeachtet könnte es aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Im Einzelnen:

4

1. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen einen Beschluss, mit welchem ein Antrag auf Gewährung rechtlichen Gehörs abgelehnt wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist, wird kontrovers beurteilt. Nach einer Auffassung ist eine Beschwerde gegen jedwede Entscheidung nach § 33a StPO unstatthaft (OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2012, 25; OLG Celle, NJW 1968, 1391). Dies folge daraus, dass das Rechtsmittel des § 33a StPO der Sache nach die Unanfechtbarkeit der maßgeblichen Entscheidung voraussetze [vorliegend wegen § 210 Abs. 1 StPO], was durch das Zulassen eines Rechtsbehelfs gegen den auf einen Antrag nach § 33a StPO ergangenen Beschlusses unterlaufen werden würde. Nach der gegenteiligen Auffassung soll ein solches Rechtsmittel stets statthaft sein (HansOLG Hamburg, NJW 1972, 219; KK-Maul, Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 33a Rn. 13), was aus der Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO und daraus folge, dass die Beschwerde hier nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Nach der heute wohl überwiegenden Auffassung hingegen ist für die Frage der Statthaftigkeit eines solchen Rechtsmittels danach zu differenzieren, ob ein Antrag nach § 33a StPO als unzulässig oder als unbegründet abgelehnt werde; im Falle der Unzulässigkeit sei eine Beschwerde statthaft, im Falle der Unbegründetheit hingegen nicht (KG, StV 2007, 517; LR/Graalmann-Scherer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rn. 26 f; KMR-Ziegler, StPO, 63. Lfrg., § 33a Rn. 22; Radtke/Hohmann-Rappert, StPO, § 33a Rn. 21 f.; HK-Lemke, Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 33a Rn. 13; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 33a Rn. 10). Letzteres wird ebenfalls aus der Überlegung hergeleitet, dass eine Anfechtbarkeit der sachlichen Überprüfungsentscheidung auf das Zulassen der gesetzlich ausgeschlossenen weiteren Beschwerde hinauslaufen würde.

5

Der Senat schließt sich der zuletzt benannten Auffassung an. Ein genereller Ausschluss der Anfechtbarkeit auch für den Fall, dass ein Antrag nach § 33a StPO aus rein formellen Gründen abgelehnt wurde, wäre mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Rechtsweggarantie kaum in Einklang zu bringen. Hat sich das Gericht auf einen Antrag nach § 33a StPO jedoch inhaltlich mit dem Vorbringen befasst, scheidet eine weitere Überprüfung dieser Entscheidung indessen aus, da eine erneute fachgerichtliche, inhaltliche Überprüfung in derartigen Fällen nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung des hiesigen früheren 4. Strafsenats (a. a. O.) steht dem nicht entgegen; der erkennende Senat jedenfalls hält hieran nicht fest.

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2. Vorliegend hat die Kammer den Antrag nach § 33a StPO als unbegründet behandelt. Der hiergegen gerichtete Einwand der Angeklagten, ihr Antrag sei indessen als unzulässig behandelt worden, greift nicht durch. Die Kammer hat den Antrag nicht aus rein formalen Gründen abgelehnt, etwa weil dieser ohne jede Substanz sei (zu weiteren Möglichkeiten der Ablehnung aus formalen Gründen vgl. LR/Graalmann-Scherer a. a. O.). Die Kammer hat sich vielmehr inhaltlich mit dem Vorbringen der Angeklagten auseinandergesetzt und ist nach entsprechender Prüfung ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorlag. Die Kammer hat überdies auch ausgeführt, es bestehe kein Anlass, die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Dies führt nach den dargelegten Grundsätzen zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Insoweit ist die Kammer jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung ausgegangen.

7

3. Die Beschwerde wäre dessen ungeachtet aber auch unbegründet. Denn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Dass die Kammer entscheidungserhebliches Vorbringen der Angeklagten nicht zur Kenntnis genommen oder ihre Entscheidung auf der Grundlage einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe der hier angefochtenen Entscheidung zunächst Bezug genommen werden.

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a) Die Behauptung, die Kammer habe vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens die Akten, insbesondere aber die Schutzschriften der Angeklagten, nicht zur Kenntnis genommen, ist nichts weiter als eine Unterstellung und wird durch nichts belegt. Insoweit hat auch die Staatsanwaltschaft Hannover im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2012 zutreffend bereits darauf hingewiesen, dass nach der auch von den Angeklagten bemühten, insoweit allerdings unvollständig wieder gegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 (1 StR 525/11) sich das gebotene gründliche Aktenstudium der Berufsrichter vor Eröffnung des Verfahrens regelmäßig nicht in den Akten niederschlägt. In welcher Weise die Kammer ihr entsprechendes Aktenstudium hätte dokumentieren sollen, tragen auch die Angeklagten nicht vor. Der Einwand, die Kammer habe die Schutzschriften der Angeklagten nicht zur Kenntnis genommen, muss im Übrigen bereits daran scheitern, dass die Kammer im Rahmen des angegriffenen Eröffnungsbeschlusses es abgelehnt hat, den in einer der Schutzschriften beantragten Beweiserhebungen nachzugehen.

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b) Allein auf den Vortrag, die Kammer habe auch die Akten der Großbetriebsprüfung nicht zur Kenntnis genommen, kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht erfolgreich gestützt werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich insoweit formal um Akten im Sinne der §§ 147, 199 Abs. 2 Satz 2 StPO oder um als solche in der Anklageschrift bezeichnete Beweismittel handelt. Die Erkenntnisse der Großbetriebsprüfung sind in die sonstigen Akten fraglos eingeflossen und spiegeln sich in den Fahndungsberichten der Steuerfahndung sowie schließlich in der Anklageschrift in einem für die Eröffnung hinreichendem Maße wieder.

10

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schließlich nicht in dem Umstand gesehen werden, dass die Kammer den in den Schutzschriften niedergelegten Auffassungen der Angeklagten nicht gefolgt ist und das Hauptverfahren gleichwohl eröffnet hat. Das gesamte Vorbringen der Angeklagten im Rahmen ihres Antrags nach § 33a StPO legt indessen zumindest die Vermutung nahe, dass es ihnen namentlich darauf ankommt, trotz der aus § 210 Abs. 1 StPO folgenden Unanfechtbarkeit der Eröffnungsentscheidung diese inhaltlich anzugreifen. Gerade dies aber ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. zur entsprechend gelagerten Vorschrift des § 356a StPO: BGH NStZ-RR 2012, 21).

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

12

Gegen diesen Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

 


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