Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 180/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.124 €

Gründe

I.

1

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

Die zur Begründung des Erbscheinsantrags, den der Beteiligte gestellt hat, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB). Der Beteiligte hat die Erblasserin nicht einschränkungslos allein beerbt. Er verliert seine Stellung als alleiniger Vollerbe der Erblasserin, wenn er heiratet, mit der Eheschließung. Dieses ergibt sich aus Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, Nr. 4 Satz 1 des gemeinschaftlichen Testamentes der Erblasserin und des Beteiligten vom 14. Juni 2009.

II.

3

Für das zu erwartende weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Beteiligten ein Erbschein folgenden Inhalts zu erteilen sein könnte: „(Die Erblasserin) ist von (dem Beteiligten) als alleinigem Vollerben beerbt worden. Diese Erbfolge endet, wenn er heiratet, mit dem Tage der Eheschließung. Mit diesem wird er Vorerbe. Seine gesetzlichen Beschränkungen als Vorerbe treten erst mit diesem Tage ein und wirken nicht zurück auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Zugleich werden Nacherben er selbst und seine drei Töchter J. F., I. O.-L. und Y. K.. Ersatznacherben der Töchter, soweit diese den Nacherbfall nicht erleben, sind jeweils deren in dem gemeinschaftlichen Testament genannte Kinder.“

4

1. Dem gemeinschaftlichen Testament vom 14. Juni 2009 ist bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) der Wille der Testierenden zu entnehmen, den Überlebenden von ihnen als Voll- und nicht nur als Vorerben einzusetzen. Dieses ergibt sich aus der Verfügung in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 des Testamentes, „beim Tode des Erstversterbenden w(e)rd(e) der Überlebende Vollerbe, so daß sich in seiner Hand Nachlaß und Eigenvermögen zu einer einheitlichen Vermögensmasse vereinig(t)en…“ Die Bestimmung „als Nacherben des Erstversterbenden im Sinne von § 2100 BGB … setzen wir unsere Töchter … ein“ (Nr. 2 Abs. 1 des Testamentes) führt zu keiner anderen Auslegung als derjenigen wechselseitiger Vollerbeinsetzung der Testierenden, auch wenn die angeführte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Nacherbfolge regelt, die das Vorhandensein eines Vor- und nicht eines Vollerben voraussetzt. Sie ist so zu verstehen, dass die Töchter erst nachher, d. h. erst nach dem überlebenden Ehegatten erben sollen.

5

a) Zum einen lässt § 2100 BGB für den Laien die Deutung zu, Nacherbe sei eine Person, die erst erbe, nachdem der Nachlass nach dem Erblasser das Vermögen eines anderen durchlaufen habe, den diese Person dann beerbe, zum anderen spricht die Pflichtteilsstrafklausel in Nr. 5 des Testamentes für dessen hier gewonnenes Verständnis. Sie ist nur sinnvoll, wenn die Töchter den erstversterbenden Elternteil nicht als Nacherbe, sondern nicht beerbten. Waren sie dessen Nacherben, bedurfte es keiner Strafe. Diese bestand ausreichend darin, dass sie ihre Nacherbanwartschaft verloren, wenn sie den Pflichtteil erhalten wollten. Dazu mussten sie den Nacherbteil ausschlagen(§ 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB).

6

b) Aus dem Wunsch der Testierenden, das Grundstück, welches ihnen je zur ideellen Hälfte gehörte, in der Familie zu halten, der sich in dem Testament wiederspiegelt, lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Überlebende von ihnen nur Vor- und nicht Vollerbe sein sollte. Auch wenn er nur Vorerbe wurde, war er nicht gehindert, den geerbten Bruchteil gegen Entgelt zu veräußern, ohne dass die Veräußerung mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam war (§ 2113 Abs. 1 BGB). Jedenfalls war der Überlebende von der Beschränkung in entgeltlichen Verfügungen über den Grundstücksteil befreit (§ 2136 BGB). Die Nacherben sollten aus dem Nachlass des Erstversterbenden nur erhalten, was bei Eintritt des Nacherbfalls übrig sein würde (§ 2137 Abs. 1 BGB).

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2. Der Überlebende sollte durch seine an die erneute Heirat geknüpfte Vorerbenstellung in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt sein, ehe er eine neue Ehe einging. Weder war er zum auflösend bedingten Vorerben noch zum aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzt mit der Bestimmung, dass die Folgen der aufschiebend bedingten Vorerbeinsetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls rückbezogen sein sollten (§ 159 BGB), sondern zum durch erneute Heirat auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben ohne Rückbeziehung der Folgen des Eintritts der aufschiebenden Bedingung. Aus der Bestimmung, „Nachlaß und Eigenvermögen …, über die er zu Lebzeiten frei verfügen kann“, ergibt sich, dass der Überlebende bis zu seinem Tode oder seiner Wiederheirat keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen sollte. Die in Rechtsprechung und Schrifttum anzutreffende Annahme, der wie hier infolge der Wiederverheiratungsklausel auflösend bedingte Voll- und zugleich aufschiebend bedingte Vorerbe unterliege den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben vom Erbfall an, bis sich bei seinem Tode ohne erneute Heirat der Ausfall der auflösenden Bedingung herausstelle, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. auch: MünchKomm/Musielak, BGB, 5. Aufl., § 2269 Rn. 58). Vielmehr ist in diesem Falle die Bedingung für die Vorerbschaft, deren Eintritt erst Verfügungsbeschränkungen hätte auslösen können, nicht eingetreten. Für die Frage, wie die Erbfolge sich gestaltet und an welche Art von Bedingungen sie geknüpft ist, hat der Erblasser freie Hand und ist allein die Auslegung seines Testamentes maßgebend.

8

3. Die Nacherbfolge des Überlebenden zusammen mit den Töchtern ergibt sich aus der Anordnung in Nr. 4 Satz 2 des Testamentes, „der Ehegatte ha(be) … den Nachlaß nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mit den Nacherben zu teilen…“. - Die Ersatznacherbfolge der Enkel folgt aus Nr. 2 (6) des Testamentes.

9

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz; die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil außer dem Beteiligten niemand sich am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

10

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 4 KostO.

11

Maßgebend war das Interesse des Beteiligten, als Vollerbe der Erblasserin statt nur als durch erneute Heirat auflösend bedingter Vollerbe ausgewiesen zu werden, das der Senat mit einem Zehntel des mitgeteilten Nettonachlasswertes von 166.860 € (Bl. 4 f. d. A.) bewertet, von welchem wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) ein Drittel abzuziehen war.

 


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