Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 353/15 (StrVollz)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der Gefangene wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 2004 - 2 Ks 121 Js 12041/03 - wegen Mordes sowie Geiselnahme in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das vorerwähnte Urteil ist seit dem 13. Juli 2005 rechtskräftig. Der Gefangene wird 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe am 18. November 2018 verbüßt haben. Am 13. April 2011 wurde er in die Justizvollzugsanstalt C. verlegt; seit dem 16. Juli 2014 befindet er sich dort in der sozialtherapeutischen Abteilung.

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Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle festgestellt, dass die dem Gefangenen von der Justizvollzugsanstalt angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Weiter hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die nächste Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG von Amts wegen in fünf Jahren zu treffen ist.

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Gegen diesen - dem Verteidiger des Gefangenen am 8. Juni 2015 zugestellten - Beschluss hat der Gefangene am 8. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, soweit die Überprüfungsfrist auf fünf Jahre verlängert worden ist. Er macht geltend, dass durch die Verlängerung der Überprüfungsfrist nicht gewährleistet sei, dass damit einhergehen könne, dass über einen längeren Zeitraum keine hinreichende Betreuung stattfinde. Der Zeitraum von fünf Jahren sei zu lang. Auch in Verfahren mit lebenslanger Freiheitsstrafe sei eine kurzfristige gerichtliche Überprüfung nötig, weil anderenfalls die Regelung des § 119a StVollzG ins Leere laufe.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig (§ 119a Abs. 5 StVollzG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die hier allein angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, im vorliegenden Fall die Überprüfungsfrist auf fünf Jahre zu verlängern, ist weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen zu beanstanden.

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Gemäß § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG von Amts wegen alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann aber bei einer Entscheidung nach Abs. 1 im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Überprüfungsfrist verlängert wird, steht im Ermessen des Gerichts.

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1. Dem Oberlandesgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu. Es ist hier im Gegensatz zur Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 2 StVollzG nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nur die Absätze 1 und 5 des § 119 StVollzG für anwendbar erklärt, nicht aber die Absätze 2 bis 4. Über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG sind daher die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anzuwenden, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. LNNV-Bachmann, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 126). Hierfür sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Danach handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG „um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis, auf die zunächst die besonderen Bestimmungen nach Absatz 6 und erst ergänzend gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG-E die Vorschriften der StPO zur Anwendung kommen“ (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Im Verwaltungsprozessrecht hat das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz und ist nicht auf eine Nachprüfung im Hinblick auf Ermessensfehler beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Hessisches OVG NVwZ-RR 2004, 705; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 150 Rn. 2 mwN).

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2. Der Senat teilt hier die Auffassung der Vorinstanz und kommt im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis zu derselben Beurteilung, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe die Verlängerung der Überprüfungsfrist auf fünf Jahre sachgerecht ist.

9

a) Gerade für Fälle der vorliegenden Art ist diese Verlängerungsmöglichkeit geschaffen worden. Der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu entnehmen, dass „bei einer langen zeitigen, insbesondere aber einer lebenslangen Freiheitsstrafe“ das Gericht im Tenor eines Beschlusses nach Abs. 1 „ausnahmsweise auch eine längere Frist bestimmen“ kann, die fünf Jahre aber nicht überschreiten darf (BT-Drucks. 17/9874 S. 28). Damit dürfte der Gesetzgeber zwar in erster Linie Fälle im Blick gehabt haben, in denen die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe noch relativ am Anfang steht, und nicht - wie hier - der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bereits in weniger als fünf Jahren erreicht ist. Dies steht einer Verlängerung auf fünf Jahre auch im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.

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b) Der auf ähnlicher Linie liegende Einwand des Beschwerdeführers, es müsse auch bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld eine „kurzfristige“ gerichtliche Überprüfung stattfinden, weil anderenfalls die Regelung des § 119a StVollzG ins Leere gehe, greift nämlich nicht. Es ist vielmehr so, dass bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung die Bedeutung der Überprüfungsentscheidung nach § 119a StVollzG von vornherein eher gering ist.

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Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 31) nicht kommen kann und im Fall einer Strafaussetzung nach § 57a StGB auch die Vollstreckung der Maßregel wegen fehlender aktueller Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit über § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07; BGH NJW 1985, 2839; NStZ 1983, 83). Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung der Möglichkeit, neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung anzuordnen, nicht den Vollzug der Sicherungsverwahrung selbst ermöglichen wollen, sondern lediglich eine gesetzliche Ungereimtheit beseitigen und das Institut der Führungsaufsicht auch für solche Straftäter öffnen wollen, bei denen die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt wird (BT-Drucks. 14/9041, S. 1). Damit ist aber nicht ersichtlich, wie im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Überprüfung nach § 119a StVollzG ihren eigentlichen Zweck erfüllen kann. Dieser besteht nämlich darin, durch regelmäßige gerichtliche Kontrolle schon während des Strafvollzugs die Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips sicherzustellen, wonach der Vollzug der Sicherungsverwahrung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren und so den Vollzug der Unterbringung entbehrlich zu machen (BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“. An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist daher bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (vgl. KG, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 -, Rn. 18, juris).

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Kann es aber schon aus anderen Gründen nicht zum Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, stellt sich die Frage nach dem Sinn der Überprüfung gemäß § 119a StVollzG.

13

3. Das Gesetz knüpft in § 119a Abs. 1 StVollzG allein an die Anordnung der Sicherungsverwahrung an und macht keine Ausnahme bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Überprüfungsentscheidung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist ausweislich der bereits zitierten Gesetzesmaterialien vom Gesetzgeber auch so gewollt. Abgesehen von dem Fall, dass die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nachträglich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wegfällt, und es zu einer Verurteilung zu zeitiger Freiheitstrafe kommt, während die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen bleibt und ihr Vollzug nunmehr nach vollständiger Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe möglich wird (vgl. BGH NJW 1985, 2839), kann die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG - soweit ersichtlich - nur im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zum Tragen kommen. Ausgehend von dem keine Ausnahmen enthaltenden Gesetzesbefehl des § 119a Abs. 7 StVollzG, wonach „alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen“ an die rechtskräftigen Feststellungen nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG gebunden sind, muss dies auch für nachfolgende Entscheidungen gemäß § 57a StGB gelten. Das findet allerdings keine Erwähnung in den Gesetzesmaterialien, nach denen die Bindungswirkung ersichtlich nur für Entscheidungen über den Vollzug der Maßregel nach § 67c Abs. 1 StGB geschaffen worden ist, um zu verhindern, dass es zu einem Zeitpunkt, in dem keine Gegensteuerung mehr möglich wäre, zu einer gerichtlichen Neubewertung der bisherigen Betreuungsangebote in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt (BT-Drucks. 17/9874, S. 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat das Gericht  - ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG - eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzugs, eine im Hinblick auf die Vorgaben des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Betreuung angeboten worden ist. Diese Gesamtbetrachtung kann ergeben, dass bei - bezogen auf die gesamte Vollzugsdauer - überwiegend sachgerechten Betreuungsangeboten daneben rechtskräftig festgestellte Betreuungsdefizite nicht so ins Gewicht fallen, dass sie ein negatives Gesamturteil gebieten. Entscheidend ist letztlich, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Anbetracht aller dem Täter während des Strafvollzugs gemachten Betreuungsangebote verhältnismäßig erscheint. Ist das nicht der Fall, wird die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt (BT-Drucks. aaO).

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Da im Rahmen der Entscheidung nach § 57a StGB eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [98]; Fischer StGB 62. Aufl. § 57a Rn. 16, 19 mwN), können in diesem Zusammenhang auch die rechtskräftigen Feststellungen zum Betreuungsangebot nach § 119a StVollzG Berücksichtigung finden. Es ginge nach Auffassung des Senats allerdings zu weit, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den Zeitpunkt der Verbüßung von 15 Jahren und gegebenenfalls des weiteren Verbüßungszeitraums, den die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten gebietet, hinaus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gleichzustellen (so aber LG Marburg StV 2012, 671 m. Anm. Bartsch/Kreutzer). Dies würde letztendlich bedeuten, die tatsächliche und rechtliche Trennung zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung wieder zu verwischen und den Vorrang des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe vor dem der Maßregel (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07) zu missachten.

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4. Vor diesem Hintergrund kommt der Senat zu dem Schluss, dass Entscheidungen über das Betreuungsangebot nach § 119a StVollzG bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe zwar nicht überflüssig sind, weil sie - abgesehen von dem eher seltenen Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Wiederaufnahme des Verfahrens - auch Bedeutung für das Aussetzungsverfahren nach § 57a StGB haben können. Diese Bedeutung ist aber verglichen mit der eigentlichen Zweckbestimmung des Verfahrens nach § 119a StVollzG nicht von einem solchen Gewicht, dass hier ein kürzerer Überprüfungszeitraum als der von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte geboten wäre.

III.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO entsprechend.

 


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