Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ss 40/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III. 3 bis 8 der Urteilsgründe und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall III. 9 der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Das Verfahren hinsichtlich der Fälle III. 3 bis 5 der Urteilsgründe wird eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3. Im nach Teileinstellung verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Alfeld hat den Angeklagten am 18. Juni 2019 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Auf die Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim mit Urteil vom 3. März 2020 das Urteil des Amtsgerichts im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch geändert und insgesamt dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Alfeld vom 6. November 2018 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.

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Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, am 16. und 19. Oktober 2017 jeweils mit dem Pkw … seiner Lebensgefährtin von seinem Wohnort E.. nach B. M., um dort auf dem Grundstück des Zeugen B. Arbeiten im Garten durchzuführen (Fälle III. 1 und 2). Weiterhin fuhr der Angeklagte mit dem besagten Pkw in dem Zeitraum von Februar bis Mitte April 2018 an mindestens drei Tagen von seinem Haus in E. zu dem Bauernhof der Eheleute H. und T. in D., um dort zu arbeiten, und anschließend wieder zurück (Fälle III. 3 bis 5). Am 15., 16. und 18. Mai 2018 lieh sich der Angeklagte jeweils den Pkw … der Eheleute aus, steuerte diesen vom Hof und brachte ihn an den genannten Tagen später wieder zurück, wobei er auch bei den Rückfahrten am Steuer des Fahrzeugs saß (Fälle III. 6 bis 8). Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte im März 2018 von der Zeugin H. 250 € in bar erhielt, um an einem Pferdeanhänger anstehende Reparaturen und anschließend die fällige TÜV-Abnahme durchführen zu lassen. Nachdem der Angeklagte am 14. März 2018 den Pferdeanhänger ohne vorherige Reparatur zur TÜV-Abnahme vorgestellt hatte und die Plakette nicht erteilt worden war, entschloss er sich, den nach Begleichung der Gebühr verbleibenden Betrag von 176,88 € für sich zu behalten und den Eheleuten H. eine Reparatur und erfolgreiche TÜV-Abnahme vorzuspiegeln. Zu diesem Zweck brachte er eine von einem anderen Fahrzeug abgelöste TÜV-Plakette mit einer Laufzeit bis Dezember 2018 an dem Pferdeanhänger an (Fall III. 9).

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt das Verfahren und die Verletzung materiellen Rechts.

II.

5

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

6

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen III. 3 bis 5 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO einzustellen, weil insoweit das im Revisionsverfahren nicht behebbare Verfahrenshindernis der Unwirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss besteht.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren entsprechenden Antrag wie folgt begründet:

8

„Es fehlt an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage, soweit es die in der Anklageschrift unter Ziffer 4. - 7. aufgeführten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wobei das Verfahren in der Hauptverhandlung in Bezug auf eine von Ihnen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (Bl. 102 Bd. I d.A.), und die diesen entsprechenden Taten 3. - 5. des Urteils betrifft. Hier war lediglich ein Zeitraum von Februar 2018 bis 12.05.2018 angegeben, in dem der Angeklagte die Fahrten „mindestens einmal monatlich“ unternommen haben soll. Die Anklageschrift hat die zur Last gelegte Tat sowie Ort und Zeit ihrer Begehung aber so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Die Tat muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen, die derselbe Täter möglicherweise auch begangen hat, unterscheiden lassen. Es darf nach der Anklageschrift nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (BGH, Beschl. v. 15.12.1995 – 2 StR 501/95; zit. nach beck-online; Schmitt in Meier-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., 2020, § 200 Rn. 7). Diesen Anforderungen an die Konkretisierung der Taten wird die vorliegende Anklageschrift für die dort unter Ziffer 4. - 7.genannten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Hinblick auf den angegebenen weiten Tatzeitraum von mehr als drei Monaten und den unbestimmten Tattag nicht gerecht; sie ist insoweit unwirksam. Die Taten lassen sich gerade nicht hinreichend von anderen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die der Angeklagte möglicherweise ebenfalls in dem angegebenen Tatzeitraum mit dem genannten Fahrzeug zwischen den angegebenen Orten begangen hat, was bereits durch das „mindestens einmal monatlich“ nahegelegt wird, unterscheiden.

9

Da die insoweit unwirksame Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (Bl. 59 Bd. I d.A.), hat dies auch die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses für die unter Ziffer 4. - 7. der Anklage genannten Taten zur Folge (Schmitt in Meier-Goßner/Schmitt, § 200 Rn 26).

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Wegen des bestehenden Verfahrenshindernisses ist das angefochtene Urteil, soweit es die Taten zu 3. - 5. betrifft, aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354
Abs. 1 StPO einzustellen. Weil das Verfahrenshindernis bereits bei Entscheidung des Tatgerichts vorlag, kommt eine Einstellung nach § 206a StPO nicht in Betracht (OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2007 – 32 Ss 20/07 –; zit. nach beck-online).“

11

Dem tritt der Senat bei.

12

Die Tatbeschreibung in der Anklage muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 mwN).

13

Zwar erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anklageschrift in bestimmten Fällen von Serienstraftaten bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49 m. Anm. Ferber; vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44; vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153). Diese Rechtsprechung ist indes für Fälle einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern entwickelt worden, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden und deshalb oftmals aufgrund von Erinnerungsproblemen eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf nicht ermöglichen. Sie hat Ausnahmecharakter und ist auf Fälle beschränkt, in denen „typischerweise“ bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können und es anderenfalls zu „gewichtigen“ oder „erheblichen Lücken in der Strafverfolgung“ kommen würde (so BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10, BGHSt 56, 109; Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649; Beschluss vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153; gegen Ausnahmecharakter: Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 43). Diese Rechtsprechung kommt auch bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1995 – 3 StR 48/95, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 15; OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2000 – 2 Ss 908/00, StraFo 2001, 92).

14

Auf Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist sie indes nicht zu übertragen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 1996 – 1 Ss 131/96, OLGSt StPO § 200 Nr. 5). Der Straftatbestand des § 21 StVG setzt eine Handlung im öffentlichen Verkehrsraum voraus (vgl. § 2 Abs. 1 StVG) und bringt daher schon aufgrund der äußeren Wahrnehmbarkeit nicht „typischerweise“ Besonderheiten in der Beweislage mit sich, wie sie häufig in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzutreffen sind. Die Geltung des regulären Konkretisierungsmaßstabs für Straftaten nach
§ 21 StVG lässt auch nicht befürchten, dass dadurch gewichtige oder erhebliche Lücken in der Strafverfolgung entstehen. Hinzu kommt, dass bei Ausdehnung der Rechtsprechung zu Serienstraftaten auf Delikte am unteren Rande der Strafbarkeit der nach der Entscheidung des Großen Senats zu beachtende Ausnahmecharakter in ein Regelverhältnis umgekehrt werden würde, was nach der Entscheidung des Großen Senats ersichtlich nicht gewollt ist.

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2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III. 6 bis 8 und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall III. 9 der Urteilsgründe hat keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

16

a) Zwar ist die Würdigung der Beweise vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat aber zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 1 StR 655/13, juris; Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261, Rn. 182; jew. mwN). Insbesondere in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Dabei darf sich das Tatgericht nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit einer Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - 2 StR 394/08, juris; Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13, juris).

17

b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung nicht gerecht.

18

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat die Feststellungen zu den Taten III. 6 bis 8 der Urteilsgründe maßgeblich auf die Aussage der Zeugin H. gestützt. Diese habe „in überzeugender Weise“ ausgesagt, dass dem Angeklagten an den drei genannten Tagen der PKW … auf seine Bitte hin leihweise überlassen worden sei. Bei den Daten sei sie „sich absolut sicher“, weil sie „die Überlassung des Fahrzeugs damals in einem Kalender vermerkt“ habe. Der Zeuge T. vermochte demgegenüber nur zu bestätigen, dass seine Ehefrau schon im Jahr 2018 die Angewohnheit gehabt habe, sich „viele Dinge“ in Ihrem Kalender zu notieren, und dass der Angeklagte sich den PKW … ausgeliehen habe, weil er damit Fahrten habe durchführen wollen. Der Zeuge könne „heute nicht mehr sagen“, wie oft und wann dies gewesen sei, es sei „aber mehrfach“ gewesen.

19

Zwar hat hiernach die Aussage des Zeugen T. diejenige der Zeugin H. in Randbereichen bestätigt, so dass eine reine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19, juris; Urteil vom
21. Januar 2004 – 1 StR 379/03, NStZ 2004, 635, 636). Dennoch ist die Aussage der Zeugin H. hier von so entscheidender Bedeutung, dass ihre Würdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, weil das Landgericht sich an dieser Stelle nicht mit der Entwicklung der Aussage auseinandergesetzt hat, die der Beweiswürdigung zu den Taten III. 3 bis 5 zu entnehmen ist. Danach hat die Zeugin H. nämlich „zuerst“ bekundet, dass es „nach ihrer Erinnerung“ zwischen ihr und dem Angeklagten nach dem auf ihrem Hof durchgeführten Fest keine direkten Kontakte mehr gegeben habe. Erst auf Vorhalt durch den Verteidiger, dass das Hoffest am 6. Mai 2018 stattgefunden habe und der Angeklagte nach dem Inhalt der Anklageschrift noch danach, nämlich am 15., 16. und 18. Mai 2018 ihren Pkw … geführt haben solle, habe sie sich korrigiert und ausgeführt, dass sie nach dem Hoffest „doch noch“ Kontakte zu dem Angeklagten gehabt habe. Sie sei sich nämlich aufgrund der von ihr vorgenommenen Kalendereintragungen „absolut sicher“, dem Angeklagten am 15., 16. und 18. Mai 2018 den Pkw … ausgeliehen zu haben.

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Das Landgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass es für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spreche, dass sie „keine Scheu gehabt“ habe, „eingetretene Erinnerungsprobleme einzuräumen“. Angesichts der beschriebenen Aussageentwicklung wäre aber auch zu hinterfragen gewesen, ob die von der Zeugin bekundete „absolute Sicherheit“ in Bezug auf die Daten originär auf ihrer Erinnerung oder allein auf dem Vorhalt des Inhalts der Anklageschrift beruht. Denn schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist die zeitliche Orientierung an herausragenden Ereignissen – hier dem Hoffest – in der Regel zuverlässiger als diejenige an Kalenderdaten. In diesem Zusammenhang wäre auch die Konstanz der Aussage über das Ermittlungsverfahren und das Verfahren erster Instanz zu beleuchten gewesen. Daran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, was genau die Zeugin H. in ihren Kalender eingetragen hat, ob sie sich allein aufgrund des Vorgangs der Eintragung noch an die Daten erinnert oder diese später noch einmal – etwa zur Auffrischung ihrer Erinnerung – eingesehen hat, ob der Kalender den Ermittlungsbehörden vorgelegt worden ist und ob er noch existiert.

21

c) Da auch die Feststellungen zum Fall III. 9 der Urteilsgründe maßgeblich auf der Aussage der Zeugin H. beruhen, wirkt sich der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung hier ebenfalls aus. Zwar müssen Defizite einer Zeugenaussage zu einer bestimmten Tat nicht in jedem Fall durchgreifende Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu einer anderen Tat haben. Dies bedarf aber der gesamtwürdigenden Erörterung in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - 2 StR 394/08, juris; Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13, juris). Daran fehlt es hier.

22

3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III. 1 und 2. Sie beruhen insoweit auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auch gegen die Zumessung de1r Einzelstrafen für diese Fälle ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

 


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