Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 U 82/24
In dem Rechtsstreit
1. H. M., ...,
2. D. M., ...,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
R., ...,
gegen
Bundesanstalt ..., ...,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Re., ...,
hat das Oberlandesgericht Celle - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 2. Dezember 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 16. Mai 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/2 tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.893,98 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach Überzeugung des Senats vor.
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Im Einzelnen:
I.
Der Senat nimmt zum Sachverhalt und zu den gestellten Anträgen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2024 (Bl. 81 ff. RB). Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
In rechtlicher Hinsicht nimmt der Senat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung ebenfalls in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2024. Die Stellungnahme der Kläger hierzu vom 15. November 2024 (Bl. 166 ff. RB) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass den Klägern aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht.
a) Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten - nämlich der Erlass des Leerverkaufsverbots vom 18. Februar 2019 und die Erstattung der Strafanzeigen vom 10. April 2019 - waren aus der maßgeblichen ex-ante Sicht vertretbar und deshalb schon nicht amtspflichtwidrig.
Die von den Klägern hiergegen wiederholt vorgebrachten Argumente hat der Senat erneut geprüft, sie geben jedoch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere verhilft den Klägern die Bezugnahme auf die Ergebnisse nachträglicher Ermittlungen und Untersuchungen der beteiligten Personen und Behörden nicht zum Erfolg, weil es für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtverletzung nicht auf eine ex-post Betrachtung ankommt. Die Auffassung der Kläger, die unstreitige Mitteilung der Staatsanwaltschaft München habe entgegen der Aussage dieser Behörde keine "ernstzunehmende" Bedrohung für das Marktvertrauen begründet, vermag der Senat weiterhin nicht zu teilen. Gleiches gilt für das angebliche "Zusammenspiel" in Gestalt einer behaupteten rechtswidrigen Abstimmung der Beklagten mit der ESMA, die die Kläger aus Zitaten aus der Stellungnahme vom 17. Februar 2019 herleiten wollen, der die Beklagte jedoch sowohl in der Klageerwiderung als auch in der zwischenzeitlich vorgelegten Berufungserwiderung (Bl. 106 ff. RB) substantiiert entgegengetreten ist.
Es bleibt vielmehr dabei, dass - wovon auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Bamberg und München in den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Hinweisbeschlüssen vom 20. September 2024, 7. November 2024 und 21. Oktober 2024 ausgehen (vgl. Anlagen BE 1 bis BE 3, Bl. 125 ff. RB), denen sich der Senat auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen zu zweien dieser Beschlüsse (Bl. 202 ff. RB) anschließt - zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2019 mehrere voneinander unabhängige Indizien vorlagen, die für eine - in der Vergangenheit unstreitig bereits vorgekommene - erneute Short-Selling-Attacke sprachen, und die die Beklagte unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitdrucks und ihres auf Tatbestandsseite bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehenden Beurteilungsspielraums sowie ihres Ermessens auf Rechtsfolgenseite zu dem vertretbaren Erlass des Leerverkaufsverbots berechtigten.
Insofern bleibt es auch dabei, dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 11 Satz 1 WpHG, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen, keine Amtspflichtverletzung begründen konnte.
b) Soweit die Kläger mit der Stellungnahme vom 15. November 2024 die Ausführungen des Senats unter II.1.b) des Hinweisbeschlusses vom 15. Oktober 2024, zur fehlenden Drittbezogenheit einer unterstellten Amtspflichtverletzung unter Bezugnahme auf die ihrer Auffassung nach fehlende Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 FinDAG angreifen, vermengen sie zwei verschiedene Fragen miteinander:
Das Verhältnis zwischen einem möglichen Amtsmissbrauch und der vorgenannten Regelung hat der Senat unter II. 2. des Hinweisbeschlusses ausdrücklich offengelassen, weil es darauf für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Die Ausführungen des Senats zum fehlenden Drittschutz beziehen sich allein auf den Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; jedenfalls insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlüssen der o.g. Oberlandesgerichte auch weiterhin daran fest, dass die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem WpHG nur im öffentlichen Interesse und nicht im Vermögensinteresse einzelner Anleger wahrnimmt.
2. Aus den unter 1.a) genannten Gründen besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 839 i.V.m. § 826 BGB. Ein Amtsmissbrauch, wie ihn die Kläger herzuleiten versuchen, ist angesichts des vertretbaren und damit rechtmäßigen Handelns der Beklagten innerhalb ihrer Befugnisse nicht gegeben.
3. Auf die im Hinweisbeschluss geäußerten Zweifel an der Kausalität zwischen unterstellter Amtspflichtverletzung und Schaden, gegen die sich die Kläger im Schriftsatz vom 15. November 2024 allerdings lediglich mit pauschalen Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten streitgegenständlichen Sachverhalt wenden, kommt es nach alledem nicht mehr an.
III.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte ab. Allein der Umstand, dass andere Berufungsgerichte Termin anberaumt haben mögen, reicht dafür nicht aus.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht veranlasst, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 4 FinDAG im Hinblick die unionsrechtlichen Vorgaben der LeerverkaufsVO unanwendbar ist, mangels Vorliegens einer Amtspflichtverletzung und eines Amtsmissbrauchs nicht entscheidungserheblich ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 2x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- WpHG § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters 1x
- FinDAG § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit 2x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x