Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 6 U 26/24
In dem Rechtsstreit
T. N. in U.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro E. in B.,
gegen
K. R. als Nachlasspfleger, L. Straße in U.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. R., L. Str in U.,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D., den Richter am Oberlandesgericht V. und die Richterin am Oberlandesgericht S. für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- 2.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe und Übereignung eines Pkw Mercedes Benz E 300 an sich.
Der Kläger ist als Haustechniker in der Seniorenresidenz in U. tätig, wo er den 1936 geborenen A. G. (Erblasser) kennenlernte. In dessen Eigentum stand der Pkw.
Mit "Muster-Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug" (Bl. 7 d. A.) vom 2. März 2023 verkaufte der Erblasser dem Kläger das Fahrzeug, das damals einen Wert von 52.000 € hatte, für 5.555 €.
Der Erblasser litt an Diabetes und einem Hirntumor. Dem Kläger waren ausweislich seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beide Erkrankungen bekannt. Ihm war weiter bekannt, "dass das verkaufte Auto viel mehr wert war als wir dann vereinbart haben".
Der Erblasser starb am 20. März 2023. Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 5. Mai 2023 (6 VI 325/23) wurde der Beklagte zum Nachlasspfleger bestellt (insoweit unrichtig LGU S. 2), wobei zum Wirkungskreis neben der Erbensuche u. a. die Verwaltung des Pkw gehörte. Der Beklagte nahm den Pkw in Besitz.
Der Kläger hat gemeint, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, insbesondere sei der Vertrag nicht sittenwidrig und der Erblasser nicht geschäftsunfähig gewesen, weil seine Erkrankungen sich insoweit nicht ausgewirkt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege eine gemischte Schenkung vor. Da es an einer notariellen Beurkundung des Versprechens fehle, komme es auf die Bewirkung der versprochenen Leistung an, die nicht vorliege, sodass der Vertrag formnichtig sei.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung; das Fehlen von Gegenleistungen könne nicht festgestellt werden. Ein Schenkungsangebot des Erblassers habe der Kläger nicht angenommen.
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, wie sich auch aus der Urkunde ergebe. Dass der Erblasser das Fahrzeug zu einem günstigen Preis verkauft habe, sei Inhalt der Privatautonomie.
Der Kläger beantragt,
das am 2. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg, Az.: 2 O 261/23 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug Mercedes Benz E 300 4-matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### Zug-um-Zug gegen Zahlung von Euro 5.000 an den Kläger herauszugeben und zu übereignen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die beigezogenen Akten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Senat geht nicht davon aus, dass zwischen dem Erblasser und dem Kläger ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist.
Auch die gemischte Schenkung, um die es vorliegend aufgrund der vereinbarten Gegenleistung des Klägers allein geht, setzt voraus, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der überschießende Zuwendungsteil, für den eine Gegenleistung nicht besteht, unentgeltlich zugewendet wird (vgl. BGH, X ZR 45/10, Urteil vom 18. Oktober 2011, juris).
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nachdrücklich auch in seiner Anhörung vor dem Senat betont, dass der Erblasser ihm das Fahrzeug zwar habe schenken wollen, er dies jedoch nicht gewollt und abgelehnt habe.
So sind zwar die Ausführungen des Landgerichts zu § 518 Abs. 2 BGB auf der Grundlage der Annahme eines Schenkungsvertrages zutreffend, und trifft es weiter nicht zu, dass, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung gemeint hat, es hier auf die Gründe des Nichtbewirkens der versprochenen Leistung ankomme. Es fehlt aber an den Voraussetzungen der Schenkung.
2. Geht man mit dem Kläger von einem "reinen" Kaufvertrag aus, ist dieser, worauf bereits im Schreiben vom 20. März 2025 und nochmals ausführlich in der mündlichen Verhandlung eingegangen worden ist, nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam.
a) Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache zur Zeit des Vertragsschlusses ein krasses Missverhältnis besteht. Das Ende 2020 erstmals zugelassene hochwertige Fahrzeug hatte unstreitig einen Marktwert von 52.000 €. Der Kaufpreis betrug 5.555 €, wovon der Kläger 555 € angezahlt hatte. Auf dieser objektiven Ebene kommt es auf die Motivation der Parteien und sonstige den Vertragsschluss begleitende Umstände nicht an.
b) Grundsätzlich begründet das grobe Äquivalenzmissverhältnis die tatsächliche Vermutung der subjektiven Komponente der Sittenwidrigkeit, nämlich der verwerflichen Gesinnung des begünstigten Vertragsteils.
Diese tatsächliche Vermutung kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. Die die Vermutung erschütternden Umstände hat die von dem Missverhältnis begünstigte Vertragspartei darzulegen (vgl. BGH, V ZR 51/11, Urteil vom 10. Februar 2012, juris).
Dabei kann der Schluss nicht schon deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte (vgl. BGH, V ZR 1/06, Urteil vom 29. Juni 2007, juris), sodass die Kenntnis des Erblassers vom Missverhältnis hier ohne weiteres unterstellt werden kann.
Vorliegend ist letztlich nichts dafür ersichtlich, dass dieser Schluss, der sich letztlich aus dem Erfahrungssatz ableitet, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (ebenda), vorliegend nicht gerechtfertigt wäre. Dem Kläger war das besonders grobe Missverhältnis - etwa 9,4 zu 1 - bekannt. Bekannt war ihm außerdem die schwere Erkrankung des 86-jährigen Erblassers, der nur zweieinhalb Wochen nach Abschluss des Vertrages verstarb. Schon in seiner Anhörung vor dem Landgericht hatte der Kläger von einem ihm bekannten Zuckerschock gesprochen, der Erblasser habe "speziell" sein können, "insbesondere aufbrausend". Auch aus den (handwerklichen) Leistungen, die der Kläger für den Erblasser erbracht haben will, kann der Kläger für sich nichts herleiten. Vor dem Senat hat er ausweislich des Protokolls erklärt, seine Leistungen für den Erblasser habe dieser sämtlich bei der Heimleitung auch bezahlt. Auch aus einer Gesamtwürdigung der den Vertrag begleitenden Umstände lässt sich nichts für den Kläger gewinnen, was die Folgen des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in einem dem Kläger günstigeren Licht erscheinen lassen könnte.
Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis des Klägers auf die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie fehl. Zwar ist die selbstbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit und unterfällt damit dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung aller Vertragsparteien auch tatsächlich gegeben sind. Dabei darf zwar schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein Vertrag nicht bei jedweder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich infrage gestellt oder korrigiert werden. Es ist aber längst hinlänglich geklärt, dass auch die - vom Gesetzgeber auszugestaltende - Privatautonomie dort enden muss, wo, wie vorliegend, aus den dargestellten Gründen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist.
c) Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte sich ausdrücklich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat (vgl. BGH, V ZR 90/06, Beschluss vom 7. Dezember 2006, juris). Die Nichtigkeit des Vertrages, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung herleitet, ist vom Senat in jedem Fall zu beachten.
3. Die Frage der (wahrscheinlich fehlenden) Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger, die Gegenstand des Schreibens vom 20. März 2025 gewesen und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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Referenzen
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 518 Form des Schenkungsversprechens 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 6 VI 325/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 261/23 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 45/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 51/11 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 1/06 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 90/06 1x (nicht zugeordnet)