Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 16/25

In dem Rechtsstreit
... Versicherung, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
... (Kranken-)Versicherung, ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2025 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10.01.2025, Az. 16 O 135/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.314,55 €.

Gründe

I.

Die Klägerin ist gesetzliche Krankenversicherungsträgerin, die Beklagte ist Haftpflichtversicherin. Bei einem Verkehrsunfall am 10.04.2022 in Bad E. wurde die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die (inzwischen verstorbene) J. B., auf der Rückbank eines bei der Beklagten versicherten PKW durch einen Frontalzusammenstoß mit einem weiteren, ebenfalls bei der Beklagten versicherten, PKW schwer verletzt und mittels Rettungshubschrauber ins Krankenhaus zur stationären Behandlung geflogen. Sie erhielt infolgedessen im Zeitraum vom 10.04.2022 bis zu ihrem Versterben am 11.07.2022 intensive medizinische Behandlung, deren Behandlungskosten die Klägerin in Höhe von insgesamt 174.541,88 Euro übernahm.

In der Folgezeit setzten sich die Parteien über Details der Regulierung dieser Kosten auseinander. Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 18.01.2023 (Anlage K3, Bl. 166 eLG) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie auf, den Haftungseintritt zu erklären. Mit Schreiben vom 27.01.2023 (Anlage K4, Bl. 167 eLG) bestätigte die Beklagte, dass sich in der Unfallsache "keine Haftungseinwendungen abzeichneten", und forderte die Klägerin auf, ihr sämtliche Rechnungen, Nachweise und Belege zur Regressaufstellung zur Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen zu übermitteln:

"Bitte übersenden Sie uns mit Ihrer Regressaufstellung sämtliche Rechnungen und Belege (einschließlich DRG-Grouper Auszug inklusive aller zur Kodierung herangezogenen ICD- und OPS-Schlüssel bei stationärer Behandlung, medizinische Verordnungen, Rezepte und Rechnungen bei ambulanter Behandlung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Pflegegutachten...) zu den regressierten Aufwendungen, sowie die medizinischen Berichte/Befunde (Entlassungsberichte aus der stationären und weitergehenden Behandlung,... )."

Hieraufhin übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht der getätigten Aufwendungen (Anlage K5, Bl. 96 ff. eLG) und stellte der Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2023 die darauf entfallenden Kosten in Höhe von 174.541,88 Euro mit einem Zahlungsziel innerhalb von 30 Tagen in Rechnung (Anlage K6, Bl. 70ff. eLG). Die Beklagte gab die von der Klägerin eingereichten Nachweise und Belege zur externen Rechnungsüberprüfung an die von ihr beauftragte A. GmbH weiter, die der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2023 mitteilte, noch weitere Dokumentationen über die medizinischen Behandlungsmaßnahmen zu benötigen, um die Notwendigkeit der abgerechneten Maßnahmen für die Beklagte überprüfen zu können (Anlage K7, Bl. 68f. eLG). Darin forderte sie weitere Unterlagen in Bezug auf die stationäre Behandlung der Versicherungsnehmerin sowie Leistungsnachweise über die abgerechneten Pflegemaßnahmen. Konkret heißt es:

"Stationäre Behandlung:

Anhand der uns vorliegenden Unterlagen kann keine Rekonstruktion der Krankenhauskosten erfolgen. Wir bitten daher um Einsendung aller Krankenhausentlassungsberichte nebst TISS uns SAPS Dokumentation sowie den Dokumentationen aller Beatmungsstunden.

Pflege

Wir benötigen bitte die entsprechenden Leistungsnachweis."

(Hervorhebung durch den Senat, Schreibfehler im Original)

Mit Schreiben vom 16.03.2023 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Rechtsauffassung mit, nach der die bis zu diesem Zeitpunkt übermittelten und von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend seien für eine Schadensregulierung, und forderte die Beklagte abermals zur Zahlung der 174.541,88 Euro auf (Anlage K8, Bl. 66f. eLG). Die Beklagte leistete in diesem zeitlichen Zusammenhang einen Vorschuss auf die Ansprüche in Höhe von 120.000,00 Euro (Anlage K9, Bl. 65 eLG); eine Tilgungsbestimmung traf die Beklagte mit der Vorschusszahlung nicht. Zudem teilte sie mit, daran festzuhalten, dass die Klägerin dazu verpflichtet sei, die von ihr geforderten Nachweise und Belege beizubringen und forderte erneut zur Übersendung auf. Mit Schriftsatz vom 26.03.2024 legte die Klägerin weitere Behandlungsunterlagen vor (Anlage K10, Bl. 249 ff. eLG, und Anlage K11, Bl. 252ff. eLG). Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 teilte die Beklagte zu den Gerichtsakten mit, die Klägerin habe am 30.10.2024 im Nachgang der mündlichen Verhandlung dem Landgericht in dieser Sache vom selben Tage weitere Unterlagen der Heilbehandlung in Bezug auf die Beatmungsstunden übersandt, sodass die Beklagte nunmehr einen Restbetrag in Höhe von 54.401,88 Euro zur Anweisung gebracht und an die Klägerin gezahlt habe (Bl. 517 eLG). Den Differenzbetrag in Höhe von 140,00 Euro macht die Klägerin nicht mehr geltend (Bl. 523 ff. eLG). Die mit dem Schriftsatz vom 30.10.2024 übersandten Unterlagen sind mit Schreiben vom 26.05.2025 auch zu den Gerichtsakten gelangt (Bl. 77 ff. eOLG) und umfassen mit 255 Seiten (zusammen mit den bereits vorliegenden Unterlagen) die vollständige Behandlungsdokumentation.

Die Klägerin meint, dass die der Beklagten vorgerichtlich zur Verfügung gestellten Heil- und Behandlungsunterlagen ausreichend gewesen seien, um den Haftungsumfang auf Seiten der Beklagten hinreichend überprüfen zu können. Insbesondere sei die Beklagte pauschal in die Schadensregulierung durch Vorschussleistung eingetreten, ohne ihr gegenüber konkrete Abrechnungspositionen angegriffen zu haben.

Nach verschiedenen Klageerweiterungen, Klagerücknahmen und Teil-Erledigungserklärungen streiten die Parteien nur noch über Verzugszinsen aus dem Zeitraum zwischen dem 24.03.2023 und dem 20.11.2024.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 54.401,88 Euro vom 24.03.2023 bis zum 20.11.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, erst mit den außergerichtlich am 30.10.2024 von der Klägerin an sie übersandten weiteren Heilbehandlungsunterlagen zu einer hinreichenden Überprüfung der geltend gemachten Klageforderung imstande gewesen zu sein und diese Unterlagen bereits vor- und außergerichtlich angefordert zu haben. Sie habe deshalb keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Erst mit Eingang dieser Unterlagen habe die Beklagte den Restbetrag zur Anweisung bringen können.

Das Landgericht hat den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2024 folgenden Hinweis gegeben (Bl. 505 eLG):

"Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass angesichts der Anlagen K7 und K8 vorgerichtlich und aus Sicht der Beklagten wegen fehlender Unterlagen in Bezug auf die stationäre Behandlung sowie die Pflege keine endgültige Schadensregulierung vorgenommen werden konnte." (Hervorhebung durch den Senat)

Das Landgericht hat mit am 10.01.2025 verkündetem Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.

Zur Begründung führt das Gericht aus, der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht sei in Höhe von 54.401,88 € spätestens seit dem 02.02.2023 gemäß § 271 BGB fällig gewesen, nachdem die Klägerin der Beklagten die von ihr geltend gemachten Heilbehandlungskosten individualisierbar aufgestellt hatte (Anlagen K5, K6 und 6a). Die Klägerin habe am 02.02.2023 zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen aufgefordert und sie hieran am 16.03.2023 erinnert. Eine Überprüfungsfrist von sechs Wochen sei angemessen, aber auch für ausreichend, zumal die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2023 selbst das Ergebnis der Rechnungsprüfung gegenüber der Beklagten mitteilen konnte (vgl. Anlage K7), in die Teilregulierung eingetreten sei und in der Lage gewesen sei, den für sie regulierbaren Sachverhalt festzustellen. Sie sei daher mit Ablauf des 16.03.2023 mit dem Restbetrag in Höhe von 54.401,88 Euro bis zur Zahlung vom 31.11.2024 in Verzug geraten. (LGU S. 9/10)

Hiergegen wendet sich die Beklagte und Berufungsklägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, aus § 119 Abs. 3 VVG folge ein umfassendes Prüfungsrecht des Versicherers sowie Auskunftsrecht, soweit dies für die Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Allein der Umstand, dass die Übersendung der Beatmungsprotokolle direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 30.10.2024 möglich war, belege, dass es der Klägerin billigerweise durchaus zugemutet hätte werden können, diese Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu übersenden.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover zum Aktenzeichen 16 O 135/24 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, es gehe nicht darum, dass die Klägerin aufgrund der Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und um ein Sachverständigengutachten zu vermeiden die Beatmungsprotokolle nach der mündlichen Verhandlung übersandt habe. Sondern es gehe darum, dass dieses "mehr an Unterlagen" der Beklagten zwar den Anlass gegeben habe, zu zahlen, dass es diesen Anlass für die Beklagte aber auch ohne die Beatmungsprotokolle bereits zuvor, und zwar sogar vorprozessual, gegeben habe. Die Klägerin meint, dass die vorprozessual vorgelegten Unterlagen, die Kosten der stationären Behandlung betreffend, prüffähig gewesen seien; hilfsweise, dass sie jedenfalls nach Einreichung der Anlagen K 10 und K 11 prüffähig gewesen seien und zu einer vollen Kostenerstattungspflicht geführt hätten, wie sie die Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung anerkannt habe. Zudem wäre selbst bei Herausnahme von gewissen Beatmungsstunden nicht die eingeklagte Differenz von 54.541,88 € offengeblieben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das angegriffene Urteil des LG Hannover war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung nunmehr nur noch über Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB den Verzug des Schuldners voraus. Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB tritt nicht ein, wenn dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht, das er vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt hat (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 286 Rn.11 mwN).

a) Der Haftpflichtversicherer kann gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 VVG von einem Dritten, der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers bzw. nach § 115 Abs. 1 VVG unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen will, Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Dieser gegen den geschädigten Dritten bestehende Auskunftsanspruch begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Haftpflichtversicherers gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem erhobenen Anspruch des Dritten auf Zahlung von Schadensersatz (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11, Rn. 71 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.12.2023 - 12 U 17/23, Rn. 26 - je nach juris). Infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X kann der Haftpflichtversicherer nach § 273 BGB ein auf seinen Auskunftsanspruch aus § 119 Abs. 3 S. 1 VVG gestütztes Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin geltend machen.

b) Dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers stand gemäß § 119 Abs. 3 VVG ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage weiterer Unterlagen zur Prüfung der geltend gemachten stationären Behandlungskosten zu; insbesondere konkrete Arztberichte und die Protokolle über die Beatmungsstunden. Die vom Geschädigten zu erteilende Auskunft soll den Versicherer in die Lage versetzen, eine Entscheidung über den Grund und die Höhe seiner Einstandspflicht zu treffen (Schneider in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2024, § 119 Rn. 19; OLG Stuttgart aaO. Rn. 28). Allein die Vorlage automatisiert hergestellter Übersichten genügte insoweit nicht.

(1) Die Klägerin hat zum Nachweis der stationären Behandlungskosten mit der Anlage K 5 (Bl. 96 ff. eLG) als "Übersicht Krankenhausfall" bezeichnete Listen, in der die ISD-Ziffern und OPS-Codes aufgelistet werden, vorgelegt. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um einen Ausdruck der Krankenhausabrechnung, die nach dem diagnoseorientierten Fallpauschalensystem computergestützt ermittelt und übermittelt wird. Der auch als "Grouper-Auszug" bezeichnete Ausdruck ist ein reines EDV-Rechenprogramm und lebt von den eingegebenen Daten ohne eigenständige Prüfung oder überlagerte künstliche Intelligenz (Burmann/Jahnke, "Regress von Heilbehandlungskosten nach § 116 SGB X", r+s 2023, 145, Rn. 29). Ein solcher "Grouper-Auszug" stellt lediglich eine Indiztatsache für das Bestehen der behaupteten Ansprüche dar. Aus dem Ausdruck ergibt sich nicht, wie die in dem Ausdruck angegebene Hauptdiagnose ermittelt wurde und Eingang in das Computerprogramm gefunden hat. Im Unterschied zu einem Arztbericht, in dem der behandelnde Arzt die von ihm selbst gestellte Diagnose festhält und die Befundtatsachen dokumentiert, gibt ein "Grouper-Auszug" lediglich wieder, was ein in der Verwaltung arbeitender Dritter in das Computersystem eingetragen hat. Eine im "Grouper-Auszug" genannte Verletzung mag in der Zusammenschau mit der Art des Unfallereignisses plausibel erscheinen, jedoch ist dem Schädiger nicht zuzumuten, sich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. Dies ist etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Berichts möglich, in dem der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkrete Diagnose zusammengefasst hat, sowie durch Vorlage der Beatmungsprotokolle, wie sie die Beklagte wiederholt gefordert hat. Solche detaillierten medizinischen Hintergrunddaten enthält der sog. "Grouper-Auszug" gerade nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 12 U 17/23, Rn. 26 - 31, juris).

c) Entgegen der Annahme der Klägerin rechtfertigen sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen (vgl. zu diesem System BVerfG, Beschluss vom 26.11.20218 - 1 BvR 318/17, 1BvR 1474/14, 1 BvR 2207/17 Rn 2 bis 10, juris) keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BGH, Urteil vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23, Rn. 25, juris). Die vom Oberlandesgericht Naumburg in der auch vom Landgericht zitierten Entscheidung vertretenen anderslautende Rechtsauffassung, wonach für Krankenkassen aufgrund ihrer sozialrechtlichen Bindungen reduzierte Nachweispflichten gelten würden (OLG Naumburg, Urteil vom 6.7.2023 - 9 U 125/22, VersR 2024, 188, juris), hat der Prüfung vor dem Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung (VI ZR 252/23 vom 09.07.2024) nicht standgehalten; das Urteil des OLG Naumburg ist insoweit aufgehoben worden (vgl. im Einzelnen BGH aaO, Rn. 16 ff.).

d) Der Klägerin war gemäß § 119 Abs. 3 VVG die Vorlage der weitergehenden Abrechnungsunterlagen möglich und billigerweise zuzumuten. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Klägerin die Vorlage der vollständigen und umfangreichen Unterlagen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich war. Sie hat zudem auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihr die Vorlage der weiteren Unterlagen nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Leistungsüberprüfung ausreichend seien.

e) Nach alledem war die Beklagte erstmals mit der außergerichtlichen Übersendung der weiteren, nunmehr vollständigen Unterlagen (255 Seiten zusätzliche Behandlungsdokumentation) durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.20.2024 zu einer vollständigen Prüfung der Abrechnung in der Lage. Sie hat daraufhin innerhalb der ihr zustehenden Prüffrist den noch ausstehenden Restbetrag am 21.11.2024 (Zahlungseingang) rechtzeitig ausgeglichen. Ein zur Zinszahlung verpflichtender Verzug der Beklagten ist damit im Sinne des §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht eingetreten.

f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte unter dem 23.03.2023 einen Abschlag in Höhe von 120.000 € geleistet hat. Denn die Beklagte hat insoweit deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Zahlung lediglich um einen Abschlag handeln sollte und gerade nicht um eine konkrete Abrechnung der auszugleichenden Schadenspositionen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt (Anlage K 9, 65 eLG):

"Ihre Versicherte wurde nach unseren Informationen bei dem Unfall schwer verletzt und ist zwischenzeitlich verstorben. Wir übernehmen daher einen Vorschuss in Höhe von 120.000 € auf Ihre Ansprüche, Anerkenntnisse sind hiermit nicht verbunden."

Anders als das Landgericht in dem angegriffenen Urteil ausführt, handelte es sich dabei gerade nicht um den Eintritt in eine Teilregulierung, sondern lediglich um die Zahlung eines Abschlages ohne konkrete Abrechnung. Anders als die Klägerin meint, hat die Beklagte dabei auch nicht lediglich die von ihr veranschlagten Kosten für die Beatmungsstunden bei der Abrechnung außer Ansatz gelassen. Eine solche Interpretation gibt das Schreiben der Beklagten nicht her. Vielmehr hat die Beklagte auch mit der Leistung der Abschlagzahlung weiter deutlich gemacht, für eine konkrete Schadensabrechnung die vollständige Behandlungsdokumentation zu benötigen. Folgerichtig hat die Beklagte auch keine Tilgungsbestimmung für diese Abschlagszahlung bestimmt und ausgeführt, dass ein Anerkenntnis mit dieser Zahlung nicht verbunden ist.

Da weitere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91, 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Soweit mit der Berufung auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils angegriffen ist, waren die Kosten aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 91 a ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach sind die insoweit angefallenen Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Denn wie dargelegt stand der Beklagten ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht zu, sodass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des weitergehenden Zahlungsanspruchs die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO hätte abgewiesen werden müssen. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen und die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit abzuändern.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

VI.

In der Berufungsinstanz wird nur noch über Verzugszinsen aus einem ursprünglich geltend gemachten Betrag von 57.079,60 Euro für die Zeit zwischen dem 24.03.2023 und dem 20.11.2024 gestritten. Danach errechnet sich der Berufungsstreitwert in Höhe von 7.314,55 € wie nachstehend:

VerzugszeitraumTageZinssatzVerzugszinsen pro TagVerzugszinsen im Zeitraum
24.03.-30.06.2023996,620%9,8667 €976,80 €
01.07.-31.12.20231848,120 %12,1024 €2.226,83 €
01.01.-30.06.20241828,629%12,8125 €2.331,87€
01.07.-20.11.20241438,370%12,4409 €1.779,05€
Summe6087.314,55 €

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