Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 178/25 (StrVollz)
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans und darin verwehrter Lockerungen vom 4. August 2025, der ihm am 7. August 2025 bekanntgegeben worden ist.
Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22. August 2025 erhobene Antrag ist am selben Tag bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG, die am 21. August 2025 endete, bereits abgelaufen.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat zugleich beantragt, dem Antragsteller gemäß § 112 Abs. 2 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorbezeichnete Fortschreibung des Vollzugsplans zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Antragsteller bereits am 11. August 2025 ein Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten verfasst und dieses nebst einer schriftlichen Ausfertigung des Vollzugsplans aufgrund fehlender Briefmarken mit der Bitte um Weiterleitung an den sozialen Dienst übergeben habe. Sein Schreiben sei jedoch erst am 22. August 2025 beim Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Der Antragsteller habe den Verfahrensbevollmächtigten zwar bereits vorab informiert, für einen sachlich fundierten Antrag habe er jedoch erst den Eingang des Vollzugsplans abwarten müssen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass sich der Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dieses sei darin begründet, dass der Verfahrensbevollmächtigte in Kenntnis des drohenden Fristablaufs - unbeschadet des Eingangs der Ausfertigung des Vollzugsplans in seiner Kanzlei - keinen fristwahrenden Antrag bei der Strafvollstreckungskammer erhoben habe.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 9. Dezember 2025 zugestellt wurde, wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16. Dezember 2025, die am selben Tage beim Landgericht Lüneburg einging.
Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist lediglich die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg über die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die gemäß §§ 112 Abs. 2, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 StPO statthafte (vgl. OLG Celle NStZ 2016, 244 [OLG Celle 24.06.2015 - 1 Ws 290/15 (StrVollz); 1 Ws 290/15]) und insbesondere fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 112 Abs. 2 StVollzG).
Gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Sachverhalt schlüssig und vollständig vortragen, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Er muss ferner die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 112 Abs. 3 Satz 2 StVollzG; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 112 Rn. 13, beck-online). An letzterem fehlt es vorliegend.
a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem an, dass er das vom Antragsteller verfasste Schreiben vom 11. August 2025 mitsamt dem antragsgegenständlichen Vollzugsplan vom 4. Dezember 2025 erst am 22. August 2025 erhalten habe, mithin einen Tag nach Ablauf der Frist gemäß § 112 Absatz 1 StVollzG. Zur Glaubhaftmachung legt er ein unter dem 14. August 2025 datiertes Schreiben der JVA Uelzen vor, auf dem sich zwei Stempel mit den Zusätzen "EINGEGANGEN" bzw. "GESCANNT" und dem Datum "22. August 2025" befinden. Ein namentlicher Zusatz oder ein handschriftliches Kürzel lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso fehlen nähere Angaben dazu, wie der Stempel auf dem Schriftstück angebracht wurde.
b) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den verspäteten Eingang des vorbezeichneten Schreibens darzutun. Denn es ist nicht erkennbar, welche organisatorischen Abläufe für eine unverzügliche Kennzeichnung eingehenden Schriftguts beim Verfahrensbevollmächtigten bestehen und welche Personen damit betraut sind. Die Fristüberschreitung war vorliegend auch nicht nach Aktenlage offensichtlich, da die Übersendung laut Angaben der Antragsgegnerin am 15. August 2025 auf dem Postweg aufgegeben wurde.
Selbst wenn dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2025 eine anwaltliche Versicherung entnommen werden soll, aus der hervorgeht, dass die Eingangsstempel vom 22. August 2025 durch die dortige Kanzlei ordnungsgemäß und unverzüglich aufgebracht worden sind, wird dies einer ausreichenden Glaubhaftmachung ebenfalls nicht gerecht. Zwar kann diese grundsätzlich auch durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen. Dies muss jedoch durch entsprechende Formulierungen in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommen. Aufgrund der in Frageform abgefassten Formulierung bestehen hier bereits Zweifel. Ungeachtet dessen genügt eine anwaltliche Versicherung für eine Glaubhaftmachung allenfalls dann, wenn ihr hinreichend sicher zu entnehmen wäre, dass das geschilderte Geschehen vollständig der Wahrnehmung des Anwalts unterlag (BGH, BeckRS 2022, 7807). Dem ist hier jedoch nicht so. Der Verfahrensbevollmächtigte schildert überwiegend das Verhalten von Hilfspersonen in Bezug auf den Zeitpunkt des Posteingangs, zu dem offensichtlich keine eigenen Wahrnehmungen vorliegen.
2. Darüber hinaus wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in der Sache auch ohne Erfolg geblieben. Ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers oder des ihm in Strafvollzugssachen gemäß dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Vertreters (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 244 [OLG Celle 24.06.2015 - 1 Ws 290/15 (StrVollz); 1 Ws 290/15]) wäre nur dann ausgeschlossen, wenn er oder der Verfahrensbevollmächtigte bei der Einlegung des Rechtsmittels die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt hätte walten lassen.
Dem war jedoch nicht so. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG selbst zu vertreten. Er wartete in Kenntnis des drohenden Fristablaufs den Eingang der vom Antragsteller auf den Weg gebrachten Unterlagen ab. Dies entspricht nicht der möglichen und zumutbaren Sorgfalt. Vielmehr wäre der Verfahrensbevollmächtigte gehalten gewesen, rechtzeitig vor Fristablauf die von ihm benötigten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf andere Weise, beispielsweise durch Nachfrage bei der Antragsgegnerin einzuholen. So hätte er bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf den aktuellen Vollzugsplan per Fax oder auf elektronischem Wege anfordern können. Entsprechende Bemühungen sind indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVollzG § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung 8x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 2x
- StPO § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel 1x
- NStZ 2016, 244 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 290/15 4x (nicht zugeordnet)
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x