Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 231/25

[Gründe]

A.

Der Kläger begehrt Unterlassung von Berichterstattungen der Beklagten in Bezug auf einen Facebook-Post des Klägers und daraus folgender Strafverfolgung.

Der Kläger ist Vorsitzender des FDP-Ortsverbands C. Am 08.11.2023 postete der Kläger über die social media Plattform Facebook in seiner "Story" einen Beitrag, in dem es heißt

"Ich ertrage diese Allahu-Akbar-krakeelenden Neandertaler in unserem Land nicht mehr. Wir opfern unser Land, unsere Freiheit und die Zukunft unserer Kinder. Warum?".

Am unteren Rand des Posts befand sich ein Logo der sog. Neoliberalen Aktion und der Schriftzug "@NEOLIBERALE.AKTION".

Im Verlag der Beklagten erscheint die C. Zeitung und sie ist verantwortlich für den Online-Auftritt der Zeitung unter "www.c...de".

Ein bei der Beklagten beschäftigter Autor informierte die Polizeiinspektion C. am 08.11.2023 über verschiedene Posts des Klägers sowie über den oben genannten Post. In der Folge berichtete die Beklagte in verschiedenen Artikeln in der C. Zeitung und unter "www.c...de" über die Aktivität des Klägers in den sozialen Medien. In den Artikeln wurde das Zitat bzw. eine Bild des Zitats wiedergegeben. Ein Bezug zur "Neoliberalen Aktion" wurde in den Artikeln nicht erwähnt und das Logo war auf den Bildern nicht zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen beantragte beim AG Celle den Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung. Das AG Celle lehnte den Erlass des Strafbefehls mit Beschluss vom 28.08.2024 ab. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch das LG Lüneburg mit Beschluss vom 07.10.2024 zurückgewiesen. In der Folge berichtete die Beklagte erneut über die Aktivität des Klägers in den sozialen Netzwerken und die Ablehnung des Erlasses des Strafbefehls.

Erstinstanzlich hat der Kläger in der Hauptsache folgende Anträge gestellt:

  1. 1.

    der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten

    1. a)

      in Bezug auf den Kläger über den Verdacht zu berichten oder berichten zu lassen, dieser habe sich durch die Verbreitung der Äußerung "Ich ertrage diese Allahu-Akbar-krakeelenden Neandertaler in unserem Land nicht mehr. Wir opfern unser Land, unsere Freiheit und die Zukunft unserer Kinder. Warum?" über sein Facebook-Profil am 08.11.2023 wegen Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht;

    2. b)

      in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

      • "FDP-Chef B. E. bezeichnet Muslime als ,Neandertaler' - darf er das?"

        wie geschehen im Artikel "Der nette Troll von nebenan", erschienen in der C. Zeitung vom 11.11.2023 auf Seite 9;

      • "Viel näher liegt, dass ihm das überholte Zerrbild des tumben Steinzeit-Halbaffen mit fliehender Stirn vorschwebte, als er Menschen, die gemäß ihres Glaubens ,Gott ist groß' rufen, mal eben als ,Neandertaler' titulierte."

        wie geschehen im Artikel "Der nette Troll von nebenan", erschienen in der C. Zeitung vom 11.11.2023 auf Seite 9 und im Artikel "'Allahu-Akbar-Neandertaler': C. FDP-Parteichef B. E. ist der nette Troll von nebenan", erstmals veröffentlicht am 11.11.2023 auf www.c...de;

      • "Facebook-Post von FDP-Ratsherr: Amtsgericht Celle hält Bezeichnung ,krakeelende Neandertaler' für Muslime nicht für strafwürdig"

        wie geschehen im Artikel "E.-Verfahren eingestellt", erschienen in der C. Zeitung vom 02.11.2024 auf Seite 9;

      • "Muslime als ,krakeelende Neandertaler' verunglimpft: Volksverhetzungs-Verfahren gegen C. FDP-Chef B. E. eingestellt";

      • "Es ist schon erstaunlich: In Deutschland - oder zumindest in C. - darf man ungestraft Muslime als ,Allahu Akbar krakeelende Neandertaler' verunglimpfen."

        beides wie geschehen im Artikel "Muslime als ,krakeelende Neandertaler' verunglimpft: Volksverhetzungs-Verfahren gegen C. FDP-Chef B. E. eingestellt", erstmals veröffentlicht am 02.11.2024 auf www.c...de;

      • "Muslime als ,Allahu Akbar krakeelende Neandertaler' verunglimpfen - das wird man ja wohl noch sagen dürfen, oder?"

        wie geschehen im Artikel "Lizenz zum Mobben für C. FDP-Chef: Freie Bahn für grenzwertigen Sprücheklopfer B. E." erstmals veröffentlicht am 02.11.2024 auf www.c...de;

      • "Auf hoher See und vor dem Celler Amtsgericht darf man Muslime als ,Allahu Akbar krakeelende Neandertaler' beschimpfen - hätten Sie das gedacht?"

        wie geschehen im Kommentar "Lizenz zum Mobben für Sprücheklopfer", erschienen in der C. Zeitung vom 02.11.2024 auf Seite 9;

      • "Doch aus dem Celler Gericht wird signalisiert: ,Ach was, Klar: Kann man mal machen.' Zumindest, wenn man hinterher konstruiert, dass man so nicht alle, sondern nur ein paar ganz, ganz böse Muslime beschimpft hat - die schmähenswerten ,Allahu-Akbar-Neandertaler' halt."

        wie geschehen im Kommentar "Lizenz zum Mobben für Sprücheklopfer", erschienen in der C. Zeitung vom 02.11.2024 auf Seite 9 und im Artikel "Lizenz zum Mobben für C. FDP-Chef: Freie Bahn für grenzwertigen Sprücheklopfer B. E." erstmals veröffentlicht am 02.11.2024 auf www.c...de;

    3. c.

      durch die Äußerung

      "Niemand weiß zu diesem Zeitpunkt, dass der Post vom Vorsitzenden einer angesehenen C. Partei stammt."

      und/oder durch die Darstellung wie in Anlage K2 des Klageantrags (Bl. 22 d.A.) den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe den Post mit dem Wortlaut "Ich ertrage diese ,Allahu Akbar'-krakeelenden Neandertaler in unserem Land nicht mehr. Wir opfern unser Land, unsere Freiheit und die Zukunft unserer Kinder. Warum?" selbst verfasst,

      wie geschehen im Artikel "Allahu-Akbar-Neandertaler": C. FDP Parteichef B. E. ist der nette Troll von nebenan", erstmals veröffentlicht am 11.11.2023 auf www.c...de.

Das Landgericht hat einem Teil der Anträge unter Ziffer 1. b) stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag wiederholt, soweit diesem das Landgericht nicht stattgegeben hat, sowie die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge wiederholt, soweit diesen das Landgericht nicht entsprochen hat.

B.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Davon entfallen 10.000 € auf die Berufung der Klägerin und 10.000 € auf die Anschlussberufung des Klägers.

C.

Nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstands wird die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Dieser Teil der erstinstanzlichen Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht in diesem Umfang nicht.

I.

Der Kläger und das Landgericht haben möglicherweise die Frage aus dem Blick verloren, ob und ggfs. in welcher Weise der Kläger durch die hier erörterten Äußerungen der Beklagten überhaupt in seiner Ehre verletzt sein kann. Daraus resultiert, dass der Kläger und das Landgericht offenbar einen nicht zutreffenden Prüfungsmaßstab verfolgt haben.

1. Von einer Beeinträchtigung der Ehre einer bestimmten Person durch eine Äußerung wird dann ausgegangen, wenn diese geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere deren Bild in der Öffentlichkeit oder ihre politische Glaubwürdigkeit auszuwirken (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 27).

2. Gemessen daran gilt Folgendes:

a) "An sich" werden mit den vier streitgegenständlichen Äußerungen in erster Linie das Amtsgericht Celle bzw. der/die zuständige Strafrichter/-in (wer auch immer insoweit ein taugliches Subjekt einer Ehrverletzung sein könnte) verbal angegriffen. Denn mit allen vier streitgegenständlichen Äußerungen erhebt die Beklagte den Vorwurf, dass das Amtsgericht Celle bzw. der/die zuständige Strafrichter/-in eine juristische Fehlentscheidung getroffen habe.

b) Eine Ehrverletzung des Klägers durch die vier streitgegenständlichen Äußerungen käme nach dieser Maßgabe allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte dem Kläger unzutreffend ein Zitat in "in den Mund gelegt" hätte, das dieser tatsächlich so nicht getätigt hat. Das indes ist vorliegend nicht zu erkennen.

aa) In rechtlicher Hinsicht gelten insoweit folgende Grundsätze:

Fehlzitate stellen unwahre Behauptungen über den Namensträger dar, die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen können. Der soziale Geltungswert des Namensträgers kann nicht nur durch vollständig untergeschobene Fehlzitate im eigentlichen Sinne betroffen sein, sondern auch durch die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen. Von einem Fehlzitat kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Gehalt einer Aussage in der wiedergegebenen Form vom Gehalt der tatsächlich getätigten Aussage abweicht, sei es auch nur in Färbung oder Tendenz (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, juris Rn. 25; BGH, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 25 und 26).

bb) Gemessen daran kann von einem "Fehlzitat" in diesem Sinne vorliegend nicht die Rede sein: Der Kläger argumentiert zwar in seiner Klageschrift, dass sich sein Post nur gegen bestimmte Personen gerichtet habe, nämlich diejenigen, die "krakeelend" auf Kundgebungen Hetze betrieben (S. 13, 2. Abs. sowie S. 14, 2. Absatz der Klageschrift). Dem Wortlaut des streitgegenständlichen Posts des Klägers (vgl. S. 6 der Klageschrift) ist eine solche Differenzierung indes nicht zu entnehmen; auch ist nicht zu erkennen, dass die "Einbettung" des Posts (Anlage K6) in einen bestimmten sprachlichen bzw. visuellen Kontext ein solches Verständnis der Aussage begründen könnte. Angesichts dessen vermag der Senat aber nicht zu erkennen, dass der Gehalt der Aussage, den die Beklagte dem Kläger in den vier streitgegenständlichen Äußerungen "untergeschoben" hat, von dem Gehalt der tatsächlich von dem Kläger getätigten (bzw. - seiner Behauptung nach - geteilten) Aussage abweicht, und sei es auch nur in Färbung oder Tendenz.

cc) Angesichts dessen, dass der Kläger in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen durchgehend auch damit argumentiert, dass das Amtsgericht Celle den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt und das Landgericht Lüneburg eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen habe, ist noch auszuführen, dass dieser Umstand für das vorliegende Zivilverfahren ohne rechtliche Erheblichkeit ist angesichts dessen, dass selbst die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2021 - III ZR 189/19, juris Rn. 11 f.), was zwangsläufig erst recht gilt, soweit Strafgerichte - einer Hauptverhandlung nebst etwaiger Verurteilung vorgeschaltet - per Beschluss den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt haben.

Insoweit ist allerdings noch zum Zwecke der Vervollständigung auszuführen, dass in dem vorliegenden (Prüf-)Rahmen für Strafverfahren einerseits und Zivilverfahren andererseits unterschiedliche Prüfmaßstäbe gelten und demgemäß einiges dafür sprechen könnte (wobei der Senat sich selbstverständlich keine eigene strafrechtliche Prüfung anmaßt), dass die vorgenannten strafrechtlichen Entscheidungen in der Sache richtig sind. Denn nach der sog. "Stolpe-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 28 ff., insb. 33 f.; ausführlich dazu z.B.: Erman/Klass, BGB, 17. Aufl., Anhang zu § 12 - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Teil I, Rn. 113) gilt bei der Überprüfung von strafrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Für das Strafverfahren bedeutet das: Da der streitgegenständliche Post des Klägers wohl nicht nach § 130 StGB strafbar wäre, wenn er sich - wie von dem Kläger auch in dem vorliegenden Zivilverfahren behauptet - lediglich auf bestimmte Teilnehmer einer Demonstration bezogen hat (vgl. dazu z. B. BeckOK StGB/Rackow, 67. Ed. 01.08.2025, StGB § 130 Rn. 16 f., insb. 16.2 a. E. und 16.3), waren die erkennenden Strafgerichte gehalten, eine solche - aus Sicht des Senats auch durchaus (mindestens theoretisch) denkbare - Deutung des streitgegenständlichen Posts des Klägers zu dessen Gunsten ihrer jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen. Für das vorliegende Zivilverfahren und insbesondere die konkrete Prüffrage, die der Senat vorstehend herausgearbeitet hat, gilt dieser Grundsatz indes nicht.

C.

Die Anschlussberufung des Klägers wird nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats in der Hauptsache gegebenenfalls hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. c) Erfolg haben können. Diesen Punkt (also den Klageantrag zu Ziffer 1. c)) hat der Senat allerdings noch nicht abschließend geprüft bzw. beraten. Ebenfalls noch nicht abschließend geprüft bzw. beraten hat der Senat - der Berichterstatter hat sich vom 15. - 25.01.2026 im Urlaub befunden - den Klageantrag zu Ziffer 1. a).

I. Klageantrag zu Ziffer 1. a) ("... in Bezug auf den Kläger über den Verdacht zu berichten oder berichten zu lassen, dieser habe sich durch die Verbreitung der Äußerung "Ich ertrage diese Allahu-Akbar-krakeelenden Neandertaler in unserem Land nicht mehr. Wir opfern unser Land, unsere Freiheit und die Zukunft unserer Kinder. Warum?" über sein Facebook-Profil am 08.11.2023 wegen Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht")

1. Nach Maßgabe der erstinstanzlichen Antragsformulierung hätte sich die Problematik gestellt, ob der Klageantrag dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Der Bundesgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei ehrenschutzrechtlichen Unterlassungsklagen der Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls dann gewahrt ist, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21, juris Rn. 15 f.) streitgegenständlich ist (zum Beispiel BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, juris Rn. 12).

b) Eine solche konkrete Verletzungsform hatte der Kläger seiner Antragsformulierung in der ersten Instanz nicht zugrunde gelegt. Nach dieser Maßgabe hätte sich die Rechtsfrage gestellt, ob ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist, auch wenn er nicht die konkret angegriffene Verletzungsform zum Gegenstand hat. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof dazu noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr führt er - wie vorstehend ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung lediglich aus, dass der Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls dann gewahrt ist, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform streitgegenständlich ist. Auch der Senat - als beim OLG Celle für Ehrenschutzsachen spezialzuständiger Senat - hatte diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden.

2. In seiner Anschlussberufungsschrift vom 20. Januar 2026 hat der Kläger dieses Defizit nunmehr ausgebessert und seinem Antrag eine konkrete Verletzungsform zugrunde gelegt. Sollte (s. aber sogleich Ziffern 3 und 4) dieser umformulierte Antrag in der Sache Erfolg haben, würde der Senat die Anwendung der Kostenvorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO zu prüfen haben.

3. Es stellt sich hier die weitere Problematik, dass der Kläger keine konkrete Äußerung der Beklagten zum Gegenstand seines Unterlassungsantrages macht, sondern seinem Antrag eine Formulierung zugrunde legt, die er offenbar nach eigener Interpretation meint, den fünf im Antrag genannten Artikeln der Beklagten "in ihrer jeweiligen Gesamtheit" entnehmen zu können. Das ist ehrenschutzrechtlich nicht unproblematisch:

a) Der Unterlassungsantrag ist grundsätzlich auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 202/83, juris Rn. 24). Grundsätzlich bleibt daher der Unterlassungsanspruch auf die unzulässige Behauptung beschränkt, die der Anspruchsgegner konkret aufgestellt oder verbreitet hat (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 12, Rn. 79; Klass in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Anhang zu § 12, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 283).

Begehrt der Antragsteller in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit hingegen nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein Verletzungsunterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn sich die von dem Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - VI ZR 395/19, juris Rn. 10 ff.).

b) Das wird der Senat zu prüfen haben.

4. Ebenfalls zu prüfen haben wird der Senat, ob der Antrag neben der vorstehend unter Ziffer 3 aufgezeigten Problematik in der Sache begründet ist.

II. Klageantrag zu Ziffer 1. b) erster Spiegelstrich ("FDP-Chef B. E. bezeichnet Muslime als ,Neandertaler'- darf er das? ...").

Insoweit wird die Anschlussberufung des Klägers nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Zwar überzeugt den Senat die diesbezügliche Begründung des Landgerichts (LGU Seite 7) nicht. Indes gilt auch hier wieder das vorstehend unter Gliederungspunkt B. I. Ausgeführte: Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte insoweit eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, vielmehr werden in dem streitgegenständlichen Post - ohne jegliche Differenzierung - Muslime als "Neandertaler" bezeichnet.

III. Klageantrag zu Ziffer 1. b) zweiter Spiegelstrich ("Viel näher liegt, dass ihm das überholte Zerrbild des tumben Steinzeit-Halbaffen mit fliehender Stirn vorschwebte, als er Menschen, die gemäß ihres Glaubens ,Gott ist groß' rufen, mal eben als ,Neandertaler' titulierte....").

Auch insoweit wird die Anschlussberufung des Klägers nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Auch dies allerdings nicht aus den Gründen auf Seite 8 (erster Absatz) des angefochtenen Urteils.

1. Das Landgericht hat insoweit den ersten und den zweiten Halbsatz der hier streitgegenständlichen Äußerung jeweils gesondert rechtlich überprüft. Das erscheint als zweifelhaft:

Die rechtliche Beurteilung einer Äußerung hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der insoweit notwendigen Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 20).

Gemessen daran erscheint es als zweifelhaft, ob die hier erörterte Äußerung rechtlich in zwei verschiedene "Prüfteile" aufgespalten werden kann. Denn der zweite Teil dieser Äußerung ergibt allein einen inhaltlichen Sinn im Zusammenhang mit dem ersten Teil. Würde man das anders beurteilen, wäre es allerdings im Ergebnis richtig, was das Landgericht insoweit ausgeführt hat, nämlich, dass dieser zweite Teil ("... als er Menschen, die gemäß ihres Glaubens ...") eine wahre Tatsachenbehauptung ist.

2. Nach Maßgabe der vorstehend gemachten Ausführungen bekommt die streitgegenständliche Äußerung ihr maßgebliches inhaltliches Gepräge durch ihren ersten Teil ("Viel näher liegt, dass ihm ..."). Insgesamt handelt es sich bei dieser Äußerung um eine Meinungsäußerung, die nicht rechtswidrig ist.

a) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (zum Beispiel BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 35).

Gemessen daran handelt es sich vorliegend um eine Meinungsäußerung. Die Beklagte stellt hier eine Spekulation/Schlussfolgerung über die Motivation des Klägers an, bestimmte Menschen als "Neandertaler" titulieren zu können, was im Regelfall ein Werturteil darstellt (vgl. aus jüngerer Zeit: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 26).

b) Die Meinungsäußerung der Beklagten wäre lediglich dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18). Das indes vermag der Senat nicht zu erkennen:

aa) Die streitgegenständliche Äußerung wäre dann rechtswidrig, wenn es sich bei ihr um eine sogenannte "Schmähkritik" handeln würde (vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn. 14). Davon kann allerdings im Regelfall nicht ausgegangen werden, wenn die streitgegenständliche Äußerung im Rahmen einer Sachauseinandersetzung gefallen ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 18).

So liegt es hier. Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte im Rahmen einer Sachauseinandersetzung. Die Beklagte hat als Lokalzeitung über das Verhalten eines Lokalpolitikers berichtet, das zumindest die für den Bereich des Landes Niedersachsen spezialzuständige Staatsanwaltschaft Göttingen als strafbar bewertet hat.

bb) Stellt - wie hier - die streitgegenständliche Äußerung keine "Schmähkritik" dar, ist sodann eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 ff.), vorliegend also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit andererseits.

Dass nach dieser Maßgabe die vorzunehmende Abwägung zugunsten des Klägers auszufallen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen:

(1) Insoweit ist es in ehrenschutzrechtlicher Hinsicht zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte überhaupt über die hiesige Thematik berichtet hat:

(a) Der Presse, und damit auch der Beklagten als "Lokalzeitung", kommt im demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" zu (zum Beispiel BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22, juris Rn. 48). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie für ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit werthalten und was nicht (aus jüngerer Zeit zum Beispiel BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 110/23, juris Rn. 19). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, a. a. O., juris Rn. 20). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (BGH, a. a. O., Rn. 21).

(b) Gemessen daran gilt Folgendes: Der Kläger ist Vorsitzender im FDP-Ortsverband C. Er ist mithin keine reine Privatperson, sondern nimmt im lokalen Bereich am politischen Leben teil. Die streitgegenständliche Äußerung, die der Kläger auf seinem Facebook-Account seiner Behauptung nach zumindest geteilt hat, hat einen Aussageinhalt, den nach der Einschätzung des Senats in Deutschland in einer solchen Art bislang nur oder zumindest ganz überwiegend nur Politiker von rechtsradikalen/rechtspopulistischen Parteien kundtun. Dass nunmehr ein Politiker der FDP-Partei, die in der vergangenen Legislaturperiode immerhin noch auf Bundesebene an der Regierung beteiligt war und die jedenfalls der Senat bislang auch als durchaus im demokratischen Spektrum befindlich angesehen hat, derartige rechtsradikale/rechtspopulistische Äußerungen auf seinem öffentlichen Facebook-Account - seiner Behauptung nach - teilt, ist von ganz erheblichem Informationsinteresse für die Öffentlichkeit.

(2) Auch die in dem hier erörterten Kontext konkret von der Beklagten verwendete Formulierung ist in ehrenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Zwar ist nicht zu verkennen, dass diese inhaltlich "ruppig" ist. Das aber ist vorliegend in Anbetracht der Umstände nicht zu beanstanden: Der Inhalt des streitgegenständlichen Posts befindet sich seinerseits auf keinem hohen Niveau; wie vorstehend ausgeführt, ist er aus Sicht des Senats inhaltlich jedenfalls mindestens als rechtspopulistisch zu bezeichnen. Wenn aber der Kläger einen solchen Post - wie er behauptet - öffentlich teilt, und dies im Übrigen noch in seiner Funktion als Lokalpolitiker, muss er sich nicht wundern und muss er es sich in ehrenschutzrechtlicher Hinsicht gefallen lassen, wenn er dann von Seiten der Lokalpresse seinerseits verbal "etwas härter" angegangen wird. Um es kurz mit einem alten Sprichwort zusammenzufassen: "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus".

(3) Nach einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände ist mithin nicht zu erkennen, dass die streitgegenständliche Meinungsäußerung rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift.

IV. Klageantrag zu Ziffer 1. b), achter Spiegelstrich ("Doch aus dem Celler Gericht wird signalisiert: ,Ach was, Klar: Kann man mal machen.' Zumindest, wenn man hinterher konstruiert, dass man so nicht alle, sondern nur ein paar ganz, ganz böse Muslime beschimpft hat - die schmähenswerten ,Alla-hu-Akbar-Neandertaler' halt ...")

Auch insoweit wird die Anschlussberufung nach dem derzeitigen Beratungsstand des Senats keinen Erfolg haben. Auch insoweit überzeugt allerdings die diesbezügliche Begründung des Landgerichts (LGU Seite 9, vorletzter Absatz) nicht.

Der Anspruch scheitert aus Sicht des Senats bereits daran, dass (was auch das Landgericht am Ende seiner diesbezüglichen Prüfung zumindest angedeutet hat) nicht erkennbar ist, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

1. Von einer Beeinträchtigung der Ehre einer bestimmten Person durch eine Äußerung wird dann ausgegangen, wenn diese geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere deren Bild in der Öffentlichkeit oder ihre politische Glaubwürdigkeit auszuwirken (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 27).

2. Gemessen daran vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch die streitgegenständliche Äußerung die Ehre des Klägers betroffen ist. Konkret die hier erörterte streitgegenständliche Äußerung übt allein Kritik an dem Amtsgericht Celle (bzw. dem/der erkennenden Strafrichter/-in), in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass dieses eine juristische Fehlentscheidung getroffen habe, und dies - dieser Eindruck wird aus Sicht des Senats erweckt - im Übrigen sogar nur unter Zuhilfenahme von "nachträglichen Konstruktionen", nämlich der "Beschönigung" des Aussageinhaltes des streitgegenständlichen Posts.

V. Klageantrag zu Ziffer 1. c) ("Niemand weiß zu diesem Zeitpunkt, dass der Post vom Vorsitzenden einer angesehenen C. Partei stammt ...").

Ob die Anschlussberufung in diesem Umfang Erfolg haben wird, hat der Senat noch nicht abschließend geprüft bzw. beraten.

1. Die streitgegenständliche Äußerung ist - jedenfalls im hiesigen Prüfrahmen des Unterlassungsanspruchs - dahingehend zu verstehen, dass der streitgegenständliche Post originär von dem Kläger herrührt.

a) Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und im allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.

Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Dabei ist nach Art des geltend gemachten Anspruchs zu differenzieren. So ist einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, juris Rn. 20, 21).

b) Gemessen daran meint der Senat, dass eigentlich schon der eindeutige Wortlaut der streitgegenständlichen Äußerung dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte die Behauptung aufstellt, dass der streitgegenständliche Post originär von dem Kläger herrühre ("...von dem ... stammt"). Letztlich kann das dahinstehen. Denn jedenfalls wäre die streitgegenständliche Äußerung in dem vorstehend erläuterten Sinn mehrdeutig. Eine - nicht fernliegende - Deutungsvariante wäre dann der Aussagegehalt, den der Senat vorstehend genannt hat.

2. Bei der so verstandenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn es ist dem Beweis zugänglich, ob der Kläger den streitgegenständlichen Post selber verfasst hat oder, ob er diesen lediglich geteilt hat. Beispielsweise hätte die - beweispflichtige (siehe sogleich Ziffer 3. a)) - Beklagte für ihre Behauptung gemäß § 445 Abs. 1 ZPO die Parteivernehmung des Klägers beantragen können.

3. Die Tatsachenbehauptung könnte ggf. rechtswidrig sein; das hat der Senat gegenwärtig noch nicht abschließend geprüft bzw. beraten.

a) Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (zum Beispiel BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 21). Darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung ist der Äußernde, hier also die Beklagte (zum Beispiel BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, juris Rn. 20).

b) Vorliegend hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, dass er den streitgegenständlichen Post, der aus einer "Story der Neoliberalen Aktion" stamme, lediglich geteilt habe (Klageschrift Seiten 6, 8 und 17 unten; vgl. auch Seite 7 des Schriftsatzes vom 13. März 2025, Bl. 123 d. A.). Die Beklagte hat dies lediglich bestritten (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025, Bl. 83 f. d. A.), indes kein Beweisangebot für ihre gegenteilige Behauptung gemacht.

Soweit die Beklagte auf Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025 (Bl. 83 f. d. A.) diesbezüglich offenbar eine Indizienbeweisführung versucht, wird diese den Senat vermutlich nicht in dem Sinne überzeugen, dass er hiernach die hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Beklagten (und damit zugleich der Unrichtigkeit der gegenläufigen Tatsachenbehauptung des Klägers) gewinnen könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber möchte der Senat an dieser Stelle daran erinnern, dass im Zivilprozess gemäß § 138 Abs. 3 ZPO das Wahrheitsgebot gilt und jedenfalls ein bewusster Verstoß dagegen eine Straftat darstellen kann.

Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025 gehen fehl. Bei der von Seiten der Beklagten dort zitierten Rechtsprechung geht es inhaltlich darum, wie ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in rechtlicher Hinsicht zu bewerten ist. Vorliegend indes geht es um die Frage, ob die - mindestens in der nicht fernliegenden Deutungsvariante - Tatsachenbehauptung der Beklagten, dass der streitgegenständliche Post originär von dem Kläger verfasst wurde, wahr oder unwahr ist.

c) Allerdings fällt auch die Aufstellung oder Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, wenn im Zeitpunkt der Äußerung ihre Wahrheit noch ungewiss ist und sich die Unwahrheit erst später herausstellt. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach den Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (z. B. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, juris Rn. 44).

Dieser Ausnahmefall könnte vorliegend ggf. in Betracht kommen: Das dürfte zur Voraussetzung haben, dass die Beklagte aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles berechtigterweise davon ausgehen konnte bzw. durfte, dass der streitgegenständliche Post originär von dem Kläger herrührt (vgl. dazu z. B. BGH, a. a. O., Rn. 32). Dazu wird der Senat auch das - in einem anderen rechtlichen Kontext gehaltene (die hier erörterte rechtliche Problematik hat - neben dem Kläger und dem Landgericht - auch die Beklagte nicht erkannt) - erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der Beklagten auf Seiten 23 und 24 der Klageerwiderung (Bl. 105 f. d. A.) zu berücksichtigen haben, das als solches nicht bestritten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), sowie auch die Argumentation der Parteien zu der Frage der "Erkennbarkeit des Urhebers" (Beklagte: Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025, Bl. 83 f. d. A.; Kläger: Seite 18 der Klageschrift und Seite 7 des Schriftsatzes vom 13. März 2025, Bl. 123 d. A.).

4. Soweit der Senat prüftechnisch zu diesem Punkt gelangen sollte: Die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert. Sie entfällt in aller Regel nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler zum Beispiel BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

E.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2026, für die Beklagte zugleich auch zur Stellungnahme auf die Anschlussberufung des Klägers. Rein vorsorglich werden die Parteien bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sie im Regelfall nicht damit rechnen können, dass einem etwaigen Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird. Denn die Stellungnahme ihres jeweiligen Gegners müssen die Parteien (wie auch der Senat) noch einigermaßen rechtzeitig vor dem Termin am 11. Februar 2026 zur Kenntnis bekommen.

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