Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 14 U 89/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch Bürgschaften einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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