Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 33/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2003 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.


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