Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 77/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluss der 1. Vergabekammer vom 23. September 2004, VK 1-132/04, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vergabekammer festgestellt hat, dass die durch den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin angegriffenen Vergabeverfahren BvB neu und BvB neu2 rechtswidrig waren und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in den Vergabeverfahren "Berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen BvB neu und BvB neu 2" durch die An-tragsgegnerin in Rechten verletzt worden ist, weil

a) der Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 2 des in die Verdingungsunterlagen aufgenommenen Dienstleistungsvertrages bei unveränderten preislichen Konditionen zu einer Mehrleistung von bis zu 20 % des ausgeschriebenen Auftragsvolumens verpflichtet sein sollte,

- Rechtsverletzung in den Vergabeverfahren "BvB neu" und "BvB neu 2" -;

b) das vorgesehene und nach Berufsfeldern nicht unterscheidende Pauschal-angebot einer Vergütung nach Teilnehmer und Monat dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdete,

- Rechtsverletzungen in den Vergabeverfahren "BvB neu" und "BvB neu 2" -;

c) der Inhalt des "Wertungsleitfadens BvB neu" hinsichtlich des Teils "fachli-cher Wertungsleitfaden" in der Vergabebekanntmachung oder in den Ver-dingungsunterlagen nicht bekannt gemacht worden ist,

- Rechtsverletzung im Vergabeverfahren "BvB neu 2".

Im übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungs-verfahrens und 3/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer zu 4/5 und im Beschwerde-verfahren in Höhe von 3/5.

Die Antragsgegnerin hat 1/5 der Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie 1/5 der notwendigen Auslagen der Antragstellerin im Verfahren der Vergabekammer und 2/5 der notwendigen Auslagen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstelle-rin war notwendig.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 99.086,40 EUR.


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