Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 87/05

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Arnsberg vom 28. Oktober 2005, VK 17/05, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Arnsberg vom 28. Oktober 2005, VK 17/05, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Wiedereinsetzung hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der Wiedereinsetzung wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.


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