Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 89/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2006 verkündete Ur-teil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 58/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.585,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.09.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %, von den Kosten der Berufung die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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