Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 94/05

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I., 1. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die von ihr unter der Bezeichnung „Summerdaisy´s Alexander“ vertriebenen Osteospermum-Pflanzen mit den nachstehend wiedergegebenen Ausprägungsmerkmalen:

Nr. Merkmal Ausprägung Note

1 Pflanze: Haltung der Triebe halbaufrecht bis waagerecht 4

2 Trieb: Länge kurz bis mittel 3 - 5

3 Blatt: Länge sehr kurz 1

4 Blatt: Breite sehr schmal 1

5 Blatt: Stärke der Lappung fehlend oder sehr gering 1

6 Blatt: Panaschierung fehlend 1

7 Blatt: Grünfärbung der Oberseite hell bis mittel 4

8 Blütenstand: Anzahl vollstän-diger Zungenblütenkreise nur einer 1

9 Blütenstand: Durchmesser mittel bis groß 6 - 7

10 Zungenblüte: Länge mittel bis lang 6 - 7

11 Zungenblüte: Breite schmal bis mittel 4

12 Zungenblüte: Form nur elliptisch 1

13 Zungenblüte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 13 B oder RHS 14 C

14 Zungenblüte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 13 B oder RHS 14 C

15 Zungenblüte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett oder

violettblau RHS 86 C oder RHS 86 D

RHS 93 C

16 Zungenblüte: Farbe des Mit-telstreifens der Unterseite gelbbraun 7

17 Scheibe: Farbe dunkelgraugrün 7

18 Zeitpunkt des Blühbeginns früh bis mittel 3 - 4

in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu vermehren und/oder vermehren zu lassen und/oder in die Europäische Gemeinschaft einzuführen, dort gewerbsmäßig anzukündigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro abzuwenden, falls nicht der Klä-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000, - Euro festgesetzt.


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