Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 22/07

Tenor

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 5. Januar 2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1), die Beklagten zu 2), 3) und 4) sowie die Klägerin zu 2) hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichteten Berufung werden des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Der Kostenausspruch des am 5. Januar 2007 verkündeten Urteils des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Gerichtskosten die Klägerinnen zu je 1/3 und die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) tragen zu jeweils 1/22 die Klägerinnen; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 1) zu 6/17, die Klägerin zu 2) zu 8/17 und die Beklagten zu 2), 3) und 4) zu je 1/17, die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu je 1/17 die Beklagten zu 2), 3) und 4) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) die Klägerinnen zu jeweils 7/15; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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