Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 15/07

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 13. Dezember 2006 verkün-dete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zu-rückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten die Kläger wie folgt:

die Klägerin zu 1) zu 19 %,

der Kläger zu 2) zu 34 %,

der Kläger zu 3) zu 9 %,

der Kläger zu 4) zu 11 %,

der Kläger zu 5) zu 27 %;

ihre eigenen außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten die Kläger wie folgt:

die Klägerin zu 1) zu 18 %,

der Kläger zu 2) zu 32,5 %,

der Kläger zu 3) zu 8 %,

der Kläger zu 4) zu 10,5 %,

der Kläger zu 5) zu 31 %;

ihre eigenen außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges leistet.


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