Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 40/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 21. Mai 2008 (VK 3-62/08) unter 2. und 3. aufgehoben.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen