Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 187/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005 wird, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig durch das Urteil des Senats vom 25.10.2006 (I-18 U 187/05) entschieden worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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