Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 15/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkün-dete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts abgeän-dert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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