Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 9/09

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beige-ladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Köln vom 20. Februar 2009 (VK VOB 44/2008) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden je-weils zur Hälfte der Antragstellerin und - insoweit als Gesamt-schuldnern - zur weiteren Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Auslagen und Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten sind in jenem Verfahren nicht zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind je zur Hälfte von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 170.000 Euro


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