Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 4/09 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK6- - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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